Anwalt

20. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
AlexNuernberg
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt

Hallo,

Ich habe eine allgemeine Frage, und zwar:
Ist ein Anwalt verpflichtet, jeden Fall zu übernehmen, oder kann er frei entscheiden, ob er denjenigen vertreten will?
Und wo wird das in Gesetz erwähnt?

Danke

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Um Gottes Willen, nein! Bei Beratungshilfe stellt sich das anders dar. Jeder RA im Kammerbezirk ist insoweit verpflichtet, für Betratungshilfe zur Verfügung zu stehen; diese kann nur aus wichtigen Grund abgelehnt werden (§ 49 a BRAO ).

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#2
 Von 
AlexNuernberg
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.
Das wäre meine nächste Frage gewesen. :)
Und zwar habe ich Beratungshilfe beantragt, merke aber jetzt dass der Anwalt keinen Bock hat und deshalb die Frage.
Ich wollte aber nicht unbedingt diesen Anwalt, ich konnte auch zu einem anderen Anwalt gehen.
Jetzt nehemen wir an, ich gehe jetzt zu einem anderen Anwalt. Wie kann ich ihm klar machen, dass wenn er keinen Bock für meinem Fall hat, möchte ich lieber verzichen? Gibt es dafür eine Lösung?
Ich finde es nicht richtig, dass er gezwungen ist meinen Fall zu nehmen, weil vielleicht ist er wirklich zu dem Zeitpunkt zu beschäftigt oder er kennt sich nicht gut aus in dem Bereich. Was kann ich machen, damit ich sicher bin, dass der Anwalt wirklich meinen Fall übernehmen möchte?

Danke nochmals.

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#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Ich wollte aber nicht unbedingt diesen Anwalt, ich konnte auch zu einem anderen Anwalt gehen.


Ja, das ist aber ungewöhnlich. Wie auch immer, letztlich muß natürlich die Chemie zwischen Anwalt und Mandant stimmen. Dies merken auch Mandanten im Regelfall sehr schnell.

quote:
Ich finde es nicht richtig, dass er gezwungen ist meinen Fall zu nehmen


Da kann ich Ihnen nur zustimmen. Schließlich kann man aus meiner Sicht dieser Berufsgruppe nicht zumuten Rechtsberatung quasi zum Nulltarif, jedenfalls nicht kostendeckend, zu betreiben. der Staat hat hier schlicht und ergreifend seine Verantwortlichkeit auf diese Berufsgruppe abgewälzt.


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#4
 Von 
AlexNuernberg
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Anwälte bekommen nur die 10 Euro von dem Mandanten?

Dann ist schon klar warum er keinen Bock hat, und ich glaube dass ich vergebens versuchen kann, einen motivierten Anwalt zu finden! Auf diese "Beratungshilfe" kann ich verzichten :) . Ehrlich gesagt, ich würde selber als Anwalt in diesem Fall nicht motiviert sein, es ist letzen Endes seine Arbeit und niemand arbeitet umsonst!
Ich glaube, eine bessere Lösung wäre etwas ehrenamtliches.

quote:"Ja, das ist aber ungewöhnlich"
Was ist ungewöhnlich? Dass man zu mehreren Anwälten geht, bevor man sich für einen Anwalt entscheidet?

Nochmals Danke

-- Editiert von AlexNuernberg am 20.06.2006 20:15:44

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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

***Was ist ungewöhnlich?

Das der RA Sie zu einem Kollegen schickt, ohne selbst eine Beratungsleistung abgerechnet zu haben, denn Beratungshilfe wird wegen ein und derselben Angelegenheit nicht zweimal bewilligt.

Ansonsten kann ich Ihrem nachfolgenden Hinweis nur zustimmen:

quote:
Ehrlich gesagt, ich würde selber als Anwalt in diesem Fall nicht motiviert sein, es ist letzen Endes seine Arbeit und niemand arbeitet umsonst!


-- Editiert von thosim am 20.06.2006 20:20:46

-- Editiert von thosim am 20.06.2006 20:21:38

-- Editiert von thosim am 20.06.2006 20:22:53

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AlexNuernberg
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist mit der Prozesshilfe?
Werden die Anwälte genau so schlecht bezahlt?

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#7
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Prozesshilfe? <hr size=1 noshade>



Präziser: Prozeßkostenhilfe oder PKH!


Dem Antragsteller kann PKH so bewilligt werden, daß er gar keine Zahlungen zu erbringen hat, oder aufgrund der Höhe seines Einkommens verpflichtet wird, monatliche Ratenzahlungen zu leisten. Allerdings muss bedacht werden, daß auch bei Gewährung von PKH im Falle des Prozeßverlustet die dem Gegner erwachsenen Kosten, also insbesondere dessen RA-Kosten, zu tragen sind (§ 123 ZPO ). Diese richten sich dann auch nicht nach der günstigeren Tabelle zu § 49 RVG sondern vielmehr nach der `normalen´ Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG . Hierauf hat der RA im Übrigen den Mandanten hinzuweisen.

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#8
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

nein, der anwalt kann zusätzlich gegenüber der staatskasse abrechnen. wird lediglich beraten gibts 30 eur, bei tätigkeit 70 eur, bei vergleich (vereinfacht) zusätzlich noch einmal 125,00 eur. hinzu kommen noch postauslagen bis zu 20 eur und umsatzsteuer. sonderregelungen gibts es bei schuldenbereinigungsverfahren.

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#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

und dann letztlich eine der beiden Prozeßparteien fragt wie das rechtlich aussieht

Ach, die Lorenz-Platte hat schon wieder einen Sprung. :(

Was machen eigentlich Richter Husmann und das pickende Huhn, von denen haben Sie schon länger nichts mehr schwadroniert...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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