Wohnung bei Scheidung

25. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
DaHaEm
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung bei Scheidung

Hallo ich benötige eure Hilfe und zwar geht es um folgende Situation.

Mann und Frau haben sich getrennt. Es gibt 2 Kinder in der Ehe. Wohnverhältnis ist das sie während der Ehe ohne Mietvertrag im Haus der Eltern/Schwiegereltern wohnten. Nun schläft Mann seit ca 1 Monat auswärts da der totale Terror herrscht. Sie lebt weiterhn in der Wohnung ihrer Schwiegereltern.

Gibt es dort eine Regelung das sie ausziehen muss? Beziehungsweise wie muss man da vorgehen?

Mann = Sohn
Seine Eltern wollen das er in der Wohnung bleibt aber sie will nicht gehen.

Hoffe es war verständlich und ihr könnt mir weiterhelfen. Ist sehr wichtig Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Im Streitfall muss das Gericht über die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung entscheiden. Bei der Konstellation neigen die Gerichte dazu, dem Sohn des Vermieters die Wohnung zuzuweisen. Allerdings kann die Entscheidung auch anders aussehen, wenn Kinder da sind.

wirdwerden

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#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

wenn keine Kinder da wären, müsste die Frau zu 99% raus.

Nun sind aber Kinder da, die ggf. auch Schule oder Betreuung in der Nähe haben. Es ist im Bereich des möglichen, dass ein Richter, zumindest für die nächsten Jahre, der Frau mit den Kindern die Wohnung zuweist.

Man könnte die Chance zu Wohnung zu erhalten erhöhen, wenn man zur Verfügung stehende Wohnungen in der Nähe nachweisen könnte. Als Argument, dass die Kinder nicht zwingend aus ihrem Umfeld gerissen werden, sondern nur ein paar Strassen weiter ziehen müssten.

Auf jeden Fall hat das kostenfreie Wohnen im Hause der Schwiegereltern eine Reduzierung des Unterhalts zur Folge.

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Mal nachgefragt: Die Zuweisung der Wohnung ist ja letztendlich eine Sache zwischen den Noch-Eheleuten und betrifft nicht die Schwiegereltern. Wäre es nun möglich, dass diese dann der Ehefrau wegen Eigenbedarf für den Sohn bzw. falls sie auch im Haus wohnen nach §573a kündigen bzw. da es hier wohl eher eine Leihe ist auf Basis §604 Abs. 3 BGB die Wohnung zurückfordern?

Zitat (von Chylla ):
Auf jeden Fall hat das kostenfreie Wohnen im Hause der Schwiegereltern eine Reduzierung des Unterhalts zur Folge.

Ich gehe mal davon aus, dass es nicht mehr kostenlos sein wird, wenn die Ehefrau die Wohnung zugewiesen bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Diese familienrechtlichen Entscheidungen muss auch der Vermieter/Eigentümer gegen sich gelten lassen. Also, Eigenbedarf für Sohn scheidet aus. Und natürlich wird auch der Rest sehr genau geprüft werden. Ein Umschiffen einer Gerichtsentscheidung unmittelbar nach Zuweisung der Wohnung ist folglich nicht möglich. Nur, gratis, das wird nicht mehr funktionieren. Das hat nichts direkt mit der Wohnung zu tun.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Also, Eigenbedarf für Sohn scheidet aus.

Das ist durchaus einzusehen, da es die Entscheidung direkt aushebeln würde.

Bezüglich der anderen beiden Möglichkeiten (vereinfachte Kündigung bzw. Beendigung der Leihe) hätten wir aber ggf. einen Eingriff in die Eigentumsrechte ohne dass der Eigentümer an der Angelegenheit beteiligt ist.

Insbesondere wenn ich jetzt mal in Richtung "nicht mehr kostenlos" denke: Aktuell ist es kein Mietverhältnis, sondern eine Leihe. Die kann grundsätzlich jederzeit beendet werden und es kann hier auch kaum vom Eigentümer verlangt werden, dass er diese unter den Umständen aufrecht erhält. Also müsste man für einen ggf. dauerhaften Aufenthalt der Ehefrau die Leihe beenden und daraus ein Mietverhältnis machen. Wenn es hier eine Verpflichtung des Eigentümers gäbe, würde somit einem am Verfahren unbeteiligten Dritten aufgezwungen, ein Mietverhätnis einzugehen, das er aber gar nicht will. Sorry, ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das in irgendeiner Art und Weise konform mit geltendem Recht ist.

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