Ich bin seit 1.5.05 arbeitslos, habe davor 10 Monate Zivi geleistet und frage mich jetzt ob ich Anspruch auf ALG2 habe, ich wohne noch zu Hause bei meinen Eltern. Meine Mutter bekommt Invalidenrente und mein Vater ist Hausmeister. Ich gehe nebenbei noch arbeiten, und verdiene ca 200 € im Monat, müsste ich dann darauf gänzlich verzichten?
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Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo, ich bin kein Sozialrechtler und kenne auch die Freibeträge nicht so ganz. Aber generell kann ALGII natürlich nur beziehen,wer bedürftig ist. Wenn Sie aber in einer BedarfsG leben und auch noch 200 € verdienen., erscheint mir ein Anspruch sehr sehr fraglich.
Hallo, ich bin kein Sozialrechtler und kenne auch die Freibeträge nicht so ganz. Aber generell kann ALGII natürlich nur beziehen,wer bedürftig ist. Wenn Sie aber in einer BedarfsG leben und auch noch 200 € verdienen., erscheint mir ein Anspruch sehr sehr fraglich.
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Mit großer Wahrscheinlichkeit bildest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Dann hättest Du Anspruch auf ALG II. Die 200€ Nebenverdienst werden nach meiner Kenntnis bis auf 15% auf das ALG angerechnet.
...dann aber nicht vergessen, dass Sozialamt geld von deinen eltern zurückholt!
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Du bildest eine eigene Bedarfsgemeinschaft, hast also von daher prinzipiell Anspruch auf ALG II.
Außer deinem Einkommen von 200€ werden Dir auch die Unterhaltsleistungen, zu denen Deine Eltern verpflichtet sind angerechnet.
Ob sie Dir Unterhalt leisten können, hängt natürlich von deren Einkommen ab.
Zuständig ist übrigens nicht das Sozialamt, sondern die Agentur für Arbeit.
Das Sozialamt kann meines Wissens nur anteilig zurückholen, weiss jemand wieviel den Eltern dann noch zusteht?
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"kampf den borg"
Ob das Amt die Unerhaltverpflichteten (Eltern) in Regress nimmt, hängt vom Alter des Antragstellers und der Leistungsfähigkeit der UVerpfl. ab.
Auch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft kann er i.Ü. ALG II beantragen, wenn das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft den entspr. notwendigen Bedarf nach dem SGB II nicht deckt und alle vorrangigen Hilfen (wie Wohngeld) ausgeschöpft sind.
@ RA Hellamann:
Die prinzipielle
Rückforderung von Unterhalt trifft seit Hartz IV nur noch unterhaltverpflichtete Personen, deren unterhaltsberechtigte Angehörige Leistungen nach dem 3. kapitel des SGB XII ("Hilfe zum Lebensunterhalt" nach ehem. BSHG) beziehen.
Bei Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (ehemals im GSiG gereglt) muß nur geleistet werden, wenn die Unterhaltsverpflichteten über mehr als 100.000 € per anno verfügen.
Bei Leistungen nach dem SGB II (ALG II) sind Rückforderungen ggü. den Eltern ausgeschlossen, wenn der Bezieher der Leistung das 25. Lebensjahr vollendet hat, und nicht mehr in Erstausbildung ist. [ § 33
(2)2b SGB II], oder
mit den Unterhaltsverpflichteten in Bedarfsgemeinschaft lebt [aaO Nr. 2a]
@ alle
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