mein sohn hat das 18. lebensjahr erreicht und ist zur zeit arbeitslos.
in wieweit hat er noch anspruch auf kindergeld?
gruß kolibri
Unterhalt für volljähriges Kind - hat er noch Anspruch auf Kindergeld?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Deine Fragestellung ist ein wenig verwirrend.
Meinst Du Unterhalt (Überschrift) oder das staatliche Kindergeld?
ich meine den kindesunterhalt nicht das staatliche kindergeld
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Hat er eine abgeschlossene Berufsausbildung?
Falls nein bemüht er sich um eine Lehre/Schulische Berufausbildung.
Hat er evtl. eine Lehre abgeschlossen?
Du bist solange Unterhaltspflichtig bis die BErufliche Ersausbildung beendet ist danach nciht mehr.
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"*del*: User deleted by stuffed Error."
er ist beim arbeitsamt als arbeitslos gemeldet und schreibt ständig bewerbungen.
--- Posting wurde vom Admin editiert
Hallo,
Dein Sohn hat als Volljähriger Anspruch auf Unterhalt, wenn er sich in einer schulischen oder Berufsausbildung bzw. Studium befindet.
Wenn er im Moment "nur" arbeitslos ist, dann hat er auch keinen Unterhaltsanspruch.
Er unterliegt dann der selben Erwerbsobliegenheit, wie ein Unterhaltspflichtiger gegenüber seinen minderjährigen Kindern. Das heißt, er muss jeden Job, auch unter seiner Lebensstellung annehmen, um allein für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf (weil er z.B. eine Lehrstelle gefunden hat und diese beginnt), dann bist nicht nur Du, sondern seit Volljährigkeit auch seine Mutter barunterhaltspflichtig. Dann wird allerdings auch das Kindergeld und sein Einkommen (Lehrlingsentgelt, bereinigt um 85 € berufsbedingte Aufwendungen, solange er noch zuhause wohnt) vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Der verbleibende Rest wird anteilig entsprechend ihrem Einkommen auf beide Elternteile verteilt.
Gruß Kuschelbär
nein er bekommt keine staatlichen hilfen, lediglich staatliches kindergeld wird gezahlt.
er bemüht ich wirklich um arbeit. ihm ist es egal ob es ein geringfügigen job bekommt hauptsache arbeit.
ich für meinen teil bringe die volle leistung. das heißt, er wohnt komplett kostenfrei in meinem haushalt.
Es ist aber leider trotzdem so, dass er dann erst einmal keinen Anspruch hat.
Wenn er in Deinem Haushalt lebt, kannst Du natürlich in dem Fall, wenn er wieder unterhaltsberechtigt ist, Deinen Anteil am Barunterhalt mit Naturalien (Kost, Wohnung) verrechnen. Trotzdem wird erst einmal die Haftungsquote ermittelt (wer wieviel zu zahlen hat) und rein theoretisch müsstest Du ihm Deinen Anteil auch auszahlen und evtl. dann Kostgeld verlangen. Aber wie ihr das intern regelt, ist Euer Problem - wo kein Kläger, da kein Richter.
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