Amtsgericht Ladung

20. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
?Keine Ahnung?
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Amtsgericht Ladung

Guten Tag,

im Zuge eines Bußgeldverfahrens*, gegen das ich Widerspruch einlegte, bekam ich eine Ladung vom Amtsgericht.

Ich bad das Amtsgericht um ein schriftliches Verfahren, da ich für die Verhandlung einen Arbeitstag/Urlaubstag opfern, und 200 Km Anfahrt zum Gericht in Kauf nehmen müsste.

Heute (Sa. 20.01.2018) bekam ich per Post die Antwort: In o. g. Sache verbleibt es beim Termin am 22.01.2018.
Es steht Ihnen frei, den Einspruch bis spätestens zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen.

Sehe ich das richtig, dass ich hier eine gewaltige Schelle bekomme, ich gezwungen werde auf Rechtsstaatlichkeit zu verzichten!
Welche rechtliche Wege und/oder beschwerte Wege stehen mir offen?

Viele Grüße

* Ich bin wohl geblitzt worden (?), habe daraufhin allerdings kein Schreiben bekommen. Stattdessen einen Bußgeldbescheid über 40 €, da ich die Rechnung, von der ich nichts wusste, nicht bezahlt habe. Die Bußgeldstelle sieht sich im Recht, es ist erwiesen, dass der Anhörungsbogen verschickt wurde, alles andere interessiert nicht.Gegen diese Machenschaft wollte ich angehen.

PS: Bitte keine Sinnlose Antworten, wie: Ich hätte einfach zahlen sollen! Es geht hier um das Vorgehen Staatsmacht vs. Volk!


-- Editiert von ?Keine Ahnung? am 20.01.2018 15:06

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6 Antworten
Sortierung:


#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39813x hilfreich)

Zitat (von ?Keine Ahnung?):
Sehe ich das richtig, dass ich hier eine gewaltige Schelle bekomme, ich gezwungen werde auf Rechtsstaatlichkeit zu verzichten!

Nö, sieht man falsch
Man hat den Gericht doch selbst mitgeteilt, das einem die Verfolgung seines Rechtes zu aufwändig / zu unbequem und zu teuer sei.
Wenn die Güte der Argumente derart suboptimal ist, muss man sich nicht wundern. Man hätte sich vorher mal mit § 73 OWiG befassen sollen.



Zitat (von ?Keine Ahnung?):
Welche rechtliche Wege und/oder beschwerte Wege stehen mir offen?

Gar keine.
§ 73 OWiG verpflichtet den Angeklagten zum erscheinen. Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, der diese Verpflichtung obsolet machen würde.



Zitat (von ?Keine Ahnung?):
da ich die Rechnung, von der ich nichts wusste

Welche "Rechnung"? Da werden keine "Rechnungen" versendet.



Zitat (von ?Keine Ahnung?):
Gegen diese Machenschaft wollte ich angehen.

Auf welcher Rechtsgrundlage denn?



Zitat (von ?Keine Ahnung?):
es ist erwiesen, dass der Anhörungsbogen verschickt wurde

Wenn das so ist, könnte das problematisch werden.
Ein Verwaltungsakt, der im Inland übermittelt wird, kann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Sie baten um ein schriftliches Verfahren, dem muss aber nicht stattgegeben werden. Offensichtlich möchte man Sie sehen, es sei denn, Sie nehmen den Einspruch zurück.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
?Keine Ahnung?
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

OHNE WORTE!

1x Hilfreiche Antwort


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