Hallo,
bei Ablehnung von PKH kann eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO
eingereicht werden.
Doch was wenn seitens Gericht mehrfach Entscheidung verschoben wird und die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Gütetermin und Endurteil geschickt wird?
Was wenn die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gar nicht möglich war? Was wenn aufgrund von nicht gegebenen Waffengleichstand und weil Richterin nicht auf das dargebotene Beweismaterial eingegangen ist, eine Klage verloren wird?
Desweiteren interessiert mich, weshalb die gegnerische Partei zu der Gewährung von Prozesskostenhilfe befragt wird bzw. deren Meinung in die richterliche Entscheidung miteinfließen kann? Das empfinde ich so als wenn man einen pädophilen Vater über den Aufenthaltsbestimmungsort seiner Kinder mitbestimmen lassen würde. Was wenn überdies gegnerische Partei mit falschen Behauptungen sich gegen Gewährung von Prozesskostenhilfe ausspricht?
Menschin
-- Editiert von MenschIn am 16.12.2017 20:38
Abgelehnte Prozesskostenhilfe NACH Urteil
16. Dezember 2017
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Frage vom 16. Dezember 2017 | 20:35
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 10x hilfreich)
Abgelehnte Prozesskostenhilfe NACH Urteil
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#1
Antwort vom 16. Dezember 2017 | 23:06
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Man kann den Prozess von der Gewährung von PKH abhängig machen. Dann wird regelmäßig erst über die PKH entschieden, was aber nicht bedeutet, dass das Gericht diese Entscheidung nicht später zurücknehmen kann.
Der Gegner wird befragt, weil er zum Sachstand durchaus Fakten die für die Entscheidungsfindung erheblich sind, vorbringen kann.
Falsche Behauptungen lassen sich durch belegbare Fakten richtigstellen.
Je weniger konkret eine Frage gestellt wird umso allgemeiner kann die Antwort ausfallen.
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