Falsche Stalkingopfer - Zivilrechtliche Abwehr

13. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)
Falsche Stalkingopfer - Zivilrechtliche Abwehr

Liebe User,
vorweg, echtes Stalking ist ein ernst zunehmender Sachverhalt, in diesem Thread geht es jedoch ausdrücklich um die missbräuchliche Instrumentalisierung des GewSchG etc., gegen den meist männlichen Expartner, aus Rache oder fehlender Impulskontrolle beim Kläger/Anzeigensteller.

Ebenso wie fehlende Aggressionskontrolle bei Männern, kann es auch bei Frauen zu vom Affekt geprägten, infantilen, der Situation unangemessenen Handlungen kommen.

Die mächtigste Waffe in einem Streit ist vllt., die Wohnungstür zu öffnen und das gesamte Haus zusammen zu schreien. Wer reagiert nicht auf die Hilfeschreie einer Frau. Welche Chancen hat ein Mann in diesem Moment? Im besten Fall zieht er sich schleunigst zurück, verlässt quasi fluchtartig das Haus. Wer privat mit Polizeibeamten befreundet ist, wird auch Erzählungen aus dieser Richtung kennen.
Welche Kränkungen und emotionalen Verletzungen aus dieser grenzüberschreitenden Art der Kommunikation hervorgehen und welchen Einfluss genau diese Vorkommnisse auf die Entstehung echter Beziehungstaten haben, ist psychologischen Gutachtern klar. An dieser Stelle kultiviert das spätere echte Opfer, seine eigenen Probleme.
Die Grundausbildung einer Polizeibeamten kann diesem komplexen Bild jedoch nicht standhalten. Zudem hat der Beamte während einer Anzeigenerstattung auch gar nicht die Möglichkeit sich ein komplettes Bild zu machen. Er muss der Forderung der Frau nachkommen eine Anzeige aufzugeben. So oder so.
Ungeachtet der Beweislage, wird in Deutschland bei Angaben von Gewaltdrohungen durch die Frau, beim beschuldigten Mann ein Deeskalationsbesuch/Gespräch durchgeführt.

Sprich, völlig egal inwiefern sich der Mann passiv verhalten hat, er hat die Situation im Haus der Klägerin erlebt und nun erhält er im eigenen Haus Polizeibesuch, evtl. wieder unter den Blicken von Nachbarn. Auch wenn diese Gespräch statistisch sehr sinnvolle Ergebnisse liefern und Schlimmeres verhindern. Der Beschuldigte ist nun doppelt gebrandmarkt.

Wohin im Extremfall solche Szenarien ohne Beweislast führen können zeigt der Fall Kachelmann. Nützlich hierzu sind auch alle Quellen, die sich mit Borderline-Persöhnlichkeitstörungen (BPS) oder Antisozialen Persöhnlichkeitstörungen bei den "Opfern" befassen.

Aber nun zur konkreten Frage:

Ab wann kann sich ein Opfer von missbräuchlichen Stalkingvorwürfen wehren.

(M) wird von (W) bei der Polizei wegen Nachstellung angezeigt. Deeskalationsgespröch folgt. Polizeiliche Vorladung folgt, der (M) nicht nachkommt. Zusätzlich beauftragt (W) noch einen Anwalt, der gegen (M) eine vorstufe der Unterlassungserklärung ausspricht (mir fehlt gerade der Begriff), die aber mangels Belegen nicht standhaft ist, sodass auch der Anwalt seine 500,00€ Honorar gar nicht einklagen kann bei (M). Sprich beide Aktionen laufen ins Leere, ohne, dass (M) überhaupt handeln muss.

Leider haben (M) und (W) immernoch SMS bzw. Whatsapp-Kontakt (Co-Abhängigkeit). (W) antwortet selten, aber sie antwortet. Dies muss berücksichtigt werden. (M) befindet sich mittlerweile in psychologischer Behandlung (Trennung/Depression).

Wichtig: (M) sucht nicht das Haus von (W) auf. Stellt keine Drohungen. Gewalt ist nicht im Verzug. Taterfolg im Sinne von seelischer Belastung bei (W) findet nicht statt.
(M) kann schlicht nicht unterlassen (W) zu schreiben. Diese fordert ihn schriftlich mehrfach auf sie in Ruhe zu lassen--> blockt ihn jedoch nicht und antwortet auch immer wieder auf Nachrichten, steigt in den Dialog ein. Teilweise kann über den Provider sogar nachgewiesen werden, dass stundenlange Telefonate abgehalten wurden, die von ihrem Telefon ausgingen (Sie hat ihn angerufen).
Wohlgemerkt nach der ersten Welle der Strafanzeige und der zivilrechtlichen Klage... .


Nun hat (W) ein zweites Mal die Polizei aufgesucht und wieder Anzeige wegen Nachstellung gestellt.

Fazit: In diesem Fall merken v.a. die Angehörigen, dass (M) nicht von (W) loslassen kann. Die Kommunikationsverweigerung gepaart mit Anschuldigungen und Verwundungen wie Anzeigen schädigen (M) jedoch immer mehr.
(M) hat in diesem Fall psychische Veränderungen erlitten und (M) hat einen beträchtlichen Teil seiner Lebensqualität verloren (u.a. hat er den gemeinsamen Sportverein verlassen, in dem beide 15Jahre Mitglied waren).
(W) hat nachweislich keinerlei Beeinträchtigungen. Kein Telefonnummernwechsel, keine Psychotherapie, kein Wohnortwechsel etc.

Sollte auch die zweite Anzeige ins Leere laufen. Welche Möglichkeiten hat (M) seinerseits gegen die offensichtlich ungerechtfertigten Vorwürfe vorzugehen.
Die Kernfrage ist, wenn der Kläger MEHRFACH angibt unbeteiligt belästigt zu werden, jedoch regelmäßig in Whatsappgespräche einsteigt - macht er sich an diesem Punkt selbst zivilrechtlich oder strafrechtlich angreifbar?

In diesem Fall wird doch die Anzeige wegen Nachstellung, auf Staatskosten instrumentalisiert, oder nicht?
(M) handelt zweifelsfrei selbstschädigend, dafür ist er in psychotherapeutischer Behandlung. Die Angehörigen sind nun gewillt (W) auf juristischem Weg klar zu machen, dass dies einfach nicht geht und hier eine Grenze (der Rache, fehlender Impulskontrolle) erreicht ist.


Besten Dank
Jasmin












-- Editiert Jasmin Phoenix am 13.02.2015 10:24

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ab wann kann sich ein Opfer von missbräuchlichen Stalkingvorwürfen wehren. <hr size=1 noshade>

Ab dem ersten Moment in dem diese erhoben werden.

Unter Umständen auch schon vorher, wenn man mitbekommt, das sich da etwas zusammenbraut.



quote:<hr size=1 noshade>Die Kernfrage ist, wenn der Kläger MEHRFACH angibt unbeteiligt belästigt zu werden, jedoch regelmäßig in Whatsappgespräche einsteigt - macht er sich an diesem Punkt selbst zivilrechtlich oder strafrechtlich angreifbar?
<hr size=1 noshade>

Das käme auf den genauen Inhalt der Kommuniaktion an und auf den Grund den der Kläger angibt.



Die Angehörigen sind nun gewillt (W) auf juristischem Weg klar zu machen, dass dies einfach nicht geht und hier eine Grenze (der Rache, fehlender Impulskontrolle) erreicht ist.
Da werden die Angehörigen vor die Wand fahren denn das muss M selbst machen.

Ansonsten wirde es kein Zuckerschlecken werden, denn vor Gericht wird der Gegner auschlachten das M es ist der medizinisch belgbar einen an der Waffel hat. Das sollte man bedenken und sich darauf vorbereiten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Danke.
Was wären die groben Schritte bzw. welchen Fachanwalt sollte man dafür konsultieren.
Oder könnte (M) gar selbst zur Polizei gehen und eine Anzeige wegen falscher Anschuldigungen aufgeben? Dafür würde doch kein Staatsanwalt Ressourcen opfern, oder. Dann wohl eher der private Weg. Leider findet man dazu recht wenig.

PS: Vorher,wenn man merkt, dass sich da etwas zusammenbraut. -> können sie das ausführen?

-- Editiert Jasmin Phoenix am 13.02.2015 11:25

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
(M) kann schlicht nicht unterlassen (W) zu schreiben. Diese fordert ihn schriftlich mehrfach auf sie in Ruhe zu lassen


Dann hat (M) generell ein Problem, egal wie er das mit "aber (W) antwortet auch ab und zu" zu entschuldigen versucht.

quote:
Die Kernfrage ist, wenn der Kläger MEHRFACH angibt unbeteiligt belästigt zu werden, jedoch regelmäßig in Whatsappgespräche einsteigt - macht er sich an diesem Punkt selbst zivilrechtlich oder strafrechtlich angreifbar?


Nein.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Danke

quote:
Die Kernfrage ist, wenn der Kläger MEHRFACH angibt unbeteiligt belästigt zu werden, jedoch regelmäßig in Whatsappgespräche einsteigt - macht er sich an diesem Punkt selbst zivilrechtlich oder strafrechtlich angreifbar?
-->Nein.

Bedeutet Paare in Trennungssituationen können streiten und einer kann nach Belieben den Joker ziehen "ich hab keine Lust mehr", dann kommt ein Intervall der "Belästigung", bis derjenige doch wieder Lust hat einzusteigen. Dumm nur, dass er dazwischen den Schritt einer Anzeige gegangen ist. Das ist der feine Unterschied und so kann es doch nicht zugehen?!
Das sind staatliche Arbeitsleistungen, die da gebunden werden.

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-- Editiert Jasmin Phoenix am 13.02.2015 12:18

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist der feine Unterschied und so kann es doch nicht zugehen?! <hr size=1 noshade>


Doch. Denn bis zu dem Zeitpunkt, wo man "wieder einsteigt", lagen ja eindeutig Belästigungen vor.
Mal dumm gesagt, wenn ich dir eine scheuere und du danach mit mir ein Bier trinkst, habe ich trotzdem eine Körperverletzung begangen. Oder wenn ich dir 500 EUR klaue und nach deiner Strafanzeige zurückgebe, war es trotzdem ein vollendeter Diebstahl.

Im übrigen ist "...hat doch den Kontakt erwidert" die typische Ausrede von pathologischen Stalkern, wenn sie ihr Opfer so weit getrieben haben, dem Druck zur Wiederaufnahme des Kontaktes nachzugeben.

quote:<hr size=1 noshade>Das sind staatliche Arbeitsleistungen, die da gebunden werden. <hr size=1 noshade>


Strafrechtlich ist aber außerhalb der §§145d , 164 StGB nichts zu holen, und beide sind nicht erfüllt. Abgesehen davon lag (ggfs.) eine Straftat seitens des Stalkers vor, die nicht ungeschehen gemacht werden kann, s.o.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

quote:

Aber nun zur konkreten Frage:
Ab wann kann sich ein Opfer von missbräuchlichen Stalkingvorwürfen wehren.


Da es sich nicht um falsche Anschuldigungen handelt, hat sich die Frage erledigt oder wie sollte das hier sonst interpretiert werden:

quote:
(M) kann schlicht nicht unterlassen (W) zu schreiben. Diese fordert ihn schriftlich mehrfach auf sie in Ruhe zu lassen-->



quote:
Wohin im Extremfall solche Szenarien ohne Beweislast führen können zeigt der Fall Kachelmann. Nützlich hierzu sind auch alle Quellen, die sich mit Borderline-Persöhnlichkeitstörungen (BPS) oder Antisozialen Persöhnlichkeitstörungen bei den "Opfern" befassen.


Den Spies umzudrehen und das Opfer als gestört hinzustellen, gehört ebenfalls zu einer typischen Stalker-Pathologie, der auf die Weise argumentiert, um sich gegenüber selbst zu rechtfertigen, weiter am Opfer dranbleiben zu können/zu müssen - bis es wieder zu Vernunft kommt. Schließlich weiß der Stalker (aus seiner Sicht!) am besten, was für das Opfer gut ist - nämlich er!

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Danke für die Antworten. Allerdings rückt hier gerade die Sachlage in den Hintergrund. Wir sind hier nicht anwesend, um zu richten.

Noch einmal - die vorgebliche Opfer - Kriminologie ist nicht standhaft. Der Tatbestand der Nachstellung ist nicht erfüllt.
Es fand kein räumliches Aufsuchen des "Opfers" statt, es gab keine häusliche Gewalt, keine Sachbeschädigung, keine Drohung,
Am wichtigsten - keine Aussagen "gegen" das Opfer. Nicht zu letzt hat das Opfer keine seelischen Beeinträchtigungen davon getragen, da es ja keinerlei Drohungen hab.

Einem Richter klar zu machen, dass man "Angst" hat - aufgrund von bittenden und bettelnden SMS ? Ich bitte Sie. Noch dazu, ohne den einfachen Schritt zu gehen "den Stalker" im Telefon zu blockieren (BlackList).

Wie weiter oben schon beschrieben, hat das vorgebliche Opfer der Stalking-Attacken bereits 2x Strafanzeige erstattet und 1x via Rechtsanwalt. Keine dieser Aktionen konnte dem fachlichen Blick eines Staatsanwaltes standhalten, PUNKT.

Entweder haben wir es hier also mit Falschaussagen ("Drohungen, räumliches Aufsuchen" zu tun, oder mit leider nicht ausreichend geschultem Personal auf den Dienststellen.

Nicht umsonst ist exakt für diesen Fall Literatur im Verlag für Polizeiwissenschaft erhältlich.
"Falsche Stalking-Opfer". Da ein gewisser Trend in diese Richtung seit den 2000er Jahren zu erkennen ist.

Herzlichen Dank.




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""

-- Editiert Jasmin Phoenix am 18.02.2015 14:10

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Am wichtigsten - keine Aussagen "gegen" das Opfer. <hr size=1 noshade>

Na und? Irrelevant.



quote:<hr size=1 noshade>Nicht zu letzt hat das Opfer keine seelischen Beeinträchtigungen davon getragen, da es ja keinerlei Drohungen hab. <hr size=1 noshade>

Diese Theorie ist schlicht Unfug. Seelische Beeinträchtigungen entstehen nicht erst mit Droungen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


quote:
Nicht zu letzt hat das Opfer keine seelischen Beeinträchtigungen davon getragen, da es ja keinerlei Drohungen hab.


....ein weiteres Beispiel der Stalker-Selbsterklärungs-Pathologie.







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" "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Auf welcher juristischen Grundlage würden Sie den "Stalker" verurteilen, unter oben genannten Gesichtspunkten? Diese könne sie offenbar nicht nennen.

Bleibt das Ergebnis, ohne Grundlage Anzeige aufgegeben - mehrfach. Konsequenzen?

-- Editiert Jasmin Phoenix am 18.02.2015 16:10

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Auf welcher juristischen Grundlage würden Sie den "Stalker" verurteilen, unter oben genannten Gesichtspunkten? Diese könne sie offenbar nicht nennen.
Strafrechtlich: StGB
Zivilrechtlich: BGB



quote:<hr size=1 noshade>Bleibt das Ergebnis, ohne Grundlage Anzeige aufgegeben - mehrfach. <hr size=1 noshade>

Der Ansatz ist ja schon falsch. Natürlich gab es eine Grundlage, die unbestritten stattgefundene Kommunikation.



quote:<hr size=1 noshade> Konsequenzen? <hr size=1 noshade>

Natürlich gar keine, denn dem normalen juristischen Laien ist es nicht zuzumuten (und staatlich/verfassungsrechtlich nicht gewünscht/erlaubt) darartige Sachverhalte abschließend zu beurteilen.
Er kann nur den Sachverhalt schildern und einen Antrag auf Prüfung stellen (=Anzeige).





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


@Jasmin Phoenix alias M:

ICH muss das auch nicht können und verurteilt wurden Sie auch (noch) nicht.
Wenn Sie der Meinung sind, sich gegen die Vorwürfe von W wehren zu müssen - forsch ans Werk.
An Ihrer Stelle würde ich die Energien allerdings in die Therapie legen.


-- Editiert HeHe am 18.02.2015 16:26

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