ALG "

11. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
fast student krause
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG "

Ich bin seit 1.5.05 arbeitslos, habe davor 10 Monate Zivi geleistet und frage mich jetzt ob ich Anspruch auf ALG2 habe, ich wohne noch zu Hause bei meinen Eltern. Meine Mutter bekommt Invalidenrente und mein Vater ist Hausmeister. Ich gehe nebenbei noch arbeiten, und verdiene ca 200 € im Monat, müsste ich dann darauf gänzlich verzichten?

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7 Antworten
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#1
 Von 
anwalts-kanzlei-hellmann
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, ich bin kein Sozialrechtler und kenne auch die Freibeträge nicht so ganz. Aber generell kann ALGII natürlich nur beziehen,wer bedürftig ist. Wenn Sie aber in einer BedarfsG leben und auch noch 200 € verdienen., erscheint mir ein Anspruch sehr sehr fraglich.

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#2
 Von 
anwalts-kanzlei-hellmann
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, ich bin kein Sozialrechtler und kenne auch die Freibeträge nicht so ganz. Aber generell kann ALGII natürlich nur beziehen,wer bedürftig ist. Wenn Sie aber in einer BedarfsG leben und auch noch 200 € verdienen., erscheint mir ein Anspruch sehr sehr fraglich.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Mit großer Wahrscheinlichkeit bildest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Dann hättest Du Anspruch auf ALG II. Die 200€ Nebenverdienst werden nach meiner Kenntnis bis auf 15% auf das ALG angerechnet.

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#4
 Von 
anwalts-kanzlei-hellmann
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

...dann aber nicht vergessen, dass Sozialamt geld von deinen eltern zurückholt!

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""

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Du bildest eine eigene Bedarfsgemeinschaft, hast also von daher prinzipiell Anspruch auf ALG II.

Außer deinem Einkommen von 200€ werden Dir auch die Unterhaltsleistungen, zu denen Deine Eltern verpflichtet sind angerechnet.

Ob sie Dir Unterhalt leisten können, hängt natürlich von deren Einkommen ab.

Zuständig ist übrigens nicht das Sozialamt, sondern die Agentur für Arbeit.

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#6
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Das Sozialamt kann meines Wissens nur anteilig zurückholen, weiss jemand wieviel den Eltern dann noch zusteht?

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"kampf den borg"

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ob das Amt die Unerhaltverpflichteten (Eltern) in Regress nimmt, hängt vom Alter des Antragstellers und der Leistungsfähigkeit der UVerpfl. ab.

Auch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft kann er i.Ü. ALG II beantragen, wenn das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft den entspr. notwendigen Bedarf nach dem SGB II nicht deckt und alle vorrangigen Hilfen (wie Wohngeld) ausgeschöpft sind.

@ RA Hellamann:

Die prinzipielle Rückforderung von Unterhalt trifft seit Hartz IV nur noch unterhaltverpflichtete Personen, deren unterhaltsberechtigte Angehörige Leistungen nach dem 3. kapitel des SGB XII ("Hilfe zum Lebensunterhalt" nach ehem. BSHG) beziehen.

Bei Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (ehemals im GSiG gereglt) muß nur geleistet werden, wenn die Unterhaltsverpflichteten über mehr als 100.000 € per anno verfügen.

Bei Leistungen nach dem SGB II (ALG II) sind Rückforderungen ggü. den Eltern ausgeschlossen, wenn der Bezieher der Leistung das 25. Lebensjahr vollendet hat, und nicht mehr in Erstausbildung ist. [ § 33 (2)2b SGB II], oder mit den Unterhaltsverpflichteten in Bedarfsgemeinschaft lebt [aaO Nr. 2a]


@ alle

Eine empfehlenswerte Lektüre zu diesem ganzen leidigen Thema SGB II/XII ist der Loseblatt-Fortsetzungs-Kommentar von Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann aus dem Hüttig-Jehle-Rehm verlag. Ist leider nicht ganz billig (ca. 60,00 € für die Grundversion - ohne SGB XII-Kommentierung)

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