Aufbewahrungspflicht medizinischer Geraete?

1. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Aufbewahrungspflicht medizinischer Geraete?

Ich habe vor einigen Jahren ein Beatmungsgeraet verschrieben bekommen, dass spaeter nicht mehr benoetigt wurde. Den Sachverhalt habe ich dem Lieferanten des Geraetes auch mitgeteilt.

Jetzt nach ueber einem Jahr meldet sich der Lieferant und will das Geraet abholen lassen. Er erwartet von mir, dass ich den gesamten Tag zu Hause ausharre, bis der Abholer erscheint. Das habe ich ganz klar und deutlich abgelehnt.

Ich habe daraufhin einen Termin in drei Wochen vorgeschlagen, aber darauf bestanden, dass die Abholung an diesem Tag in einem engen Zeitfenster erfolgt, genau genommen zwischen 11:00 und 12:00 Uhr.

Darauf will sich nun der Lieferant nicht einlassen. Ich bin deshalb hergegangen und habe dem Lieferanten unmissvertaendlich mitgeteilt, dass, sollte das Geraet entsprechend meiner Zeitvorgabe nicht abgeholt werden, ich dieses im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen das Geraet ihm zur Verfuegung halte und danach der Entsorgung zufuehre, wenn es denn nicht wie von mir vorgeschlagen abgeholt wird.

Meine Frage ist, gibt es ueberhaupt Aufbewahrungsvorschriften fuer so etwas, ich kenne das nur von z.B. Geschaeftsdokumenten.


Viele Gruesse
bernardoselva

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38422 Beiträge, 13999x hilfreich)

Im Prinzip 10 Jahre, steht im BGB.

wirdwerden

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Um da etwas genaueres sagen zu können, müsstest du wohl genauer erklären, wer denn Eigentümer dieses Gerätes ist und wie der Vertrag aussieht, aufgrund dessen du dieses Gerät zur Verfügung gestellt bekommen hast.
Bei medizinischen Hilfsmitteln kann der Eigentümer entweder du, deine Krankenkasse oder ein sonstiger (z.B. der Lieferant, eine Sanitätshaus, ...) sein.
In jedem Fall von Interesse: was steht denn im Leihvertrag über die Rückgabe und über eventuelle Aufbewahrungsfristen und über die Rückgabe?

Den Vom Lieferanten genannten Termin kannst du natürlich ablehnen und stattdessen einen Gegenvorschlag machen. Dass du aber nur einen einzigen Termin nennst (1 Stunde Zeitfenster ist noch ein Sonderproblem) und auch keinerlei Verhandlungsbereitschaft über Alternativtermine äußerst, ist dem Lieferanten sicherlich nicht zumutbar.

Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (ab Kalenderjahresende) bei Leihverträgen. Diese beginnt erst mit der Kündigung des Leihvertrages zu laufen. Wenn deine Mitteilung an den Lieferanten eine Kündigung war, so hast du das Teil sicherlich noch länger aufzubewahren.
Dazu kommt, dass du nach §604 BGB verpflichtet bist, die Leihgabe zurückzugeben. Wenn dir also ein Termin nicht passt, muss ein anderer gefunden werden. Wenn innerhalb zumutbarer Zeit (was immer das konkret ist) kein Rückgabetermin gefunden wird, kannst du zur Not wohl eine Spedition beauftragen, das Teil dem Lieferanten auf dessen Kosten zu bringen.

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Danke, fuer die bisherigen Antworten-

Zitat (von quiddje):
.....wer denn Eigentümer dieses Gerätes ist....

Eigentuemer ist der Lieferant.

Zitat (von quiddje):
.....Dazu kommt, dass du nach §604 BGB verpflichtet bist, die Leihgabe zurückzugeben......

Ich will das Geraet dem Lieferanten ja nicht vorenthalten. Nur, ich werde hier nicht einen ganzen Tag rumhocken um zu warten, kommt ein Abholer oder kommt er nicht.

Wie gesagt, ich hatte einen Termin vorgeschlagen, ist es dem Lieferant nicht moeglich, diesen einzuhalten, dafuer haette ich Verstaendnis, dann soll er sagen, das Geraet moechte er am soundsovielsten abholen (lassen), kein Problem, da bin ich voellig offen. Aber wie gesagt, ich werde mich hier nicht einen ganzen Tag hinhocken, sondern erwarte ein enges Zeitfenster. Das zu organisieren, duerfte fuer den Lieferanten zumutbar sein. Er aber stellt auf stur, ich haette eine Abholzeit zwischen 9:00 und 18:00 Uhr zu akzeptieren, und das habe ich ganz klar verweigert.

Ich muss das Teil also 3 Jahre aufbewahren. Kein Problem, soll es im Schrank vor sich 'hinmodern', ist ja gut verpackt.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119927 Beiträge, 39799x hilfreich)

Zitat:
sondern erwarte ein enges Zeitfenster.

Zu recht.

Nur befürchte ich, das eine Stunde ein zu enges Zeitfenster sein könnte um vor Gericht als "angemessen" zu gelten, selbst dann wenn der Lieferant aus dem gleichen Ort wäre.

Als angemessen sollte irgendetwas gelten das bei 2-3 Stunden und innerhalb der Geschäftszeiten liegt.


Ich würde per Einschreiben 3-4 Termine mitteilen, die Zeitfenster auf Vormittag und Nachmittag verteilen und den ersten Termin nach Datum bestimmt in 14 Tagen starten lassen.
Wenn er das dann in seiner betrieblichen Organisation nicht hinbekommt, ist das sein Problem.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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