Zugewinnausgleich mit Darlehen und Immobilie

24. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
a.zudingenstein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zugewinnausgleich mit Darlehen und Immobilie

Hallo zusammen,

A und B heiraten. Beide haben jeweils ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro. Während der Ehe kommen zwei Kinder.

A bekommt während der Ehe im Rahmen einer vorgezogenen Erbschaft eine Immobilie (unsaniert) im Wert von 150.000 Euro geschenkt. B ist nicht Eigentümer im Grundbuch, sondern ausschließlich A.

A und B nehmen ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf, um die Immobilie grundlegend zu sanieren.
Beide unterschreiben das Darlehen, sind also gemeinsam Darlehensschuldner, obwohl nur A Eigentümer ist. B ist sich bewusst, dass ein Risiko vorhanden ist, lässt das aber außen vor, weil irgendwann eine innereheliche Zuwendung erfolgen soll, die ihn auch zum Teileigentümer macht. (Dieses Vorhaben erfolgt aber nicht mehr, A bleibt also bis zum Schluss alleiniger Eigentümer.)

Der Wert der Immobilie steigt durch die Sanierung aber nicht in der Höhe des Darlehens, sondern nur um 120.000 Euro auf 270.000 Euro.

Es kommt ein Jahr später zur Trennung und anschließend zur Scheidung.

Da A alleiniger Eigentümer der Immobilie ist, behält A diese und B zieht aus.
Die Schulden bleiben natürlich weiterhin auf beiden Personen aufgeteilt, die Grundschuld über das komplette Darlehen liegt allerdings an erster Rangstelle im Grundbuch.

Welches Endvermögen und somit welchen Zugewinnausgleich muss A an B in dieser Konstellation leisten? Da die Erbschaft zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, dürfte es nur um den Wertanstieg der Immobilie gehen, der beiden zusteht, wenn alle weiteren Rahmenbedingungen identisch bleiben.

Anfangvermögen A somit: 20.000 + Immobilie 150.000 = 170.000
Anfangsvermögen B: 20.000

Wertsteigerung der Immobilie: 120.000
Darlehen: je -125.000 pro Kopf

Somit Endvermögen A: 170.000 Anfangsvermögen - 125.000 Schulden + 120.000 Steigerung als alleiniger Eigentümer = 165.000 Euro
--> Zugewinn: -5.000 Euro zum Anfangsvermögen --> also 0 Euro

Somit Endvermögen B: 20.000 Anfangsvermögen - 125.000 Schulden = -105.000 Euro
--> Zugewinn: -105.000 Euro zum Anfangsvermögen --> also 0 Euro

Weiteres Vermögen liegt weder bei A noch bei B vor.

Somit müsste A an B keinen Zugewinnausgleich zahlen, obwohl A das im Wert gesteigerte Haus und die Schulden behält und B nur die Schulden behält.

Ist das so richtig?

PS: Was vielleicht noch relevant ist: Da A seit der Eheschließung kaum bis gar nicht gearbeitet hat (Schwangerschaften und Elternzeit), wurde die Kreditrate bisher immer ausschließlich vom Einkommen des B gezahlt. Das dürfte für den Fall noch relevant sein, weil im Außenverhältnis beide die Schuldner gegenüber der Bank sind, im Innenverhältnis aber nur B. Eventuell müssten dadurch die Schulden nur auf den Zugewinn von B angerechnet werden und nicht auf den von A? Dann sähe die Sachlage natürlich anders aus. Der Zugewinn von B wäre noch negativer und somit weiterhin 0, der Zugewinn von A würde auf 120.000 steigen, somit wären 60.000 Zugewinnausgleich fällig. Korrekt?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von a.zudingenstein):
m Innenverhältnis aber nur B.


Diese Schlussfolgerung verschließt sich mir. Nur weil B bisher alleine gezahlt hat, verändert das doch nicht das Schuldverhältnis an sich.

Außerdem könnte es, je nach Höhe der jetzt noch bestehenden Schuld eine Milchmädchenrechnung sein.

B bekommt 60.000 € Zugewinn, hat aber die vollen Schulden ander Backe.

Wenn gerechnet wird, sollte mit korrekten Zahlen gerechnet werden, denn die Darlehnsschuld sollte jetzt weniger als 250.000 € betragen.

Wenn A klug beraten ist, wird er vom Wertsteigerungsbetrag der Hütte, also den 120.000 € den Inflationsausgleich abziehen. Ist zwar, abhängig von den Jahren, eine Heidenarbeit, kann sich aber rechnen.

Es war äußerst unklug, dass B bei den Summen nicht für eine bessere Absicherung gesorgt hat.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ob das Darlehen jemals ganz zurück gezahlt wird ist noch offen?

Deshalb würde ich das Endvermögen wie folgt festlegen:

Möglicher Verkehrswert der Immobilie minus Restkredit= Wert der Immobilie ( Endvermögen)

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#3
 Von 
a.zudingenstein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von a.zudingenstein):
m Innenverhältnis aber nur B.


Diese Schlussfolgerung verschließt sich mir. Nur weil B bisher alleine gezahlt hat, verändert das doch nicht das Schuldverhältnis an sich.

Außerdem könnte es, je nach Höhe der jetzt noch bestehenden Schuld eine Milchmädchenrechnung sein.

B bekommt 60.000 € Zugewinn, hat aber die vollen Schulden ander Backe.

Wenn gerechnet wird, sollte mit korrekten Zahlen gerechnet werden, denn die Darlehnsschuld sollte jetzt weniger als 250.000 € betragen.

Wenn A klug beraten ist, wird er vom Wertsteigerungsbetrag der Hütte, also den 120.000 € den Inflationsausgleich abziehen. Ist zwar, abhängig von den Jahren, eine Heidenarbeit, kann sich aber rechnen.

Es war äußerst unklug, dass B bei den Summen nicht für eine bessere Absicherung gesorgt hat.

Berry


Der Kredit ist erst ein Jahr alt, demnach sind Inflationsrate und bereits getilgter Anteil zu vernachlässigen.

Wenn ich das richtig verstehe, ist also tatsächlich die Berechnung korrekt, dass am Ende kein Zugewinnausgleich erfolgen muss aufgrund des Rechenbeispiels? Das ist schon heftig...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
a.zudingenstein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von a.zudingenstein):
m Innenverhältnis aber nur B.


Es war äußerst unklug, dass B bei den Summen nicht für eine bessere Absicherung gesorgt hat.

Berry


B hatte diese Absicherung bereits vor und bei der Überschreibung der Immobilie seitens der Eltern auf A beim Notar thematisiert, dieser verwies jedoch darauf, dass in dem Termin KEINE Absicherung durch eine weitere Überschreibung eines Teileigentums von A auf B erfolgen könne, da dann vom Finanzamt die Erbschaftssteuer gefordert werden würde, da die Annahme gilt, dass bereits vor der Beurkundung fest stand, dass ein Teil des Eigentums direkt von den Schwiegereltern auf B geplant war.

Eine vertragliche Abmachung hieß es, wäre bei verheirateten Paaren so nicht möglich.

Eine Absicherung über innereheliche Zuwendung von A an B könne frühestens nach einem halben Jahr erfolgen.
Dies ist jedoch dann nicht geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Wenn man die genannten Zahlen nachvollzieht, dann sieht das für mich wie folgt aus:

Anfangsvermögen A: 20.000 +150.000 = 170.000
Endvermögen A: 20:000 + 270.000 - 125.000 = 165.000

Zugewinn A: - 5.000 (also 0)

Anfangsvermögen B: 20.000
Endvermögen B: 20.000 - 125.000 = -105.000
Zugewinn B: -125.000 (also 0)

Und damit gibt es keinen Zugwinnausgleich.

Wie kommt es dazu ?

Offensichtlich sind in der Ehe -5.000 - 125.000 = -130.000 Euro Verlust entstanden. Das resultiert daher, dass in die Immobilie 250.000 Euro investiert wurden, der Wert der Immobilie aber nur um 120.000 Euro gesteigert wurde.

Und damit kommt es zu diesem kuriosen Zugewinnausgleich.

Es war halt von B nicht nur blöde, sondern saublöde, in die Immobilie von A in dieser Höhe zu investieren, ohne im Gegenzug Eigentumsrechte an der Immobilie zu erhalten ! Wenn man mir diese etwas drastische Formulierung mal nachsehen möchte.

Einen Punkt sehe ich allerdings, der die für A extrem nachteilige Berechnung angereifbar machen könnte:

Zitat (von a.zudingenstein):
A bekommt während der Ehe im Rahmen einer vorgezogenen Erbschaft eine Immobilie (unsaniert) im Wert von 150.000 Euro geschenkt.


Eine vorgezogene Erbschaft ist keine Erbschaft ! Sondern erst mal eine Zuwendung. Und nun ist nachzuprüfen, ob die Zuwendung ehebedingt war oder nicht ! Wenn die Immobile dem Ehepaar zu gleichen Teilen zugerechnet wird, dann hat A einen Zugewinn während B immer noch im Minus ist. Und damit kriegt B einen Ausgleich. Zugegeben ... das steht auf sehr schwachen Füßen. Aber bei der Preisklasse ist das vielleicht einen Gedanken wert.

Ansonsten würde ich hier empfehlen, einen fachkundigen Anwalt für Familien- und Erbrecht einzuschalten, der dann vielleicht bessere Ideen hat !




-- Editiert von Marcus2009 am 24.07.2017 14:26

-- Editiert von Marcus2009 am 24.07.2017 14:32

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
a.zudingenstein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe selber nochmal recherchiert und einige Quellen zu dem Thema "Alleineigentum und gemeinsame Schulden gefunden":

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-immobilie-im-alleineigentum-eines-ehegatten_079233.html

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/1689/gemeinsamer-kredit-des-ehepaares-nach-trennung/

http://www.scheidungsrechtsanwalt.com/hauskredite-bei-trennung-und-scheidung/

Hier stellt es sich so dar, dass ggf. oder sehr gut möglich der Alleineigentümer A den kompletten Kredit allein zurückzahlen muss im Rahmen seiner Fähigkeiten, da nur er allein ein Interesse an der Aufnahme des Darlehens für sein alleiniges Eigentum hatte. Damit wäre B erstmal raus aus der Schuldenfalle.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Es geht hier um SEHR viel Geld ... und deshalb sollte B sich FACHKUNDIGEN Rat holen !

Also ab zum Anwalt ! :)

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47490 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Eine vorgezogene Erbschaft ist keine Erbschaft ! Sondern erst mal eine Zuwendung. Und nun ist nachzuprüfen, ob die Zuwendung ehebedingt war oder nicht !


Eine ehebedingte Zuwendung gibt es nur zwischen Ehegatten. Hier geht es aber um eine Schenkung der Eltern an A und die zählt zum Anfangsvermögen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt.

Die Schenkung ist daher nicht angreifbar.

Wie die vom Fragesteller dargestellten Links aber richtig darstellen, muss das Darlehen von A alleine übernommen werden, so dass B (fast) ohne Schaden aus der Sache heraus kommt.

Insgesamt war es daher auch nicht so ganz blöd, dass die Immobilie nicht zu einem Teil auf B überschrieben wurde. Das hätte nur zu zusätzlichen Problemen bei der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung geführt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Der Begriff "ehebedingte Zuwendung" ist hier natürlich nicht anwendbar.

Erbschaften gehören in das Anfangsvermögen. Das ist unbestritten. Aber bei Schenkungung ist sehr wohl zu hinterfragen, ob die Schenkung - und darum handelt es sich hier wohl - nur einem Ehepartner oder beiden zugute kommen sollte ! Hochzeitsgeschenke sind hier das Paradebeispiel. Ob man damit in diesem Fall etwas anfangen kann, das ist natürlich offen. Es ist halt eine Anregung.

Ob das nun tatsächlich so klappt, dass A das Darlehen allein übernehmen muss, da würde ich erst einmal keine Wette drauf abschließen wollen. Da sollte man vielleicht erst mal die andere Seite hören, wie die das sieht! Denn es ist doch offensichtlich so, dass während der Ehe durch die Modernisierung der Ehewohnung ein Verlust von 130.000 Euro "erwirtschaftet" wurde. Und warum das nun A alleine tragen soll, da kann man schon Zweifel daran haben!

Auch wenn es die Auseinandersetzung des Vermögens erschweren kann, halte ich es schon für besser, wenn man Investitionen in dieser Höhe vernünftig absichert. Denn wenn das nicht so klappt wie hier angedacht, dann ist die Nase lang!

In jedem Fall ist das keine Frage für ein solches Forum. Hier muss anwaltlicher Rat eingeholt werden.


-- Editiert von Marcus2009 am 24.07.2017 16:25

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47490 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Aber bei Schenkungung ist sehr wohl zu hinterfragen, ob die Schenkung - und darum handelt es sich hier wohl - nur einem Ehepartner oder beiden zugute kommen sollte !


Die Frage stellt sich aber nicht, wenn es um eine Immobilie geht, bei der laut Schenkungsurkunde nur ein Ehegatte in das Grundbuch eingetragen werden sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Da hast du natürlich recht. Aus dem Grundbucheintrag geht dann schon hervor, wem die Schenkung galt. Und deshalb vergessen wir meine (gut gemeinte) Idee ganz einfach.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von a.zudingenstein):
Hier stellt es sich so dar, dass ggf. oder sehr gut möglich der Alleineigentümer A den kompletten Kredit allein zurückzahlen muss im Rahmen seiner Fähigkeiten, da nur er allein ein Interesse an der Aufnahme des Darlehens für sein alleiniges Eigentum hatte. Damit wäre B erstmal raus aus der Schuldenfalle.


Dass kan durchaus sein, ist dann aber keine Frage des Zugewinnausgleichs.
Wobei ich dann zu bedenken gebe, dass die Verteilung 120T Mehrwert bei insgesammt 250T Kredit zu erklären wäre.
Unter 50% Mehrwert ist eine im allgemeinen unübliche Gestaltung. Da drängt sich der Verdacht auf, dass Teile des Geldes in die Bewohnbarmachung investiert wurden. Davon hat aber auch B profitiert. Spätestens jetzt wird es also kompliziert.

Die finanzierende Bank ist von einem internen Schuldenübertrag übrigens nicht betroffen. Es geht zunächst nur ums Innenverhältnis.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

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