Hallo,
Fall 1:
angenommen Herr. X hat Herrn Y einen Wunsch geäußert was sich dieser von Herrn X wünscht. Herr X hatte darauf das Geschenk gekauft. Nun haben sich aber beide noch vor dem Geburtstag zerstritten.
Das Geschenk ist immer noch im Besitz von Herrn X weil er nicht einsieht nach dem Streit noch etwas zu schenken.
Kann Herr Y auf die Herausgabe klagen ?
Fall 2:
Frau S hat ihre Freudin etwas zum Geburtstag geschenkt. Danach hatten die ebenfalls Streit und gehen getrennte wege.
Kann Frau S klagen um das Geschenk zurück zu bekommen ?
Geburtstagsgeschenk
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Zunächst setzte ich voraus, dass es heißen muss "..Herr Y hat gegenüber Herrn X einen Wunsch geäußert was er sich zum Geb. wünscht..."
Herr Y kann mangels Anspruchsgrundlage nicht fie Herausgabe des Geschenkes verlangen.
Fall 2
Prinzipiell gibt es Gründe, die zu einer Herausgabe eines Geschenkes führen können. Ein einfacher Streit fällt aber keinesfalls darunter. Frau S kann daher das Geschenk nicht zurückfordern.
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--- editiert vom Admin
Zu Fall 2:
Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, sog. Anstandsschenkungen wie z.B. „normale“ Geburtstagsgeschenke, können nie – auch nicht bei Verarmung oder grobem Undank – zurückverlangt werden.
So verstehe ich auch e-k-k’s Hinweis auf ein wertvolles Geschenk, denn besonders wertvolle Geschenke sind ja nicht mehr gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke. Es kommt da aber auf den Einzelfall an.
Zerstreiten ist zudem kein „grober Undank“. Dazu muss viel mehr vorfallen.
Rückforderungen von Schenkungen kommen in der Praxis zumeist bei Grundstücksschenkungen vor.
es hadelt sich um eine Komzertkarte. Im Wert von 25 €
-- Editiert am 14.05.2009 19:32
--- editiert vom Admin
Frau S will das Geschenk zurück haben...
zu 1. Kann man den Weihnachtsmann verklagen?
zu 2. Die Freundin kann natürlich die Konzertkarte behalten ( 25,- Euro ! ).
Die Frau S kann aber auch Klagen wegen den 25,- Euro( ! ).
Die Freundin sollte aber so schlau sein und über diesen Dingen stehen, in
dem sie der "ehemaligen" Freundin dieses Geschenk zu rück gibt.
In dem Falle Frau S und Freundin würde ich die Überschrift " Zickenalarm"
nennen.
-- Editiert am 15.05.2009 11:55
quote:<hr size=1 noshade>es hadelt sich um eine Komzertkarte. Im Wert von 25 € <hr size=1 noshade>
Im Fall 1 gilt:
Ohne notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens keine Verpflichtung, die Karte zu schenken; § 518 Abs. 1 BGB
Im Fall 2 gilt:
Ein derartiges Geburtstagsgeschenk kann nie zurückgefordert werden; § 534 BGB
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