Als Kläger vom Amtsgericht "Verfügung" erhalten

22. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Robert_B
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Als Kläger vom Amtsgericht "Verfügung" erhalten

Hallo Fachleute,

s. Betreff. In dieser Verfügung sind allgemeine Verfahrensfragen angesprochen, im letzten Punkt aber auch Anmerkungen des Gerichtes zu meiner Klageschrift.
Aus diesen Anmerkungen ist zu entnehmen, dass das Gericht Teile meiner Klageschrift ganz offensichtlich falsch interpretiert. Es ist eine Stellungnahmefrist/Substantiierungsfrist angegeben.

Was heißt das? Kann/muss ich jetzt in Ergänzung meiner Klageschrift auf die mich betreffenden Fragen in der Verfügung erneut vortragen? Wenn ja, sind hier irgendwelche Formen zu beachten?

Vielen Dank im Voraus
Robert

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Robert_B):
Aus diesen Anmerkungen ist zu entnehmen, dass das Gericht Teile meiner Klageschrift ganz offensichtlich falsch interpretiert.

Soll was genau bedeuten?



Zitat (von Robert_B):
Es ist eine Stellungnahmefrist/Substantiierungsfrist angegeben.
Was heißt das?

Die bisherigen Behauptungen haben das Gericht nicht überzeugen können. Man möchte etwas mehr Substanz haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Robert_B
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die rasche Antwort. Es geht um einen Mahnbescheid gegen einen Stromanbieter, der über dessen Widerspruch letztendlich vor dem Amtsgericht gelandet ist.
Die angesprochene Verfügung zeigt, dass der Richter offensichtlich wenig Fachkenntnisse in Richtung auf Vertragsbestandteile, wie Sofortbonus und Neukundenbonus hat, diese gar nicht als 2 eigenständige Komponenten sieht und hierdurch ganz eigenartige und definitiv falsche Rechnungen aufmacht.

Viele Grüße
Robert

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Dann wird man ihm das wohl genau erläutern müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Robert_B
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

I'll do my very best.....

Grüße
Robert

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wasiba
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Robert_B):
Die angesprochene Verfügung zeigt, dass der Richter offensichtlich wenig Fachkenntnisse in Richtung auf Vertragsbestandteile, wie Sofortbonus und Neukundenbonus hat, diese gar nicht als 2 eigenständige Komponenten sieht und hierdurch ganz eigenartige und definitiv falsche Rechnungen aufmacht.


Es ist manchmal recht praktisch das Schreiben jemanden anderen zu zeigen, der ebenso wenig Ahnung hat.
Das Problem ist, dass man selbst manche Dinge, die man selbst weiss, als selbstverständlich inhaltlich voraussetzt und gar nicht erläutert bzw. in Teilen überspringt.

In rechtlichen Gesichtspunkten kann man manchmal aber auch an Richtern verzweifeln, weil die ihr rechtliches Nichtwissen als Volljuristen für absolutes rechtliches Wissen halten ähnlich dem Dunning-Kruger Syndrom.
Immer wenn es rechtliche oder sonstige Alltagsweissheiten und Stammtischwahrheiten in der Bevölkerung gibt, dann muss man damit auch in der Justiz stark rechnen und dort sind diese dann absolutes wissenschaftliches Wissen. In solchen Fällen wird es doppelt schwer und man kann manchmal nur noch verzweifeln.

Wenn der Richter den Unterschied zwischen Neukundenbonus und Rabattierungsbonus nicht versteht, dann schreibt man am besten um erstmal die Begriffe zu klären:

Neukundenbonus: ....
Rabattbonus: ....

Diese Begriffe werden ja wahrscheinlich auf einer Internetseite erläutert. Demgemäss kann man diese auch von der Internetseite in den Schriftsatz kopieren und den Link drunterschreiben und eine Kopie beifügen und darunter schreiben:

Beweis: Beiliegende Kopie der Internetseite

Es reicht zB. nicht nur zu schreiben: Neukundenbonus und Schlechtkundenrabatt siehe beiliegende Internetseite.

Aufgrund der Dispositionsmaxime muss man das immer alles in seinem Schriftsatz vortragen.

-- Editiert von wasiba am 23.07.2018 15:22

2x Hilfreiche Antwort

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