Unterhalt Kinder - sollte mein Mann versterben, kann ich unterhaltspflichtig für die EX werden?

3. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
gimeno
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Kinder - sollte mein Mann versterben, kann ich unterhaltspflichtig für die EX werden?

Hallo
mein LG und ich heiraten im nächsten monat.da wir gerade alle papiere durchgehen, stellt sich folgende frage, bzw sachverhalt:
Mein Mann hat mit seiner Ex-FREUNDIN (nicht verheiratet gewesen)einen Sohn. Er zahlt bisher freiwillig einen großzügigen Unterhalt, seit Geburt seines Sohnes (6 Jahre),an seine Ex(sie musste bisher also nich arbeiten um zu "leben")Seit einem halben Jahr hat er angefangen die Summe zu reduzieren und wird es auch jetzt weiterhin tun, bis er nur noch einen "normalen" Satz für sein Kind zahlt. Er hat sein Kind bei Geburt auch anerkannt und ein gutes verhältnis zum Kind (es hat sein eigenes Zimmer bei uns)jedoch hat die Mutter bisher gegen ein gemeinsames Sorgerecht gestimmt.
Nun zu unseren Fragen (schrecklich sich mit solchen sachen beschäftigen zu müssen): sollte mein Mann versterben, kann ich Unterhaltspflichtig für die EX werden? Wie sieht es aus mit dem Unterhalt für das Kind, werde ich dann unterhaltspflichtig?
Mein Mann hat eine Lebens- und Rentenversicherung auf mich, kann man es irgendwie festlegen (testament?) dass ich für den Sohn monatlich bis zu seinem 18 geburtstag einen bestimmt Betrag zahle?
Hat jemand eventuell schon Erfahrungen? Uns geht es um das wohl des Kindes (egal in welcher Situation- Das verhältnis zur EX ist eher notgedrungen)
Vielen Dank für Antworten- Ratschläge

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Nein, Sie werden in keinem Fall weder für die Ex noch für das Kind Ihres angehenden Mannes unterhaltspflichtig.
Sofern Sie in der Lebensversicherung als Bezugsberechtigte genannt sind, gehört diese im Todesfall Ihnen und zählt nicht zur Erbmasse. Warum möchten Sie für den Sohn bis zu seinem 18. Lebensjahr etwas zahlen? Das Kind erbt im Todesfall seinen Pflichtteil, den bis zum 18. Lebensjahr die Ex verwaltet.
Also immer schön locker bleiben.

Gruß
mister xyz

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gimeno
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Mister XYZ

danke für die prompe Antwort.Das beruhigt doch etwas (in Sache Unterhalt an die EX). Die einzige Sorge, ist eigentlich, dass die EX es nicht schafft sich selber zu versorgen (da sie es ja bisher auch nicht egschafft hat) und so es dem Kind eventuell schlecht gehen könnte.Uns geht es nur um das wohl des Kindes! DA macht uns das VERWALTEN ja etwas sorge, für uns bedeutet verwalten, dass die mind. bis zu eine Ausbildung, das Kind versorgt ist. Kann die Mutter des Kindes tun was sie will mit der Anteil ihres Sohnes?
Ich denke wir werden wohl nochmal zum Anwalt gehen. Aber erstmal kann ich ja beruhigt die Ehepapiere unterschreiben! :)
Vielen DANK und gruss
gimeno

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

Liebe gimeno,
Ich wünsche Dir und Deinem
zukünftigen Ehemann viel Glück!!!
Hoffentlich bleibt das gute Verhältnis auch nach der
Reduzierung des Unterhaltes bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Nein, sie kann mit dem Erbe nicht tun und lassen, was sie will.
Es bietet sich in Ihrem Fall sogar an, dass Ihr künftiger Mann --Sie-- als Vermögensverwalter per Testament einsetzt.
Dann kann im Falle des Todes Ihres zukünftigen Mannes seine Ex für den (beschränkt geschäftsfähigen) Sohn lediglich erklären, dass das Erbe angenommen wird, verwaltet wird es allerdings von Ihnen. Ggf. wäre in diesem Erbfall dann noch das Vormundschaftsgericht zu beteiligen, das entzieht sich aber meiner genauen Kenntnis.
Ich rate zum Gesamtkomplex die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt oder Notar auf, der auch die "wasserdichte" Formulierung des Testaments prüfen oder gar vornehmen sollte.

Viel Erfolg.
Gruß
mister xyz

0x Hilfreiche Antwort

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