Anwesenheitspflicht (Hochschule)

14. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lars-Daniel
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 13x hilfreich)
Anwesenheitspflicht (Hochschule)

Achtung: Der folgende Fall ist noch viel komplexer, ich habe ihn aber auf das Wichtigste heruntergebrochen. Unter Anderem hat mich der Lehrstuhlinhaber und Doktorvater der Dozentin beim Dekanat und dem Prüfungsausschuss gemeldet und mein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die unerlaubte Weiterleitung meiner E-Mail im Vollzitat mit Namensnennung verletzt. Dies soll aber nicht Bestandteil dieses Threads sein.

Eine Doktorandin an meiner Hochschule gibt einen Kurs in einem PC-Pool. Die Doktorandin hat die Veranstaltung so gestaltet, dass die Inhalte – nach nur vier von ihr geführten Terminen – ausschließlich durch Referate und Übungen der anderen Teilnehmer vermittelt werden sollen. Es ist dabei nicht vorgesehen, dass die Inhalte vorab besprochen oder nachträglich durch die Veranstaltungsleitung ergänzt werden.

In einem konkreten Fall ist wurde wiederholt Referate deutlich zu früh und viel zu oberflächlich behandelt. So wurde z. B. nur VIER Minuten in Stylesheet-Sprache „CSS" eingeführt – es waren jedoch 30 Minuten mit Übung vorgesehen. Die Doktorandin hatte keinen eigenen Stoff vorbereitet und die Stunde über 30 Minuten zu früh beendet. Leider sind die anderen Veranstaltungsnehmer ähnlich unprofessionell mit den Themen umgegangen.

Die Vollständigkeit der Vermittlung des zu lehrendes Stoffes ist damit nicht gewährleistet. Meiner Ansicht nach kann ein Teilnehmer davon ausgehen, dass ein inhaltlich zu kurz geratenes Referat durch die Veranstaltungsleitung entsprechend ergänzt wird (z. B. mithilfe eigener Folien). Ein Teilnehmer sollte jedoch nicht davon ausgehen, dass eine Sitzung aufgrund fehlenden Stoffes vorzeitig abgebrochen wird. Eine eigenständige, nachträgliche Aufbereitung wäre somit unumgänglich, da der zu lehrende Stoff in der Veranstaltung selbst nicht vermittelt wurde. Meiner Ansicht nach kann es prinzipbedingt zu keiner ausreichenden Vermittlung fachlicher Kompetenzen kommen, wenn Studierende die ausschließliche Aufgabe der Lehre übertragen bekommen. Das Erlernen der Kompetenzen steht darüber hinaus in der Veranstaltungsbeschreibung.

Gemäß der Beschreibung der Veranstaltung handelt es sich zwar um eine praktische Übung, deren Anwesenheitspflicht sich aber aufgrund der hier umgesetzten Gestaltung nicht mit dem Grundgedanken des § 64 Abs. 2a des seit Sept. 2014 geltenden Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vereinbaren lässt. So ist eine Anwesenheitspflicht immer dann unzulässig, wenn das Lernziel auch durch mildere Mittel als die Anwesenheit in der Veranstaltung erfüllt werden kann (vgl. Begründung und Kommentare zum HZG). Es wird darüber hinaus keine Software eingesetzt, die nicht außerhalb des PC-Pools verfügbar ist. Somit besteht auch hier keine Hürde für ein erfolgreiches Selbststudium.

Der Prüfungsausschuss hat bislang noch keine Rückantwort gegeben.

Das zentrale Beschwerdemanagement der Hochschule sieht keinen Erfolg zur Aufhebung der Anwesenheitspflicht und begründet dies wie folgt: Es gäbe schließlich gute und schlechte Professoren und wenn das Lernziel nicht erreicht wird oder der Stoff nicht korrekt vermittelt worden ist, hat man halt einmal Pech gehabt. Wenn der Lehrstuhlinhaber das „Okay" für die Form der Veranstaltung gibt, ist das dienstlich abgesichert. Sie sagte ferne, es sei ja nur ein Bachelor-Studiengang und dass man da nichts erwarten solle. Ferner hätten sich andere Studierende nicht über den zu kurzen Inhalt beschwert.
Nun meine Frage: Ich halte die Anwesenheitspflicht für nicht gerechtfertigt. Ferner wurde gerade bekannt, dass die Abschlussaufgabe, die neben dem Referat gefordert wird. Bereits an diesem Dienstag verteilt wird. Der Inhalt der hauptsächlich benoteten Abschlussarbeit ist also gar nicht zwingenden Bestandteil der Veranstaltung.

Welche rechtlichen Mittel bleiben mir, um den Fall an höherer Stelle entscheiden zu lassen? Eignet sich eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht?

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9 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Ich denke, der Beitrag ist im Unterforum "Verwaltungsrecht" besser aufgehoben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Eignet sich eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht?


Welchen Inhalt sollte die denn deiner Ansicht nach haben? Einstweilige Zulassung zur weiteren Teilnahme trotz Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht? Verpflichtung der Dozentin "wasgenauauchimmer" zu tun?

Zitat:
Eine Doktorandin an meiner Hochschule gibt einen Kurs in einem PC-Pool.


Handelt es sich dabei überhaupt um eine "offizielle" Uni-Veranstaltung (also "mit Schein") oder lediglich um eine unverbindliche Fortbildung ("C++ für Anfänger")?

-- Editiert von TheSilence am 15.12.2015 12:28

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Lars-Daniel):
Die Vollständigkeit der Vermittlung des zu lehrendes Stoffes ist damit nicht gewährleistet. Meiner Ansicht nach kann ein Teilnehmer davon ausgehen, dass ein inhaltlich zu kurz geratenes Referat durch die Veranstaltungsleitung entsprechend ergänzt wird

Das Ziel eines Studiums ist es den Studenten beizubringen wie man sich selbst etwas beibringt. Es wird einem nicht wie in der Schule alles in mundgerechten Happen serviert. Ich vermute mal, du bist noch ganz am Anfang deines Studiums.
Wenn eine "Anwesenheitspflicht" gefordert wird, dann ist das so. Die Anführungszeichen deshlab, weil es natürlich eine echte Anwesenheitspflicht nicht gibt. Auf der anderen Seite ist es aber so, dass man die Anwesenheit als Voraussetzung zum Bestehen nehmen kann. Ohne Anwesenheit kein Bestehen, aber zwingen anwesend zu sein kann dich niemand. Es gibt also quasi keine Anwesenheitspflicht. Deine Anwesenheit ist absolut freiwillig.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lars-Daniel
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Welchen Inhalt sollte die denn deiner Ansicht nach haben? Einstweilige Zulassung zur weiteren Teilnahme trotz Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht? Verpflichtung der Dozentin "wasgenauauchimmer" zu tun?

Aufhebung der Anwesenheitspflicht, da dies genau in den Fall fällt, der vom Hochschulzukunftsgesetzes ausgeschlossen wird. Die Anwesenheitspflicht ist - grob gesagt - nur dann angebracht, wenn sich das zu Erlernende aus dem Kurs ergibt und sich der Studierende das Wissen nicht selbst aneignen kann.

Zitat (von TheSilence):
Handelt es sich dabei überhaupt um eine "offizielle" Uni-Veranstaltung (also "mit Schein") oder lediglich um eine unverbindliche Fortbildung ("C++ für Anfänger")?

Offizielle Veranstaltung.

Zitat (von micbu):
Das Ziel eines Studiums ist es den Studenten beizubringen wie man sich selbst etwas beibringt. Es wird einem nicht wie in der Schule alles in mundgerechten Happen serviert. Ich vermute mal, du bist noch ganz am Anfang deines Studiums.

Dies war einer der Gründe, wieso es eine Konkretisierung im Hochschulzukunftsgesetz gab. Wissen, was sich der Student selbst beibringen kann, kann er im Selbststudium tun. Zur Überprüfung des Kenntnisstandes gibt es schließlich eine Abschlussarbeit im Seminar.

Zitat (von micbu):
Wenn eine "Anwesenheitspflicht" gefordert wird, dann ist das so.

Bitte den og. Absatz im HZG NRW und den dazugehören Kommentar lesen. Das "das so ist" gilt seit letztem Jahr nicht mehr.

Zitat (von micbu):
Ohne Anwesenheit kein Bestehen, aber zwingen anwesend zu sein kann dich niemand. Es gibt also quasi keine Anwesenheitspflicht. Deine Anwesenheit ist absolut freiwillig.

Ich bezweifle, dass dies im Sinne einer Hochschullehre ist. Natürlich muss man nicht unter Androhung von Strafe dort erscheinen, es widerspricht jedoch der genannten Novelle.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Um diesen Paragraphen mal zu zitieren §64 Abs.2a HZG NRW:

Zitat:
(2a) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung

Du schreibst doch selbst, dass es sich bei den Veranstaltungen um Übungen und Referate (auch das sind praktische Übungen) handelt.
Ich verstehe deine Argumentation nicht, warum du denkst, dass dafür die "Anwesenheitspflicht" nicht gelten soll. Es geht doch schliesslich gar nicht um das Wissen das in den Referaten (nicht) vermittelt wird sondern um das halten der Referate selbst. Dazu bedarf es nun einmal eines Publikums das hier als Zuhörer "zwangsverpflichtet" wird.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Aufhebung der Anwesenheitspflicht


Da dürfte es sowohl an der Rechtsgrundlage wie am Rechtsschutzinteresse fehlen. Wenn man wegen Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht nicht besteht, dann ist das ein Verwaltungsakt, gegen den man verwaltungsgerichtlich vorgehen kann. Quasi vorab eine Bestimmung für unzulässig erklären wird wohl nicht gehen, da Gerichte auf tatsächliche Rechtsfälle beschränkt sind und keine Rechtsgutachten über "Ist ... abstrakt zulässig?" erstellen; auch dann nicht, wenn man sie "geschickt" zu verpacken versucht.

-- Editiert von TheSilence am 15.12.2015 15:12

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lars-Daniel
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Du schreibst doch selbst, dass es sich bei den Veranstaltungen um Übungen und Referate (auch das sind praktische Übungen) handelt.

Die Formulierung mit der "praktischen Übung" wird in der Veranstaltungsbeschreibung missbraucht. Auf der Website des Wissenschaftsministeriums und im Kommentar zum Gesetz steht das näher erläutert. Eine Exkursion, ein Praktikum oder ein Sprachkurs ist alleine zuhause nicht reproduzierbar und eine Übung eigentlich auch nicht, da dort Wissen und Kompetenzen vor Ort bzw. vom Kursleiter vermittelt werden. Hier tragen Personen vor, welche gar nicht über die Kompetenzen verfügen, sondern sie sich erst aneignen und dann nur einen Bruchteil davon (korrekt) wiedergeben. Um das Kursziel zu erreichen, bleibt eine eigenständige Erarbeitung des Themas unumgänglich. Das kannst du bei einer Exkursion nicht erreichen - oder bei einem Sprachkurs, wo du deinen Wortschatz durch die Interaktion mit den anderen Teilnehmern verbesserst.

Zitat (von micbu):
Ich verstehe deine Argumentation nicht, warum du denkst, dass dafür die "Anwesenheitspflicht" nicht gelten soll. Es geht doch schliesslich gar nicht um das Wissen das in den Referaten (nicht) vermittelt wird sondern um das halten der Referate selbst. Dazu bedarf es nun einmal eines Publikums das hier als Zuhörer "zwangsverpflichtet" wird.

Es geht in diesem Kurs _ausschließlich_ um das Vermitteln von Kompetenzen in einem speziellen Bereich der EDV. Im siebten Semester geht es nicht mehr darum, Referate zu halten oder zu erlernen, wie dies gehen könnte. Dafür gibt es andere Kurse, die sich u.a. mit dem wissenschaftlichen Arbeiten beschäftigen und im 1. Semester stattfinden.

Zitat (von TheSilence):
Da dürfte es sowohl an der Rechtsgrundlage wie am Rechtsschutzinteresse fehlen. Wenn man wegen Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht nicht besteht, dann ist das ein Verwaltungsakt, gegen den man verwaltungsgerichtlich vorgehen kann. Quasi vorab eine Bestimmung für unzulässig erklären wird wohl nicht gehen, da Gerichte auf tatsächliche Rechtsfälle beschränkt sind und keine Rechtsgutachten über "Ist ... abstrakt zulässig?" erstellen; auch dann nicht, wenn man sie "geschickt" zu verpacken versucht.

Mit anderen Worten: mit der Uni- oder der Lokalzeitung in Verbindung setzen und den Kurs halt als Fehlbelegung abhaken.

Was mich wirklich nervt:
Die anderen Kursteilnehmer wissen gar nicht, wie schlecht der Kurs ist. Die denken, 5 Minuten Kurzvortrag reichen und das war's dann zur Thematik; man muss nichts mehr nachbereiten. Qualität der Lehre? Forget it.

-- Editiert von Lars-Daniel am 15.12.2015 20:03

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lars-Daniel
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 13x hilfreich)

Das Prüfungsamt meines Fachbereichs hat heute die Aufhebung der Anwesenheitspflicht bestätigt. Ich war also im Recht.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ob Du im Recht warst, das können wir hier nicht abschätzen. Nur, warum sollte man sich mit Querulanten auseinandersetzen. Das ist ja das schöne an Hochschulen. Da muss die Institution nicht mehr Interesse an der Ausbildung der Studis haben, als die Studis selbst. Warum sich also Stress machen? Das wird doch allgemein so gehandhabt. An der Hochschule, die mir nahe steht, in der ich auch Einblick zumindest in "meinen" Fächern habe, wird das schon lange so gehandhabt. Ist seitdem für die Lehrenden viel unkomplizierter geworden.

wirdwerden

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