Zahlung für Vater ohne Kontakt?

19. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Annika_
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlung für Vater ohne Kontakt?



Sehr geehrte Damen und Herren,

Es ist so das ich (27) meinen Vater mit 16 kennengelernt habe und der Kontakt im selben Lebensjahr durch ihn wieder abbrach. Nun habe ich eine Frage.

Wenn er im Alter zu einem Pflegefall werden würde, ich aber keine eigenen Einkünfte habe, muss mein Mann dann zahlen? Vor allem wenn wir ein gemeinsames Konto führen würden oder ich eine Vollmacht bekäme. Es würde dort nur das Geld meines Mannes eingehen. Müsste ich dann trotzdem für den mir völlig fremden Mann zahlen? Wir überlegen nämlich deswegen ob wir überhaupt eine Vollmacht für mich machen sollten bzw ob ich auch problemlos mit Kontoführer werden könnte.

Wir wollen einfach weitläufig denken

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nein, Dein Mann muss nur für Deinen Vater zahlen, wenn er so wahnsinnig wohlhabend ist, dass Dir erhebliche Gelder zur Verfügung stehen. Ich denke mal, das kann man vernachlässigen. Du selbst kannst auch erheblich verdienen, ehe Du herangezogen wirst. Also, da würde ich mir keinen Kopf machen. Du musst nur eines wissen: kein Kontakt, das langt nicht, um von der Unterhaltspflicht befreit zu werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Annika_):
Wir wollen einfach weitläufig denken


Das ist ja auch gar keine so schlechte Idee.

Also, die Kontovollmacht ändert nichts an der Germengelage. Das bleibt nach wie vor das Konto deines Ehemannes. Und wenn da nur Geld eingeht, dass er verdient hat, dann ist das auch sein Geld. Und dein Ehemann kann nicht zur Zahlung herangezogen werden, weil er nicht mit deinem Vater verwandt ist.

Zitat (von Annika_):
Müsste ich dann trotzdem für den mir völlig fremden Mann zahlen?


Ich verstehe schon was du meinst. Aber trotzdem ist das kein wildfremder Mann, sondern dein Vater. Und Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet.

Wenn dein Vater also bedürftig wird, dann könnte man schon an dich herantreten. Nur, wenn du nix hast, dann ist bei dir auch nix zu holen. Beim Erwachsenen Unterhalt gibt es nämlich insbesondere keine erhöhte Erwerbsobliegenheit.

Weiterhin könnte es schon sein, dass der Unterhaltsanspruch deines Vaters gegen dich verwirkt ist, wenn er weder seiner Pflicht zum Umgang noch seinen Unterhatlsverpflichtuingen dir gegenüber als Minderjährigriger nachgekommen ist. Aber so wie die Sache hier liegt, ist das wohl eh nur von theoretischem Interesse.


-- Editiert von Marcus2009 am 21.11.2017 17:10

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