Mich hat vor kurzem so eine Person aufgeregt... Naja ich bin 13. Ich dachte mir nur Dir kann nix passieren. Also. Ich habe dieser Person gedroht ihren Facebook Account zu hacken. Nun will mich die Person wegen Drohung zur Strafttat anzeigen. Wie steht es so für mich? Diese Drohung war nicht ernst gemeint. Und ich werde in ein paar Tagen 14. Was aber keine rolle spielen sollte da ich die Straftat mit dem Alter von 13 begangen habe.
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Facebook Drohung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Strafrechtlich kann Dir in der Tat nichts passieren. Wohl aber zivilrechtlich. Da kannst Du auf Unterlassung verklagt werden und musst dann Gerichtskosten und möglicherweise auch den gegnerischen Anwalt bezahlen. Also, lass so einen Blödsinn lieber sein.
wirdwerden
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Für eine Unterlassungsklage muss ich doch die Straftat 1x begangen haben und ein 2. mal drohen?
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Nö, muss keine Straftat sein. Man muss nicht warten, bis etwas passiert. Das geht auch so.
wirdwerden
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Würde man wegen diesem mini kack gleich sone fette Gerichtsverhandlung starten?? Stempelt man das nicht als kleines dummes kind ab und geht zum nächsten fall?
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Wenn ein Gerichtsverfahren beantragt wird, d.h. eine Klage auf Unterlassen eingereicht wird, dann wird auch verhandelt. Und ab 7 haften Kinder nun mal. Kann richtig teuer werden. Denn so ein Gerichtsurteil hält 30 Jahre. Und so lange kann auch vollstreckt werden. Wird dann mit Zins und Zinseszins richtig teuer.
Also so einen Blödsinn lieber lassen.
wirdwerden
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quote:<hr size=1 noshade>Ich dachte mir nur Dir kann nix passieren. <hr size=1 noshade>
Wie kommt man denn darauf? Man hat Deinen Namen, Deine Mail, Deine IP ... den ganzen anderen ****** den man im Mitteilungsdrang postet ...
quote:<hr size=1 noshade>Würde man wegen diesem mini kack gleich sone fette Gerichtsverhandlung starten?? <hr size=1 noshade>
Das "schöne" an solchen Unterlassungsklagen ist ja das bereits der Verdacht reicht, das etwas passieren könnte.
Und Gerichtsverhandlungen bei Unterlassungsklagen starten wenn der Kläger das "Komando" gibt. Da ist das Alter und die Ansicht "mini kack" egal...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
quote:
Das "schöne" an solchen Unterlassungsklagen ist ja das bereits der Verdacht reicht, das etwas passieren könnte.
Etwas sauberer gesagt: es genügt die Wiederholungsgefahr. Die ist in der Regel mit Erstbegehung gegeben, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten (so wäre die Drohung "ich bringe deine Mutter um" nicht mehr wiederholungsgefährlich, wenn die Mutter inzwischen verstorben ist).
quote:
Nun will mich die Person wegen Drohung zur Strafttat anzeigen.
Nur die Androhung eines Verbrechens (= Straftat mit *Mindest*strafe 1 Jahr) ist eine strafbare Drohung. Mit Diebstahl oder "Account hacken" kannst du drohen, bis der Arzt kommt, das ist keine Straftat. Kann allerdings unter bestimmten Umständen eine Straftat verwirklichen, etwa wenn verbunden mit "... wenn du mir keine 100 EUR zahlst" => Nötigung, Erpressung etc.
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