Wenn die Kinder flügge werden

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Welche Rechte haben Minderjährige, die ihr Elternhaus verlassen wollen und wo haben die Eltern doch noch ein Wörtchen mitzureden?

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Erwachsenwerden ist schwer. Nicht nur für die Heranwachsenden sondern auch für alle Familienmitglieder. Schnell wird das Elternhaus zu eng und der Ruf nach den eigenen vier Wänden laut. Doch wann kann der aufsässige Nachwuchs tatsächlich auf eine eigene Wohnung pochen und wer bezahlt das alles? Ein Interview mit Rechtsanwältin Carolin Richter.

123recht.de: Frau Richter, dürfen Minderjährige auf eigenen Wunsch überhaupt schon ausziehen?

Carolin Richter
Partner
seit 2009
Rechtsanwältin
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: http://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Steuerrecht

Minderjährige Kinder können nicht auf einen Auzug bestehen

Rechtsanwältin Richter: Es kann durchaus sinnvoll sein, wenn Jugendliche bereits als Minderjährige ausziehen, um eigene Erfahrungen zu machen. Ein Mietverhältnis können Minderjährige ebenso wenig wie einen Stromkostenvertrag allein abschließen. Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig, so dass sie solche Verträge nicht rechtswirksam abschließen können. Allein die sorgeberechtigten Eltern können entweder selbst oder in Vertretung der Minderjährigen Verträge abschließen. Minderjährige Kinder können daher nicht auf einem Auszug bestehen. Dies liegt daran, dass die sorgeberechtigten Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben, das bedeutet, dass nur sie bestimmen, wo ihr Kind wohnt.

123recht.de: Gibt es Ausnahmen?

Rechtsanwältin Richter: Ja, die gibt es. Zum Beispiel wenn die Ausbildung einen Ortswechsel erfordert oder wenn den Eltern vom Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht kommt aber nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Kindeswohlgefährdung (zum Beispiel physische oder psychische Gewalt) besteht und die Sorgeberechtigten nicht Willens oder nicht in der Lage sind, diese Kindeswohlgefährdung zu beenden.

Unterhaltspflicht besteht nur, wenn die Eltern den Auszug erlauben

123recht.de: Ich z.B. bin mit dem Auszug meines 17-jährigen Sohnes nicht einverstanden. Kann ich ihm das verbieten? Bin ich unterhaltsverpflichtet?

Rechtsanwältin Richter: Solange der Jugendliche minderjährig ist und keine der genannten gewichtigen Gründen bestehen, kann der Auszug von den Sorgeberechtigten verboten werden. Eine Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn der Minderjährige mit Einwilligung der Eltern auszieht.

123recht.de: Wie wäre es, wenn er bereits volljährig wäre?

Rechtsanwältin Richter: Der Jugendliche ist nun selbst für sich verantwortlich und kann rechtswirksam Verträge abschließen. Der Durchsetzung des Auszugswunschs steht dann nichts mehr entgegen. Bei volljährigen Jugendlichen besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder zeitnah eine Ausbildung anstreben. Bei den zusätzlichen Kosten einer Wohnung werden diese nach der Rechtsprechung nur dann dem Jugendlichen zugesprochen, wenn die Eltern mit dem Auszug einverstanden sind oder der Weg zur Ausbildungsstätte ohne Umzug unzumutbar lang wäre. Dabei wird von der Rechtsprechung ein einfacher Fahrtweg von ca. 1,5 Stunden als unzumutbare Grenze angesehen. Zieht der volljährige Jugendliche ohne Einwilligung seiner Eltern aus, obwohl die Ausbildungsstätte in zumutbarer Entfernung liegt, erhält er zwar auch seinen Barunterhalt von den Eltern, jedoch gekürzt um die Pauschale zur Unterkunft.

123recht.de: Angenommen, das Einkommen der Eltern ist so niedrig, dass diese keinen Unterhalt leisten können, wo gibt es finanzielle Hilfen für die Minderjährigen?

Kein Hartz IV für unter 25jährige

Rechtsanwältin Richter: Finanzielle Hilfen für Minderjährige sind recht begrenzt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II können nicht beantragt werden. Diese werden bei einem erstmaligen Auszug ohne vorherige wirtschaftliche Selbstständigkeit erst ab dem 25. Lebensjahr gezahlt. Befinden sich die Minderjährigen in der Ausbildung besteht aber die Möglichkeit, einen Zuschuss über die Berufsausbildungsbeihilfe zu beantragen, um wenigstens einen Teil der Kosten zu decken. Sollte der Minderjährige auf Grund des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr bei den Eltern wohnen, so gibt es Hilfen vom Jugendamt.

123recht.de: Gibt es einen Unterschied zwischen Schülern und Auszubildenden?

Rechtsanwältin Richter: Bei Auszubildenden wird oft der Ort der Ausbildungsstätte ein wichtiger Grund für einen Auszug sein, so dass hier der Zuschuss nach der Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht kommt. Bei Schülern ist dies eher nicht der Fall, da die Schule meist ortsnah zum Wohnort liegt.

123recht.de: Was raten Sie Eltern und Jugendlichen zu guter Letzt?

Rechtsanwältin Richter: Ich rate Eltern den Prozess der Abnabelung nicht zu kritisch zu sehen und ihre Kinder hierbei zu unterstützen. Die Eltern müssen bei der Fortentwicklung ihrer Kinder deren Interessen und Neigungen berücksichtigten, die auch einen Auszug rechtfertigen können. Jugendliche müssen sich aber auch bewusst sein, dass der Auszug ein großer Schritt ist, der von ihnen viel Verantwortung und Selbstständigkeit verlangt. Zum Beispiel ist es nicht sinnvoll, wenn sich Jugendliche nach einer kurzen Zeit des Genusses Ihrer Freiheiten wieder vermehrt im Elternhaus aufhalten, weil ihnen in der eigenen Wohnung die "Decke auf den Kopf fällt".

123recht.de: Vielen Dank Frau Richter.