Auskunftsrecht Arzt

9. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Saschu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftsrecht Arzt

Hallo,

kennt sich jemand aus, ob mir der Arzt meines Vaters als einziger Familienangehörigen Auskunft geben muss bzw. welche Rechte ich habe.

Mein Vater hat Diabetes und meiner Meinung nach Alkoholabhängigkeit. Beides wird vom Hausarzt nicht richtig behandelt. Er überweist ihn z.B. nicht zum Facharzt!

:[



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

was ist denn genau Ihre Frage oder Ihr rechtliches Begehren?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn ihr Vater nicht entmündigt ist, zieht hier die ärztl. Schweigepflicht in vollem Umfang, daß heißt der Arzt darf Ihnen keine Auskunft geben, solanger Ihr Vater den Arzt nicht davon entbindet.

Beides wird vom Hausarzt nicht richtig behandelt. Er überweist ihn z.B. nicht zum Facharzt

Hier käme eine Strafanzeige wegen "unterlassener Hilfeleistung" in Betracht, die i.d.F. besonders schwer wiegen würde, da es sich um einen Angehörigen der Heilberufe handelt.

Gruß, Bob



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

...eine "Entmündigung" kennt das Gesetz schon seit 1992 nicht mehr. An diese Stelle ist seitdem die "rechtliche Betreuung" getreten, die in den §§ 1896 ff BGB geregelt ist. Abgesehen davon muss ich Bob aber vollkommen recht geben: solange Ihr Vater nicht unter Betreuung steht, darf der behandelnde Arzt Dritten (auch Familienangehörigen) keinerlei Auskünfte erteilen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#4
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Wenn Sie meinen, dass Ihr Vater die Probleme des Alltags, insbesondere seiner Gesundheit nicht allein in den Griff bekommt, haben Sie als Angehöriger die Möglichkeit, vor dem zuständigen Amtsgericht bzw. dem zuständigen Gesundheitsamt ein betreuungsverfahren einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

D.P.M. Sevriens
<a href="http://www.erecht.net">www.erecht.net</a>

"Wenn der Mensch sicht etwas vornimmt, so ist ihm mehr möglich, als man glaubt. (Pestalozzi)

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