Wie lange Kindesunterhalt rückwirkend fordern?

15. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
MarkOh
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Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)
Wie lange Kindesunterhalt rückwirkend fordern?

Hallo...

Hoffe, jemand von Euch kann mir fundiert weiterhelfen. Meine zwei Kinder (13 und 15) leben seit 10 Jahren bei mir. Die Kindesmutter hat zwar nie Unterhalt für die Kinder gezahlt, aber ich habe vor Jahren vorübergehend Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bekommen, den sie nun wohl zurückerstatten muss.

Mittlerweile wird meine Gutmütigkeit aber ziemlich ausgenutzt, so dass ich am Überlegen bin, nun doch Unterhalt für die Kinder einzufordern, selbst wenn ich nicht darauf angewiesen bin.

Sachstand ist der, dass ich Anfang 2008, 2009 und 2010 aus verschiedenen Streitsituationen heraus jeweils per Einschreiben Unterhalt und Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingefordert habe. Allerdings hat sich die Sache dann wieder beruhigt, so dass ich es dabei belassen habe. Zum 02.01.2011 habe ich nochmals per Einschreiben mit Rückschein KU eingefordert und um Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten. Ich beabsichtige das jetzt auch durchzuziehen.

Kann mir jemand sagen, ob eine rückwirkende Forderung des KU auf Grund der schriftlichen Aufforderung möglich ist, oder ob da erst was geht, wenn der Anwalt tätig wird?

Sie ist neu verheiratet und arbeitet nur nebenbei. Ihr Mann schein gut zu verdienen (was jedoch allenfalls bei einem Taschengeldanspruch von Interesse sein dürfte). Ihr gemeinsames Kind ist über 3 Jahre alt, die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit durchaus möglich, weshalb ich von einer fiktiven Einkommensberechnung ausgehen würde.

Danke schon mal für fundierte Infos.

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"Leben und Leben lassen..."

-- Editiert am 15.01.2011 17:30

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53 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Mir schwirrt da so eine Verjährungsfrist von drei Jahren durch den Kopf. Was ich machen würde: schleunigst den Mindestunterhalt austitulieren lassen. Das machen zumindest bei uns auf der Kante die Familiengerichte schnell und unproblematisch. Das mit der Vergangenheit, das wäre mir zu riskant angesichts des kleinen Kindes aus 2. Ehe. Wobei natürlich ein weiteres Kind nicht von der Unterhaltsverpflichtung für die Großen entbindet.

Das mit dem Taschengeld greift erst, wenn Du einen Titel gegen die Mutter hast, sie trotzdem nicht zahlt. Dann kannst Du das Taschengeld beim Ehemann pfänden.

Ach ja, und da sie von ihrem Ehemann versorgt wird, kann natürlich auch ihr ganzer Verdienst für den Kindesunterhalt draufgehen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

quote:
Sachstand ist der, dass ich Anfang 2008, 2009 und 2010 aus verschiedenen Streitsituationen heraus jeweils per Einschreiben Unterhalt und Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingefordert habe.


Damit hast du die Kindesmutter wohl wirksam in Verzug gesetzt, so dass m.E. Unterhalt ab 2008 verlangt werden könnte.

Die Frage ist nur, in welcher Höhe dann auch Unterhalt gezahlt werden muss ... denn wenn sie in dieser Zeit ein Kind unter 3 Jahren zu betreuen hatte, dann könnte es schon sein, dass sie halt nicht leistungsfähig war.

Wenn die Kindesmutter jetzt eigenes Geld verdient, dann entfällt der Taschengeldanspruch gegen den Ehemann. Allerdings könnte ihr Selbstbehalt herabgesetzt werden, da sie ja in der Ehe versorgt ist.

Du könntest Klage auf Unterhalt einreichen und rückwirkend ab 2008 Unterhalt verlangen. Das würde ich dir sogar empfehlen, damit die Ansprüche geltend gemacht werden. Nur wenn nix zu holen ist, dann wirst du vielleicht erst einmal eine lange Nase machen. Eine Vollzeitstelle muss sie nicht annehmen, solange das Kind noch nicht in die Schule geht ... und wenn sie mit ihrem Nebenjob nicht viel verdient, dann ist die Frage, wie viel letzten Endes für den Unterhalt zur Verfügung steht ...

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

@ Marcus: ein "neues" Kind ist nicht geeignet, die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltes für die "alten" Kinder aufzuheben. Das Problem ist doch, dass hier schon viel zu lange geschlurt wurde. Wie das Gericht das werten wird, vermag ich nicht abzuschätzen. Aber der laufende Unterhalt sollte schnell und unproblematisch durchsetzbar sein. Darauf würde ich mich konzentrieren.

wirdwerden

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ,

Hilfreich könnte auch dieser Bericht sein:

http://www.die-trennungsseite.de/FAQ-Ehegattenunterhalt.html

weiter unten bei Überschrift;

Brauche ich für die Unterhaltsberechnung einen Anwalt?

lg
edy

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"Mein Motto:
irgendwie geht's schon"

-- Editiert am 15.01.2011 18:34

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#5
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Im Prinzip war es so, dass ich eigentlich nicht geschludert habe, sondern die Sache nicht weiterverfolgt habe. Ich war finanziell auf den Kindesunterhalt nicht angewiesen und wollte auch nicht unnötig Terror machen.

Was die erhöhte Erwerbspflicht angeht, so bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, dass diese ab dem 3. Lebensjahr des Kindes gilt. Aber gut, das muss man mal schauen.

Wichtig ist mir eigentlich die Frage, ob meine schriftliche Aufforderung aus 2010 und 2011 bereits ausreicht um die Kindesmutter in Verzug gesetzt zu haben. Ein jahr rückwirkend würde mir schon reichen. Selbst wenn ich das Geld nicht brauche, man kann es ja für die Kinder anlegen, falls was rauskommen sollte.

Irgendwie stinkt mir nur, dass meine Gutmütigkeit diesbezüglich ständig ausgenutzt wird. Damit muss jetzt mal Schluss sein.

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"Leben und Leben lassen..."

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo MarkOh,

Hast du den von mir aufgeführten Link gelesen ?

Da steht, das die richtige Form der "in Verzugsetzung"

eingehalten werden muss.

lg
edy




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"Mein Motto:
irgendwie geht's schon"

-- Editiert am 15.01.2011 19:11

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Mark, das mit dem Schluren war nicht als Vorwurf gedacht. Nur, ehe ich mich nach so langer Zeit auf einen Nervenkrieg mit der Ex einlassen würde, würde ich halt schnell und zügig den Mindestunterhalt gerichtlich durchsetzen lassen. Aber falls Du den anderen Weg gehen willst, nochmals:

da das kleine Kind nicht von Dir ist, ist es völlig einerlei, ob sie es hat oder nicht. Es reduziert nicht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Großen! Auf die Zumutbarkeit eines Jobs wegen des kleinen Kindes kommt es also gar nicht an. Evtl. darauf, dass sie trotz intensiver Bemühungen nichts findet, aber das ist eine andere Kiste!

wirdwerden

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#8
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Den Link habe ich gelesen - Danke nochmal. So wie ich das sehe, habe ich wohl alles richtig gemacht. Meine ich jetzt mal. Die dort genannten Punkte habe ich jedenfalls berücksichtigt, wenngleich auch nur zufällig.

Ich denke mal, das Beste wird wohl sein, doch mal zum Anwalt zu gehen und das dort abklären zu lassen. Wollte nur mal eine Info, ob die rückwirkende Forderung der Ansprüche, wenn in Verzug gesetzt aber nicht durchgesetzt, noch Bestand hat. Ich werd mal eine Info reinsetzen, was der Anwalt meint.

Danke aber schon mal... ;-)

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"Leben und Leben lassen..."

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#9
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
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Lehrling
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#10
 Von 
MarkOh
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Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Ob mein Einkommen nun zwei- oder dreimal so hoch ist wie das der KM, kann ich bis jetzt nicht beurteilen. Normaler Bürojob mit kleinem Einkommen, aber ohne Anspruch auf ALG II oder so.

Soweit ich weiß, ist mein Einkommen aber völlig uninteressant, weil ich meine Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber durch Betreuuung und Verpflegung entrichte. Ich könnte wohl auch 20.000 Euro im Monat verdienen und die KM wäre barunterhaltspflichtig - eben entsprechend ihres Einkommens. Ihre Unterhaltspflicht entfällt nicht nur, weil ich ein paar Euro mehr verdiene.

So dürfte sich die Sache auch so gestalten, dass ihr ein fiktives Einkommen angerechnet wird, da ihr anderes Kind über 3 Jahre alt ist. Ungelernt gehe ich mal von einem fiktiven Ansatz in Höhe von etwa 1000 Euro Netto aus. Zumindest hab ich sowas vorhin mal gegoogelt. Ob's stimmt, weiß ich nicht. Wird mir der Anwalt schon sagen.

Ihr Mann verdient allerdings gut (auch wenn er selbst nicht herangezogen werden kann), sie geht arbeiten, dann soll sie wenigstens etwas zahlen. Und sei es nur aus Prinzip. Auch wenn ich es nur für die Kinder auf Seite lege...

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"Leben und Leben lassen..."

-- Editiert am 15.01.2011 19:56

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#11
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
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#12
 Von 
wirdwerden
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Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

@ Camper: man kann sich nicht einkommenstechnisch auf null schrauben, um dann zu sagen, der andere verdient ja ein Vielfaches. Und darum geht es hier.

wirdwerden

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#13
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Nochmals Camper, diese Betreuung spielt keine Rolle. Mal ein umgekehrtes häufiges Beispiel: Vater hat zwei Kinder aus 1. Ehe, zahlt Unterhalt. Bekommt ein weiteres Kind von anderer Frau. Möchte Elternzeit nehmen, das Kind betreuen. Auch er darf den Unterhalt nicht deshalb reduzieren. Man kann sich Nichtarbeit oder reduzierte Arbeit eben nur leisten, wenn man sie sich auch finanziell leisten kann.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch, dass die Frau durch den Ehemann versorgt ist. Es ist ihr zuzumuten, ihren Verdienst für den Unterhalt der Kinder aus 1. Ehe einzusetzen.

wirdwerden

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#15
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
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Lehrling
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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

@ Camper: ist doch ganz einfach. Sie kann es sich leisten, zu Hause zu bleiben. Das konnte sie offensichtlich auch schon vor der Geburt des "neuen" Kindes. Da Finanzierungen von Ehefrauen/Ehemännern nicht vom Himmel fallen, muss der jetztige Ehemann schon seit langem unterhalten. Und die Unterhaltsvorschußkasse fordert auch nur Geld zurück, nachdem die Leistungsfähigkeit überprüft worden ist. Es geht also.

Bei uns wars damals ganz einfach. Gericht stellte fest, dass Vater arbeiten kann, nicht zahlt, nichts tut ausser seiner Neuen den Haushalt zu führen, also ist er in der Pflicht. Wurde mit fiktiven Einkommen gearbeitet, dann bei der Ehefrau das Taschengeld gepfändet und gut wars.

wirdwerden

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#17
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
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#18
 Von 
wirdwerden
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Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Wie hoch das Taschengeld ist, ist festgelegt. Diesen Anspruch hat jeder (wenn man mal von ALG II Empfängern absieht). Der Anspruch besteht im Fall der Ehe also immer. Und im vorliegenden Fall hat die Frau doch auch vor Geburt des Kindes nicht gearbeitet und keinen Unterhalt gezahlt. Den Tipp mit der Taschengeldpfändung, den habe ich seinerzeit aus einem anderen Forum von einer Fachfrau erhalten. Lief/läuft auch bei mir. Obwohl die Kinder längst eigenes Geld verdienen, wegen der jahrelangen Unterhaltsverweigerung ist da einiges aufgelaufen. Trudelt immer noch jeden Monat auf meinem Konto ein, kommt auf ein separates Konto für die Kinder (für den Fall der Not). Gut, Vatern wird wahrscheinlich bis ans Lebensende zahlen müssen. Wen stört es? Mich jedenfalls nicht. Was kann ich dafür, wenn jemand zwei Kinder in die Welt setzt, dann neu heiratet und mit 43 Jahren aufhört zu arbeiten, weil die Frau genug verdient? Nicht mein Problem. Und das der Kinder schon gar nicht.

wirdwerden

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#19
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

So, ich hab mich jetzt mal ein wenig schlau gemacht - bei einem Anwalt über ne teure Hotline, aber egal...

Fakt 1: Mein Verdienst ist völlig uninteressant, weil ich meine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Verpflegung der Kinder bewirke. Ich könnte also tatsächlich 5000 Euro im Monat verdienen und meine Exfrau müsste dennoch zahlen.

Fakt 2: Die Kindesmutter ist in jedem Fall barunterhaltspflichtig, ungeachtet meines Einkommens. Zur Unterhaltsberechnung wird ausschließlich das Einkommen der KM herangezogen. Der Anspruch bemisst sich in der Regel nach DD, wobei hier kleinere Abweichungen möglich, aber kaum üblich sind.

Fakt 3: Ist das neue Kind der KM über 3 Jahre alt, so unterliegt sie wieder einer erhöhten Erwerbsverpflichtung. Arbeitet sie nicht oder nur vermindert, wird ein fiktives Einkommen angerechnet in Höhe dessen, was sie verdienen könnte.

Fakt 4: Was im Zuge der fiktiven Einkommensberechnung tatsächlich zu holen ist, steht auf einem anderen Blatt. Gepfändet werden kann ja nun mal nur bis zu einer bestimmten Höhe, die sich übrigens nicht nach ZPO bemisst, sondern am sozialrechtlichen Existenzminimum.

Fakt 5: Meine Inverzugsetzung aus den Jahren 2009 und 2010 scheinen noch immer Bestand zu haben, so dass ich rückwirkend bis Februar 2009 Unterhalt geltend machen kann. Ein Schreiben aus dem Jahr 2008 ist hinfällig, da ich in diesem keine konkrete Unterhaltssumme eingefordert habe. Aber egal, das passt schon.

Also dennoch Danke für Eure Bemühungen...

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"Leben und Leben lassen..."

-- Editiert am 16.01.2011 09:44

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#20
 Von 
MarkOh
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Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Was die Pfändung des Taschengeldanspruchs angeht, so beträgt dieser in der Regel zwischen 3 und 5% des Bruttoeinkommens des Ehepartners. Dieser Taschengeldanspruch kann aber negativiert werden, wenn die Umstände es nicht zulassen (z.Bsp. Zahlungsverpflichtungen für ein Haus, anderweitige Ratenzahlungen udgl.)

Nur mal so als kleine Nebeninfo. Das hab ich den Anwalt nämlich auch gefragt. Was diesen taschengeldanspruch angeht, so ist der in der Regel nur interessant, wenn die KM aus Gründen wie auch immer nicht leistungsfähig ist. Zum Beispiel bei Krankheit oder in Elternzeit.

-- Editiert am 16.01.2011 09:49

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#21
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
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Lehrling
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#22
 Von 
wirdwerden
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@ Klaus, ich sehe es doch ganz ähnlich. Nur meine ich, dass die Geburt des neuen Kindes keinen Einfluss auf die alten Unterhaltsforderungen hat. Da bin ich sogar noch strenger als Dein Anwalt.

Ich bitte allerdings eines zu berücksichtigen: Wir haben Unterhaltsschulden bei der Vorschusskasse. Zwar geht laufender Unterhalt der Tilgung bei der Kasse vor. Aber, wenn Du Rückstände geltend machst, dann gehen wieder die Tilgungen bei der Kasse vor. Ob es sich da lohnt. Ich würde eventuell splitten (damit Du schnell einen Titel bekommst). Also, ein Verfahren, Mindestunterhalt laufend geltend machen. Und dann überlegen, ob es sich hinsichtlich der Rückstände lohnt, diese geltend zu machen. Denn Du sitzt ja erst einmal auf den Gerichtskosten, die nicht so gering sind, gegebenenfalls auch auf den Anwaltskosten. Und das mit dem Taschengeld, das hebst Du Dir für die Pfändung auf.

Viel Erfolg!

wirdwerden

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#23
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
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#24
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
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#25
 Von 
MarkOh
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Praktikant
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Hää? Welche Patchworkfamilie? Ich lebe mit meinen beiden Kindern allein und verdiene gerade so viel, dass ich nicht in ALG II falle. Hatte ich oben jedoch schon erwähnt.

Meine Exfrau ist neu verheiratet, ihr Mann verdient gut, 4-Familien Haus, großes Auto, 2 x im Jahr Auslandsurlaub und dann keinen KU zahlen müssen? Na ja, wir werden sehen.

Zudem berufst Du Dich auf §1606 BGB , ohne diesen jedoch richtig interpretieren zu können. Auch §1603 BGB ist hier nur wenig von Interesse. Nicht können und nicht wollen sind mithin nämlich zwei gänzlich unterschiedliche Paar Schuhe. Die KM kann leisten, wenn sie wollen würde. Das Kind ist über 3 Jahre, somit ist die KM verpflichtet einer angemessenen Tätigkeit nachzugehen. Wenn sie dies nicht tut, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, welches erzielt werden könnte. So die Info des Anwalts.

Zudem stellt sich mir die Frage, was das Ganze mit ALG II zu tun hat?

Ich denke der Fachanwalt für Familienrecht (Hotline) wird die Sachlage sicher beurteilen können. Belassen wird es mal dabei.

Dennoch Danke für die Infos. Ich werd nochmal posten, wenn das Alles Hand und Fuß hat...

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"Leben und Leben lassen..."

-- Editiert am 16.01.2011 11:06

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#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

@ Camper: ergänzendes ALG II ist subsidiär. Greift erst, wenn die Mutter nicht zahlen muss, nicht zahlen kann. Und alles ist hier noch nicht nachgewiesen. Was sollen diese Fehlinfos?

Also Mark, leire es an! Das haben die Kinder verdient.

wirdwerden

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#27
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
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Lehrling
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#28
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
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Hat doch eines nichts mit dem anderen zu tun. Unsere Scheidung ist jetzt gut 8 jahre her, da interessiert es so überhaupt nicht, ob sie gearbeitet hat oder nicht...

Ich glaube durchaus, dass Du etwas Ahnung von der Materie hast, aber Du vermischt zu viele Dinge, die mit der Grundfrage nicht wirklich etwas zu tun haben.

Belassen wir es mal dabei... ;-)

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"Leben und Leben lassen..."

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#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

@ Mark: camper kann oder will nicht. So einfach ist es. Also, lassen wir es dabei. Du kennst Deinen Weg, und ich wünsche Dir viel Erfolg.

wirdwerden

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#30
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
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