Hallo,
wir haben im Jahr 2006 ein Darlehen für den bau eines *******estalls auf dem Hof meier schwiegereltern aufgenommen. Dieser war Ende 2006 fertig und wurde von uns, meinem Mann und mir, beweitschaftet. Monatliche Belastung an die Bank 600,00 Euro. Als Bürge wurde mein Schiegervater in mithaft genommen, da er Hof - und Grundstücksbesitzer war. Bauerherr des Stalles waren mein Mann und ich.
Nun kam es im Jahr 2007 zu einem fürchterlichen Streit und der schwiegervater hat uns aus der Wohnung des 2 Familienhauses, welches sich auf dem Hofgrundstück befindet, rausgeschmissen und uns Hofverbot erteilt. von da an konnten wir weder den Stall bewirtschaften noch die monatliche raten an die bank zurückführen. Die Bank kündigte uns nun das Darlehen und nahm den Schwiegervater in mithaft. Da eine Grundschuld eingetragen wurde, drohte die Bank mit Zwangsverteigerung des hofes. Der Schwiegervater bewirtschaftete den Stall weiter und zahlte auch die Raten. Nun hat er den gesamten hof verkauft.
In der zwischenzeit haben wir uns bei der Bank mit 10.000 euro aus dem Kredit herausgekauft.
Nun kam ein Brief von seinem Rechtsanwalt, der nun von uns 120.000 euro fordert. Ist das rechtens? Kann er das Geld von uns zurückfordern, obwohl er den Hof verkauft hat? Rechtlich gesehen, sind wir auch nie Eigentümer des Stalls geworden, sondern nur Bauherr. Komisch ist auch, dass nur mein Mann zur Rückzahlung aufgefordert wurde, obwohl wir beide den Kredit aufgenommen haben.
Wer kann helfen? Muss mein Mann die Forderung trotz des verkaufes des Hofes zahlen?
Bürge fordert Darlehen über 120.000 Euro zurück
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wenn ihr euch aus dem Darlehen herausgekauft habt ... wieso will der Bürge dann Geld? Verstehe ich nicht.
Wie sieht es mit Schadenersatz aus? Der Bürge hat euch Haus- und Hofverbot erteilt, die Arbeitsgrundlage entzogen.
Nehmt euch einen Anwalt, wenn es so gelaufen ist wie du schreibst, kannst du ganz beruhigt sein.
-----------------
""
Wir haben uns bei der Bank herausgekauft, nicht beim Bürgen. Ich habe gelesen, dass die Bank keine ansprüche mehr gegen uns geltend machen kann, aber der Bürger oder Mithafter schon.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:<hr size=1 noshade>Ich habe gelesen, dass die Bank keine ansprüche mehr gegen uns geltend machen kann, aber der Bürger oder Mithafter schon. <hr size=1 noshade>
Ja, das ist so, sogar von Gesetzes wegen:
§ 774 BGB
Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. ...
Bei euch ist jetzt die spannende Frage, inwieweit ihr im Innenverhältnis zu eurem Bürgen zur Zahlung verpflichtet seid, mit Gegenansprüchen aufrechnen könnt.
Bsp.: § 951 BGB . Euer Bau dürfte Eigentum des "Bürgen" geworden sein. Daraus könnten, könnten sich Ansprüche für euch ergeben. Daneben könnten aus Vertrag (?) Gegenansprüche bestehen.
Bei der Grössenordnung solltet ihr aber in jedem Fall einen kompetenten Anwalt einschalten. Ohne alles was da war und ist zu sichten kann man hier schlecht etwas sagen.
-----------------
""
-- Editiert am 09.01.2011 11:55
Das hat euch die Bank mit dem "Herauskaufen" wohl verar....
Denn wenn die das Geld vom Bürgen haben, bestehen keinen Forderungen der Bank mehr.
Wenn es keine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vermieter gibt hab ihr wohl die Ar...karte. Üblicherweise sichert man sich ab wenn man auch fremden Grund baut.
Selbstverständlich kann sich der Bürge an beide wenden, muss er aber nicht. Wird er aber wohl machen sobald der erste in Insolvenz geht.
Macht dem doch ein "Angebot", nach dem Motto 20tsd oder Insolvenz. Schneller gehts wenn man ne ""Euro Insolvenz in England macht, dann ist man die Schulden in 1 Jahr los.
Uwe
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Wenn ihr aus dem Darlehen entlassen seid, euch herausgekauft habt, dann müsste das gleiche für den Bürgen gelten.
Grundsätzlich haftet der Bürge dem Gläubiger gegenüber für die Erfüllung der Verbindlichkeit. Allerdigs ist für die Verpflichtung des Bürgen das Bestehen der Hauptschuld maßgeblich. (§767 BGB
)
Da die Schuld getilgt ist, sollte auch die Bürgeschaft dahingehend erloschen sein. Anwalt fragen.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten