Hallo,
ich habe Anfang Januar ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, der auch am nächsten Tag beim Amtsgericht statttgegeben wurde.
Den Beschluss habe ich dem Antragsgegner via Gerichtsvollzieher zu kommen lassen. Der Antragsgegner hat nun über ein Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Beschluss erhoben.
Ich habe beantragt, den Beschluss bzw. die einstweilige Verfügung zu bestätigen, sowie gleichwohl beantragt, ein Ordnungsgeld wegen Verstoß auszusprechen.
Ich bekam gestern eine Vorladung zur mündlichen Verhandlung, die in 4 Wochen stattfindet.
Meine Fragen:
1) Wie läuft das Gerichtsverfahren ab?
Muss ich - wie beim Strafgericht die Klageschrift - die Antragsschrift vollständig vorlesen?
2.) Wie groß sind AMtsgericht Zivilsachen-Räume?
2b) Sind bei zivilr. AG-Verhandlungen i.d.R. Zuschauer anwesend?
Kenne mich "nur" im schriftlichen (Vorverfahren, Anträge, etc.) aus; mehr nciht.
danke!
in der ZPO habe ich leider nichts passendes gefunden.
Gerichtsverhandlung: Ablauf???
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
Größe der Gerichtssäle unterschiedlich. Habe in vermeintlich kleinen Sachen in riesigen Gerichtssälen Platz nehmen dürfen - während ich in (vom Streitwert her) eher voluminöseren Verfahren in Gerichtssälen saß, deren Größe eher an eine Besenkammer als an einen Saal erinnert. Seien Sie auch nicht überrascht, wenn die Verhandlung im Büro des Richters stattfindet. Zuschauer dürften dort zugelassen sein; es sei denn es handelt sich um ein familienrechtliches Verfahren. Die Erfahrung zeigt aber, dass Schulklassen und "Gerichtstouristen" eher in den Säälen der Strafrichter zu finden sind. Im Zivilrecht sind meist keine Zuschauer anwesend; außer die Parteien die auf den Termin nach Ihnen warten.
Seinen Antrag sollte man auch stellen. Aber ruhig Blut: Der Richter führt durch die Verhandlung und fragt - an den Kläger/Antragsteller gerichtet - "Sie stellen den Antrag aus dem Schriftsatz vom ....". Wenn Sie dass bestätigen ist der Antrag gestellt - ohne dass sie ihn erneut vorlesen.
dann mal toi toi toi....
Gruss
RA Dirk J. Lamottke
danke!
wäre es evtl. "vorteilhaft" da ja automatisch vom Richter aus eine gütliche Vereinbarung "versucht" wird, vor dem mündl. Termin mit dem Gegner sich gütlich zu vereinbaren, oder ist das nicht "üblich"?
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Guten Tag,
ob außergerichtliche Vereinbarungen zu empfehlen sind, können wir von hier aus schwerlich beantworten. Dazu kommt es darauf an, worum es genau geht und ob Sie dem Klagegegner in so weitem Sinne vertrauen können, dass eine gerichtliche Vereinbarung nicht nötig ist, und Sie somit auch ohne gerichtliche Vereinbarung genügend Rechtssicherheit haben.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Es geht um das Persönlichkeits- und der Meinungsfreiheit.
Ich bin der Ansicht, daß jeder, der mein Foto verändert und veröffentlicht, daß dies gegen das Recht am eig. Bild verstößt.
Der Antragsgegner ist jedoch der Ansicht, daß dies durch Satire gedeckt sei.
Jetzt entscheidet wohlmöglicherweise das Gericht. Entweder hebt sie den Beschluss auf, oder bestätigt meine Meinung.
Guten Tag,
Ihrem Unterton kann ich entnehmen, dass Sie mit dem Klagegegner eine größere Meinungsverschiedenheit, wenn dieses in einer Klage mündet. Hier sollten Sie sich überlegen, ob Sie die Sache nicht mit einer Klage endgültig entscheiden lassen. Letztlich ist es jedoch Ihre Wahl.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Ist es eigentlich üblich, das bei Verfahren vor dem Amtsgericht zuerst der Beklagte spricht?
Gibt es eine Reihenfolge? Wer darf etwas zur Sache sagen?
Habe letztens einer Verhandlung beigewohnt, bei der die Beklagte aufgefordert wurde, eine Behauptung zurückzuziehen.
Der Anwalt der Beklagten will erst noch prüfen lassen, ob die Behauptung korrekt ist.
Was passiert, wenn festgestellt wird, das die Behauptung nie wahr war, obwohl die Beklagte in einem Schriftsatz sagt, Fachmann xy habe ihr bestätigt, das ihre Aussage richtig war?
Guten Morgen,
der Beklagte/Angeklagte wird zuerst gehört, dann kommen die Zeugen und Sachverständigen.
Zur Sache etwas sagen dürfen alle, die dazu gefragt werden, oder was wichtiges beizutragen haben.
Generell kann der Beklagte/Angeklagte sagen was er möchte. Allerdings mit der Einschränkung, dass es sich um keine Straftaten handelt wie z.B. Beleidigung, Falsche Verdächtigung usw. Dann kann der Beklagte/Angeklagte dafür belangt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Generell kann der Beklagte/Angeklagte sagen was er möchte. Allerdings mit der Einschränkung, dass es sich um keine Straftaten handelt
Im Zivilprozeß darf der Beklagte (wie alle Beteiligten) aber nicht wissentlich die Unwahrheit sagen.
Etwas konkreter: Die Beklagte hat in einem Schreiben behauptet, dass der Kläger im Keller Strom von der Gemeinschaftsleitung abzapft und die Gemeinschaft diesen Strom zahlt. Der Kläger hat auf Unterlassung geklagt (denn wenn er da obige täte, wäre dies eine Straftat).
Jetzt, also beim ersten Gerichtstermin hat der Anwalt der Beklagten gemeint, er möchte jetzt doch endlich mal prüfen lassen, wie das so mit den Leitungen ist - er hat also zugegeben, das entgegen der früheren Behauptungen die Klägerin nie in den Kellerräumen war und daher gar nicht weiß, wie die Stromleitungen tatsächlich liegen (obwohl sie das vorher ja immer behauptet hat und auch noch einen "Zeugen" nennt, der ihr diese Vermutung bestätigt hat.
Es geht dem Angeklagten um seinen Ruf, denn diese Behauptung wurde in einem Schreiben gemacht, das alle Eigentümer einsehen konnten. Er verlangt also, das die Klägerin allen mitteilt, das ihre Behauptung wahrheitswidrig war.
Etwas konkreter
... aber auch unverständlicher. Sie würfeln lustig "Beklagter" und "Angeklagter" sowie "Kläger" und "Beklagter" durcheinander.
Hoffentlich ist die Sachlage nicht genau so verworren.
Entschuldigung, Mareike, sie haben recht.
Natürlich war "die Beklagte nie im Keller "- und natürlich "soll die Beklagte die Behauptung zurückziehen".
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