Wie Anpassung Unterhalt nach 18 Jahren erwirken?

6. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)
Wie Anpassung Unterhalt nach 18 Jahren erwirken?

Hallo!
Wir sind absolute Laien - Ich versuch mich mal kurz zu fassen: mein Mann hat einen Sohn aus 1 Ehe. Bisher zahlte er immer gleich Unterhalt, obwohl er schon 18 J. und Ausbildung war. Jetzt nach 3 Jahren Lehre (er ist jetzt 19 im August) hat er die Prüfung nicht bestanden und verlangt ein weiteres 1/2 Jahr Unterhalt, weil die Ausbildung verlängert ist bis Januar 2005. Mein Mann würde aber nun (wenn auch - zugegeben - recht spät) den Unterhalt neu berechnen lassen. Wir wohnen in BaWü, der Sohn in Sachsen. Nach Auskunft des Jugendamtes Dresden muss das Kind möglichst noch im September eine Neuberechnung beantragen, damit diese per 1.10. wirksam wird. Was ist aber, wenn das Kind das nicht macht? Welche Mittel stehen meinem Mann zur Verfügung eine Neuberechnung zu verlangen? Wir haben uns darüber noch nie so richtig Gedanken gemacht....Auch wurde uns schon eine Kopie des weiteren Ausbildungsvertrages zugesendet. Dort ist eindeutig zu sehen, dass unter "Vergütung" was wegkopiert wurde und eine Zahl handschriftlich überschrieben wurde. Wie geht man am besten vor, um den tatsächlichen Lohn "ausfindig" zu machen??? Könnte man bei der Handelskammer nachfragen oder macht man sich da strafbar? Dort ist ja der Ausbildungsvertrag hinterlegt....
Danke und freundliche Grüsse


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"khzaubermaus"

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Ab dem 18.LJ ist das Jugendamt eigentlich nicht mehr zuständig, da das Kind volljährig ist. Außerdem ist die Kindsmutter ebenfalls ab diesem Zeitpunkt zu Barunterhalt verpflichtet.

Besteht ein über das 18.LJ hinausgehender Unterhaltstitel (beim Jugendamt)?
Wenn nicht, dann kann dein Mann sowieso erstmal die Unterhaltszahlungen einstellen, solange bis das Kind + MUTER Einkommensnachweise vorlegen (hierzu sollten Gehaltszettel besser geeingnet sein, als der Ausbildungsvertrag). Könnt ihr euch dann nicht einigen, dann muss das ganze vor Gericht entschieden werden.
Besteht ein über das 18.LJ hinausgehender Unterhaltstitel, dann müßt ihr die dort festgelegte Summe erstmal weiterzahlen. Eventuell nimmt hier das Jugendamt eine Abänderung trotzdem noch vor. Wenn nicht, dann ist über den Weg der Abänderungsklage eine Anpassung zu erzwingen.

Meine Empfehlung:
Wenn das Kind nicht "mitarbeitet" und ihr Zweifel an der Echtheit der Gehaltsangabe habt, dann sollte dein Mann unabhängig vom Jugendamt eine Äbänderungsklage anstreben. Das Gericht wird dann entsprechende Einkommensnachweise von allen Seiten forden (Mutter, Vater, Kind). Auch wenn ihr erstmal den Unterhalt in der vom Jugendamt festgesetzten Höhe weiterzahlen müßt, könnt ihr zuviel gezahlte Beträge dann später zurückfordern.

Erkundigt euch mal beim Amtsgericht über den Weg der Abänderungsklage. Sollte dies sehr schwierig sein, dann werdet ihr einen Anwalt hinzuziehen müssen.

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#2
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Der UT heisst: ..bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit...

D.h. der geht über 18 J. darüberhinaus!?


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"khzaubermaus"

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#3
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Kann mein Mann, wenn das 1/2 Jahr im Januar 2005 "rum" ist, die Unterhaltszahlungen dann automatisch einstellen oder muss auch das mit einer Abänderungsklage passieren?
Danke
khzaubermaus

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#4
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Wenn die Ausbildung damit beendet ist,würde ich die Zahlungen einstellen!
Die Formulierung "bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit" finde ich schon recht merkwürdig(weil sehr nebulös),während die gesetzliche Regelung recht klar formuliert ist!
Siehe auch:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php

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#5
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Von so einer Formulierung habe ich ja auch noch nix gehört. Aber nun gut....
Mit einer Ausbildung ist das Kind befähigt, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Ich sehe also den Punkt "wirtschaftliche Selbständigkeit" erfüllt. Wenn man das hier verneinen würde, dann könnte sich das Kind ja sonst ewig zurücklehnen.
Die Zahlungen würde ich einstellen.

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#6
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich dank Euch erstmal für Eure Antworten, waren für uns sehr hilfreich!!!!
Grüssle khzaubermaus

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#7
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Mal angenommen....Sohnemann vermasselt auch die 2. Prüfung...geht vielleicht eine Zeit als Hilfsarbeiter arbeiten oder ist arbeitslos und beginnt dann noch eine 2. (andere) Lehre - geht die Unterhaltszahlung dann weiter???
Gruss khzaubermaus

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#8
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#9
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Könnte man versuchen, mit dem Kind eine vereinbarung abzuschliessen, dass nach der 2. prüfung mit Unterhaltszahlungen schluss ist, egal ob bestanden oder nicht? Wäre sowas rechtlich haltbar und der jetzige UT (...bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit...." vom JA damit "ausser Kraft" gesetzt? Als "Zückerchen" könnten wir in die vereinbarung aufnehmen, man zahlt bis 2. Prüfung den jetzigen höheren Unterhalt weiter ohne Abänderungsklage bzw. Anpassung "nach unten".
Wenn ja, wie müsste dann in etwa so eine Vereinbarung textlich ungefähr aussehen, dass die Unterhaltszahlungen def. nur bis zur 2. Prüfung von Sohnemann gehen und nachher wirklich ausgeschlossen sind?
Danke für Eure Hilfe!!!
khzaubermaus

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#10
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#11
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Aber: wenn bei der Abänderungsklage = 0 rauskommt (so siehts nach unserer Berechnung aus, die wir morgen nochmal prüfen lassen) hat er ja gleich gar nichts mehr..., so hätte er ja noch bis Ende Januar immerhin fast 200 Euro pro Monat!!! So mein ich das....also find ich so eine Vereinbarung gar nicht soooooo schlecht für ihn....und es sparen beide Seiten Prozesskosten und Nerven, deshalb.



-- Editiert von khzaubermaus am 08.09.2004 12:45:21

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#12
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

So, wir sind heute beim Anwalt gewesen und haben nochmal alles uns erklären und durchrechnen lassen und hab jetzt hier eine allerletzte Frage zu dem Thema: 1 Satz von dem Anwalt hat mich stutzig gemacht: er meint, wenn der Sohn, nachdem er fertig wäre mit der Lehre (egal ob bestanden oder nicht) keine Arbeit findet, dann springt das Sozialamt ein....nicht das Arbeitslosengeld. Und dort könnte u.U. das Sozialamt wieder auf meinen Mann zurückkommen (das ist mir klar). Er meint, der SOhn hätte dann noch nciht in die Arbeitslosenvers. eingezahlt und daher erst das Sozialamt, kein Arbeitslosengeld. Seht ihr das auch so??? Beim Lehrlingsgehalt geht doch sicher auch Arbeitslosenvers. ab?
Danke khzaubermaus

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#13
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich muss nochmal nerven, da ist mir nochwas unklar: der Anwalt gestern sagte, dass nach seiner Berechnung alles auf Null aufgehen würde, also mein Mann eigentlich keinen Unterhalt mehr zahlen müsste, da der Sohn genügend verdient. ABER: weil ich selber genügend verdiene, ist mein Mann mir gegenüber quasi nicht unterhaltspflichtig und dann würde der Betrag (Unterhalt für mich) an der Berechnung "rausgenommen" werden und deshalb wäre jetzt mein Mann weiter unterhaltspflichtig (ist ca. die Höhe, wo wir bis jetzt gezahlt haben). Stimmt das nach Eurer Meinung?

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#14
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Ja, das ist durchaus möglich. Durch das Zusammenleben mit dir kann ihm sein Selbstbehalt bis auf Sozialhilfeniveau gekürzt werden. Das wird letztendlich aber ein Richter zu entscheiden haben.

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#15
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#16
 Von 
khzaubermaus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Heisst das 3 Jahre (bzw. wir sind ja schon auf dem Weg zu 3,5 J.) Lehrausbildung zählt da nicht dazu? Sozialabgaben hat doch auch ein Lehrling??? (Ich schaff in der Schweiz, ich kenn mich mit D-Löhnen nicht aus!!!)

Danke khzaubermaus

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Ups, ich hatte übersehen, dass du ja verheiratet mit ihm bist. Da wird in der Regel nicht der Selbstbehalt gekürzt, wohl aber eben der Betrag, der dir zustehen würde, aus der Berechnung rausgenommen. Es zählt praktisch das bereinigte Einkommen deines Mannes als Grundlage zur Unterhaltsberechnung. Wie es euer Anwalt schon richtig sagte.
Also, was Arbeitslosenversicherung bei Azubis angeht, hab ich auch überhaupt keine Ahnung.

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