Folgender Fall:
mein Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder.Seine Ex-Frau hat damals einen Titel erwirkt.
Im April ist ein Sohn volljährig geworden.Der Titel wurde diesbezüglich nicht von der Ex-Frau geändert.
Sein zweiter Sohn befindet sich seit August 03 in einer Lehre.Auch trotz mehrfacher Schreiben wird über sein Einkommen keine Auskunft gegeben.
Der Unterhalt wird natürlich weiter in voller Höhe gezahlt!
Meine Fragen:
kann man in diesem Fall zuviel gezahlten Unterhalt(volljähriger Sohn) zurück fordern oder mit zukünftigen Leistungen verrechnen?Denn die Ex-Frau muß wissen das ihr dieser Unterhalt nicht zusteht.
Bei Gericht wird nun eine Auskunftsklage eingereicht im Fall des zweiten Sohns (Lehre).
Wie ist es bei diesem zuviel gezahlten Unterhalt?
Wird mit Einreichung der Auskunftsklage in irgendeiner Form ein Rückforderung gesichert?
Vielen Dank für Infos.
Bine
Zuviel gezahlter Unterhalt - Wird mit Einreichung der Auskunftsklage ein Rückforderung gesichert?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich muß noch nachtragen:der volljährige Sohn besucht weder die Schule noch geht er einer Arbeit nach.
Bine
Hallo Bine,
leider, aber zuviel gezahlter Unterhalt ist meist nicht zurückzuholen, da Unterhalt mit Eingang beim Berechtigten als verbraucht gilt.
Eine gute Alternative, solange noch ein vollstreckbarer Titel da ist:
Wenn keine Auskunft über Einkommen erteilt wird, den Unterhalt monatlich bei Gericht hinterlegen und die jeweiligen Hinterlegungsscheine in Kopie an die Gegenseite senden. Dann ist der Unterhalt gezahlt, aber eben "gesichert." Sollte dann ein Urteil ergehen, daß ab Klagerhebung nur geringerer Unterhalt zu zahlen war oder ist, wird man die Freigabe der hinterlegten Gelder nur über die neue Forderungshöhe erklären.
Und schon seit Ihr auf der sicheren Seite, möglicherweise zuviel gezahlten Unterhalt auch zurückzuerhalten.
Und meist werden dann doch Auskünfte erteilt und zwar ganz schnell. Manche Leute sind eben nur am Geld zu packen.
Im übrigen wird bei einem volljährigen Kind das Einkommen beider Elternteile herangezogen, anders als bei minderjährigen Kindern.
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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"
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Guten Abend,
Als Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Unterhalts kommenungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB
, unerlaubte Handlung nach §§ 823,826 BGB
und die vollstreckungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 717
, 945 ZPO
in Betracht. Bei dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht man in der Praxis häufig vor dem Problem, dass sich der Unterhaltsberechtigte auf Wegfall der Bereicherung nach § 818 IIIBGB beruft, d.h. er wendet ein, das zu Unrecht erhaltene Geld für die tägliche Lebensführungverbraucht zu haben. Es könnte damit zu dem Ergebnis kommen, dass man in einerAbänderungsklage eine rückwirkende Reduzierung des Unterhaltsanspruchs erreicht, diezuviel gezahlten Unterhaltsbeträge aber nicht zurückbekommt, da sich der Berechtigte auf Bereicherung beruft. Dieses Ergebnis kann jedoch vermieden werden:
1.
Zwingend geboten ist ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangs-vollstreckung.Ein solcher Antrag sollte stets zusammen mit der Abänderungs- bzw. negativenFeststellungsklage bzw. Berufung eingereicht werden. Sollte das Familiengericht dieEinstellung der Zwangsvollstreckung ablehnen, kann dagegen Beschwerde zumOberlandesgericht eingelegt werden. Auf diese Weise erfährt man oft die Rechts-meinung des übergeordneten Gerichts zu wesentlichen Fragen der Unterhaltsauseinandersetzung. Sollte die Zwangsvollstreckung eingestellt werden, kann der Unterhaltsberechtigte aus dem Unterhaltstitel nicht mehr vollstrecken. Dies reicht aber nicht aus, um zuvielgezahlten Unterhalt zurückzubekommen.
2.
Der Unterhaltsberechtigte kann sich dann nicht mehr auf den Wegfall derBereicherung berufen, wenn er bösgläubig im Sinne des § 818 IV BGB
ist. Dieseverschärfte Haftung tritt ab Rechthängigkeit einer Rückforderungsklage ein. Der BGH(FamRZ 92, 1152
f) rät in einer maßgeblichen Entscheidung dem Unterhaltsschuldnerausdrücklich, die Abänderungs- bzw. negative Feststellungsklage sofort mit einerRückforderungsklage für zuviel gezahlten Unterhalt zu verbinden. Zur Vermeidungeines Kostenrisikos kann dies hilfsweise für den Fall des Obsiegens im Abänderungsverfahren erfolgen.
3.
In der Praxis häufig ist die Vereinbarung einer Verrechnung. Sei es außergerichtlichoder sei es im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, findet sich in der Regel derUnterhaltsberechtigte bereit, für den Fall, dass er zuviel Unterhalt bekommen hat, dieÜberzahlung in der Weise zurückzuerstatten, dass die Zuvielzahlung in monatlichenTeilbeträgen vom weiteren Unterhalt abgezogen werden kann.
4.
Schließlich gibt es die Möglichkeit, auf die auch der Bundesgerichtshof hinweist, dieVereinbarung zu schließen eine aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen erbrachteUnterhaltsüberzahlung als zins- und tilgungsfreies Darlehen anzubieten. Diese Lösunghat jedoch den Nachteil, dass sie eine trotzdem vorgenommene Vollstreckung nicht verhindern kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Zur Berechnung der Unterhaltszahlung an die Ehegattin wurde das Einkommen des letzten Jahres zugrunde gelegt.
Nun wurde Ende des Jahres durch die Politik beschlossen, das 13. Monatsgehalt drastisch zu kürzen, so dass eine Summe von ca. 2000€ weniger ausgezahlt wurde, als in der Vorausberechnung erwartet. Somit ergab sich eine monatliche "Zuvielzahlung" von etwa 75 €. Trifft hier der Umstand "zuviel gezahlt" überhaupt zu? Wenn ja, kann man sozial verträglich bei zukünftigen Zahlungen einen Betrag abziehen, bis die ca. 900€ abgegolten sind?
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"@"
Ich würde gerne einmal mit Mitglied Roenner, Signatur von BOBO Kontakt aufnehmen, weil ich den Beitrag weiter oben sehr interessant finde.
Wäre prima wenn der Autor sich per Mail bei mir melden könnte.
MfG
Tom Tomsen
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"Tomsen"
Und wie soll das gehen ohne email-Adresse?
Hoppla und Danke.
Hier kommt die Email-Adresse
tomtomsen@gmx.de
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"Tomsen
tomtomsen@gmx.de"
geb auch mal email hier rein,würde auch mal Kontakt mit autor aufnehmen wollen,danke
ines-bethke@t.online.de
Meinst du wirklich das jemand der diesen Thread 2003 geschrieben hat ,jetzt noch mit dir Kontakt aufnimmt ??
Nur als lieb gemeinter Tipp
LG
hm,kann ja sein das es nochmal gelesen wird,probieren geht über studieren
Und jetzt?
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