Annahme Verweigert, Einschreibebrief

10. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)
Annahme Verweigert, Einschreibebrief

Wenn ich die Annahme eines Einschreibebriefes verweigere(wenn ich den Absender nicht kenne), zählt dies als rechtlich zugestellt?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Wenn man den Absender kennt (Vermieter, Arbeitgeber, o.ä.) dann gilt die Annahmeverweigerung als Zugangsvereitelung und eine eventuell darin ausgesprochene Kündigung gilt dann trotzdem als zugestellt.

Wie die Rechtsprechung aussieht, wenn der Absender unbekannt ist, ist mir nicht ganz klar. Dann kann es auch von den geneuen Umständen im Einzelfall abhängen. Ich gehe dabei davon aus, dass dann ebenfalls eine Zugangsvereitelung vorliegt, wenn er Empfänger keine Gründe für die verweigerung der Annahme darlegen kann.

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-- Editiert am 10.05.2010 09:30

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#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Warum wird denn die Annahme verweigert?

Es kann Ihnen ja ein Bevollmächtigter eines Vertragpartners etwas zustellen wollen, den Sie nicht kennen? Oder ein Geschädigter aus unerlaubter Handlung den Sie nicht kennen?

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#3
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

Immer sehr lehrreich:
=> http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/NJW98_976.htm

quote:<hr size=1 noshade>Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]; BGHZ 67, 271 [278] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3 ; BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10 ; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336 ). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]).

[...] Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muß (BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10 ). <hr size=1 noshade>



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#5
 Von 
Knietot
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 59x hilfreich)

besten dank, für die bisherigen ausführlichen antworten. ich kann dazu sagen, dass es sich um keine "behördenpost", "post vom arbeitgeber", usw handelt und rein privater natur ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
So wie ich das sehe, gibt es keine Verpflichtung zur Annahme einer Briefsendung!


Nein, aber eine Annahmeverweigerung kann eben dieselben Rechtsfolgen auslösen wie eine Annahme, nämlich daß der Zugang fingiert wird.

quote:
Es kann nicht als Zustellvereitelung gelten, wenn man eine Annahme Verweigerung macht, auch wen der Absender bekannt sein sollte


Das sieht der BGH ausweislich meines und auch deines Zitates aber völlig anders, vgl. "wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muß ".

quote:
Wenn die Zustellung auf Normalen wege (s.u.) nicht möglich ist, bleibt immer noch die Niederlegung als Option!


Das ist aus meinem wie aus deinem BGH-Urteil gerade nicht zu entnehmen. Liest du eigentlich auch, was du copypastest, oder ist das bei dir so eine Art Reflexhandlung?

quote:
dass es sich um keine "behördenpost", "post vom arbeitgeber", usw handelt und rein privater natur ist


Das spielt überhaupt keine Rolle.

Im übrigen würde unser werter Seltenstversteher "Kopfnuss" vermutlich auch meinen, in einem meiner Fälle sei üble Rechtsbeugung begangen worden, als LG wie OLG festgestellt haben, daß meine Inverzugsetzung des Beklagten rechtswirksam war, obwohl dieser die Annahme meines Einschreibens/Rückschein verweigert hat. Nach seiner Ansicht hätte ich ja noch einen weiteren Zustellungsversuch unternehmen müssen, obwohl der BGH das Gegenteil sagt.

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