Unterhalt für volljähriges Kind - hat er noch Anspruch auf Kindergeld?

27. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
kolibri
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für volljähriges Kind - hat er noch Anspruch auf Kindergeld?

mein sohn hat das 18. lebensjahr erreicht und ist zur zeit arbeitslos.

in wieweit hat er noch anspruch auf kindergeld?

gruß kolibri

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Deine Fragestellung ist ein wenig verwirrend.

Meinst Du Unterhalt (Überschrift) oder das staatliche Kindergeld?

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#2
 Von 
kolibri
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ich meine den kindesunterhalt nicht das staatliche kindergeld

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#3
 Von 
delayar
Status:
Schüler
(307 Beiträge, 40x hilfreich)

Hat er eine abgeschlossene Berufsausbildung?
Falls nein bemüht er sich um eine Lehre/Schulische Berufausbildung.
Hat er evtl. eine Lehre abgeschlossen?

Du bist solange Unterhaltspflichtig bis die BErufliche Ersausbildung beendet ist danach nciht mehr.


-----------------
"*del*: User deleted by stuffed Error."

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#4
 Von 
kolibri
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

er ist beim arbeitsamt als arbeitslos gemeldet und schreibt ständig bewerbungen.

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#5
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#6
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo,

Dein Sohn hat als Volljähriger Anspruch auf Unterhalt, wenn er sich in einer schulischen oder Berufsausbildung bzw. Studium befindet.
Wenn er im Moment "nur" arbeitslos ist, dann hat er auch keinen Unterhaltsanspruch.
Er unterliegt dann der selben Erwerbsobliegenheit, wie ein Unterhaltspflichtiger gegenüber seinen minderjährigen Kindern. Das heißt, er muss jeden Job, auch unter seiner Lebensstellung annehmen, um allein für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf (weil er z.B. eine Lehrstelle gefunden hat und diese beginnt), dann bist nicht nur Du, sondern seit Volljährigkeit auch seine Mutter barunterhaltspflichtig. Dann wird allerdings auch das Kindergeld und sein Einkommen (Lehrlingsentgelt, bereinigt um 85 € berufsbedingte Aufwendungen, solange er noch zuhause wohnt) vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Der verbleibende Rest wird anteilig entsprechend ihrem Einkommen auf beide Elternteile verteilt.

Gruß Kuschelbär

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#7
 Von 
kolibri
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

nein er bekommt keine staatlichen hilfen, lediglich staatliches kindergeld wird gezahlt.

er bemüht ich wirklich um arbeit. ihm ist es egal ob es ein geringfügigen job bekommt hauptsache arbeit.


ich für meinen teil bringe die volle leistung. das heißt, er wohnt komplett kostenfrei in meinem haushalt.

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#8
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Es ist aber leider trotzdem so, dass er dann erst einmal keinen Anspruch hat.

Wenn er in Deinem Haushalt lebt, kannst Du natürlich in dem Fall, wenn er wieder unterhaltsberechtigt ist, Deinen Anteil am Barunterhalt mit Naturalien (Kost, Wohnung) verrechnen. Trotzdem wird erst einmal die Haftungsquote ermittelt (wer wieviel zu zahlen hat) und rein theoretisch müsstest Du ihm Deinen Anteil auch auszahlen und evtl. dann Kostgeld verlangen. Aber wie ihr das intern regelt, ist Euer Problem - wo kein Kläger, da kein Richter. ;)

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