Die wichtigsten Probleme im Familienrecht

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Ehe, Zugewinngemeinschaft, Vormundschaft
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Ehe, Scheidung, Unterhalt, Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft – die häufigsten Probleme aus dem Familienrecht

Das Familienrecht regelt sämtliche Rechtsbeziehungen von durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft verbundenen Personen. Darüberhinaus betrifft es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung.

Ehe & Lebenspartnerschaft

Viele Paare krönen ihre Liebe mit einer Hochzeit und begründen damit die Ehe. Bei der Heirat ist zwischen der standesamtlichen Ehe und der kirchlichen Trauung zu unterscheiden. Rechtlich gesehen kann man eine Ehe nur standesamtlich eingehen.

Traditionell wird die Ehe als dauerhafte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden. In einigen Ländern, wie z.B. Deutschland, ist die Institution der Ehe auch für Lebenspartner gleichen Geschlechts geöffnet, die so genannte „Eingetragene Lebenspartnerschaft“. Die "Homo-Ehe" ist jedoch nicht in allen Punkten der traditionellen Ehe gleichgestellt.

Das deutsche Güterrecht unterscheidet zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Eheleute oder Lebenspartner können jedoch durch Ehevertrag den Güterstand, ein etwaigen Versorgungsausgleich bei Scheidung oder aber auch den nacheheliche Unterhalt regeln. Weiterhin können Sie innerhalb der Ehevertragsurkunde einen Erbvertrag verfassen.

Scheidung

Die Ehe kann nur durch den Tod, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden. Wesentliche Aspekte bei der Ehescheidung sind die Auflösung der Ehe, die Feststellung des Scheiterns der Ehe und die Einhaltung des Trennungsjahres. Nicht einfach, aber möglich ist es, dass Trennungsjahr innerhalb der ehelichen Wohnung abzuleisten.

Fallabhängig können folgende Punkte ebenfalls bei der Scheidung geklärt werden:

Nicht selten kommt es dabei zu erheblichen Streitereien. Fragen der Vaterschaft und Vaterschaftstest sind dabei oft kritische Themen.

Daneben gibt es mit Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe, sowie die Trennung ohne Beendigung des Eheverhältnisses. Denn Ehepartner können sich auch trennen, ohne sich offiziell scheiden zu lassen.

Unterhalt

Wenn Sie eine Familie haben, dann sind Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Ehegatten unterstützen sich gegenseitig, und die Kinder haben einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen die Eltern. Bei intakten Familien entstehen da meist keine Probleme. Auch die Hausfrau trägt, ohne Geld zu verdienen, durch die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder zum Unterhalt bei. Man spricht dann von Unterhaltsleistung in Natur.

Bei auseinandergehenden Familien sieht die Situation schon anders aus. Grundsätzlich ist jeder für sich selbst verantwortlich. Nacheheliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entstehen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe. Am Unterhaltsanspruch der Kinder ändert sich nichts, der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur, der andere Teil zahlt in bar.

Die Unterhaltspflicht setzt immer zwei Sachen voraus, einmal die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und andererseits die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Gerade die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist durch den Selbstbehalt (Eigenbedarf) limitiert, damit dieser nicht durch die Zahlung von Unterhalt selbst bedürftig wird. Mit dem Eigenbedarf soll der Unterhaltspflichtige selbst einen Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfs haben. Nicht selten kommt es bei der Berechnung des Selbstbehaltes zu unterschiedlichen Ansätzen hinsichtlich der Erhöhung oder Herabsetzung.

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Erziehungsberechtigte gegenüber ihren Kindern leisten. Die Verpflichtung der Eltern, neben Fürsorge und Erziehung auch für den Lebensbedarf von Kindern zu sorgen, die sich nicht selbst versorgen können, ist Ausdruck der familiären Solidarität. Die Pflicht zum Unterhalt besteht im Allgemeinen nicht nur gegenüber Minderjährigen oder Unmündigen, sondern auch darüber hinaus, in Zeiten der Ausbildung und Einkommensschwäche. Auch beschränkt sich Unterhalt nicht auf das Leben im gemeinsamen Haushalt.

Der Kindesunterhalt ist für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und weitgehend bundeseinheitlich mit der Düsseldorfer Tabelle geregelt.

Rückwirkende Unterhaltsansprüche für Kinder sind auch von Samenspendern möglich, jedoch erheblich erschwert, da zumeist die rechtlichen Eltern im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit der Samenbank den Samenspender von etwaigen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind freigestellt haben.

Elternunterhalt

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern – oder Schwiegereltern - zu sichern.

Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. Nach Einsatz des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens sowie Zahlungen der Pflegeversicherung und von Pflegewohngeld bleibt noch eine Deckungslücke.

Ehegattenunterhalt

Haben die Ehegatten während des Bestehens einer Ehe die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, besteht ein Unterhaltsanspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt richtet sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen und kann weder befristet noch auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.

Im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsanspruch unterliegt derjenige, der den Hausstand führte, im Trennungsjahr auch keiner Verpflichtung einer Arbeitsaufnahme.

Betreuungsunterhalt kann der geschiedene Ehegatte, der ein gemeinsames Kind pflegt und erzieht, mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes verlangen. Die Dauer des Betreuungsunterhalts verlängert sich, wenn es bei Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe oder der Dauer der Ehe angemessen erscheint.

Der Aufstockungsunterhalt gleicht ehebedingte Nachteile aus. Ist z. B. die Ehefrau nach der Eheschließung keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen, wird der Nachteil nach Scheidung dadurch ausgeglichen, dass sie Anspruch auf Aufstockung ihres nachehlichen Einkommens auf das eheliche Niveau hat. Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss aufgrund des Erwerbstätigenbonus meist 3/7 seines Einkommens an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten leisten. Der Aufstockungsunterhalt kann befristet oder auf einen angemessenen Unterhalt herabgesetzt werden.

Vormundschaft, Pflegschaft

Beide Elternteile versterben, von nun an kümmert sich ein Vormund um die hinterbliebenen Kinder. Ein Vormund ist eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist. Sie fungiert damit als gesetzlicher Vertreter des Mündels. Bei Letzterem handelt es um eine minderjährige Person, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Ein Vormund kann auch bestellt werden, wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist. Die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung des Vormundes, insbesondere die Auswahl des Vormundes, erfolgt ausschließlich durch das Vormundschaftsgericht. Es ist jedoch möglich, in der Form einer letztwilligen Verfügung, also in Ihrem Testament, einen Vormund für die Kinder zu benennen. Sie können somit selbst Einfluss darauf nehmen, wer eventuell einmal Vormund Ihrer Kinder wird.

Eine Vormundschaft über Volljährige, wie sie früher im Falle einer Entmündigung eintrat, gibt es in Deutschland nicht mehr. An ihre Stelle ist die Betreuung getreten.

Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. So ist die elterliche Sorge voll umfassend, beinhaltet also die Vermögenssorge und die Personensorge. Eine Pflegschaft bezieht sich dagegen nur auf einzelne Bereiche, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Betreuung

Friedlich einschlafen, wenn man irgendwann nicht mehr so kann, wie man will, das ist der Wunsch vieler, die an das Alter denken. Nicht selten ist man jedoch im Alter wegen psychischer Krankheit, körperlicher Behinderung oder ähnlichem nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Man erhält dann einen Betreuer, der die Vertretungsmacht für einen ausübt. Diese dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann. Die Vertretungsmacht wird zeitlich und sachlich für entsprechende Aufgabenkreise beschränkt. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden, nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung.

Näheres zum Thema Betreuungsrecht ist hier zu finden.

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Dipl.jur. Denise Gutzeit

Leserkommentare
von geprellt95 am 14.03.2014 17:12:25# 1
Absolut keine mündlichen Vereinbarungen treffen, alle Verträge kopieren, Ehevertrag mit Erfassung aller Vermögenswerte abschließen - alle Nummern von Löschungsverträgen mit den Nummern der abgeschlossenen Verträge vergleichen - auf "wegkopierte" Unterschriften achten, ungewöhnliche Einträge sofort schriftlich beim nächsten Vorgesetzen monieren-- absolut hart bleiben - und auch einen guten Fachanwalt nehmen. Keine "Vergleiche" - der größte rechtliche Beschiß aller Zeiten - eingehen, auch nicht beim besten Freund, sondern immer nur Urteile fordern, durchhalten und standhaft bleiben. Die angeblich "wahre Liebe" des Gegenüber war schon vor langer Zeit zu Ende, wenn man an Scheidung denkt.....