Weiter nachehelicher Unterhalt trotz Vergleich?!

23. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Weiter nachehelicher Unterhalt trotz Vergleich?!

Hallo zusammen, ich bin neu hier.
Wäre erfreut über jedes Kommentar.
Folgender Fall:
Scheidung Anfang 2006,2 Kinder:heute 13 u.14(,in 2 Wochen 15 Jahre)
Gütliche Einigung vor Gericht: Kindesunterhalt lt.Düsseldorfer Tabelle
Nachehelicher Unterhalt befristet bis Ende 2009.Danach habe die Mutter (Unterhaltsempfänger)wieder zu arbeiten.Diese hat Haus bekommen,plus Ausgleich.Nun Schreiben vom Anwalt, sie verlangt weiter Unterhalt für sich (und
natürlich für die Kinder,aber das ist ja auch okay.)wg. der Betreuung.Kann diese Einigung aufgehoben werden?Wie ist der Verlauf?
Vielen Dank!!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
.Nun Schreiben vom Anwalt, sie verlangt weiter Unterhalt für sich


Versuchen kann mans ja mal.:-))
Gibts für diese Forderung auch eine Begründung?
Die hätt mich jetzt interessiert...

No way!

Grüßle



-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
sie begründet es mit der Betreuung der Kinder!
Hallo 13 und fast 15 Jahre?!
Sie findet wohl keinen Job wie es aussieht, hatte aber ja 4 Jahre Zeit zu suchen, hat aber nur auf der faulen Haut gelegen. Ach sowas ärgert einen. Sie hat einen Teil des Hauses (wie Zweifamilienhaus) vermietet.Kassiert also auch noch Miete. Sämtliche Schulden (andere Eigentumswohnung)waren beim Ehemann verblieben.Sie könne wg. der Kinder nicht arbeiten gehen. Man muss dazu sagen, sie hat eine 3 jährige Tochter von einem anderen Mann natürlich, der nun auch wieder ein EX ist. Aber dafür ist der erste Ex ja nicht zuständig. Dieser ist aber "finanzkräftiger". Gibt es eine Möglichkeit für sie das anzufechten?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

quote:
Man muss dazu sagen, sie hat eine 3 jährige Tochter von einem anderen Mann natürlich, der nun auch wieder ein EX ist.


Ach.... und für die Betreuung sollst du zahlen....

Lass sie klagen.

quote:
Sie findet wohl keinen Job wie es aussieht, hatte aber ja 4 Jahre Zeit zu suchen, hat aber nur auf der faulen Haut gelegen


Darum soll sich die ARGE kümmern.

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja darauf wird es wohl hinauslaufen. Ich habe vor 2 Wochen noch gefeiert, das das endlich vorbei ist und nun das ;-(
Hoffe sie kommt nicht durch damit, das wäre doch wahnsinn.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

.... also, das müsste schon ausgenommen dumm laufen....

Außer, du hast was verschwiegen...

Grüßle und berichte

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert am 23.01.2010 22:23

-- Editiert am 23.01.2010 22:23

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch etwas dazu,der Anwalt fordert mich auf innerhalb zwei Wochen Einkommensbescheide (selbstständig) für 2007-2009 einzureichen, um
eventuell eine Neuberechnung des Unterhaltes zu erwirken.Wie verhält man sich denn da?ist das einfach so rechtens?Werde Montag meinen Anwalt einschalten, aber zur Beruhigung diese Frage ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

ich würde keinen Anspruch erkennen können und demzufolge auch keine Einkommensnachweise zur Verfügung stellen.

Viel Erfolg!

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

gar nichts zur Verfügung stellen ist aber auch nicht so klug, meine ich. Der Anwalt mlöchte ja auch den Kindesunterhalt überprüfen, so wie ich verstanden habe. Sollte die letzte Auskunft länger als 2 Jahre zurückliegen, wäre die Auskunft gerechtfertigt.

Die Sache wird aber nur mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht zu klären sein.

LG Nero

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Uuuups,

sorry. Den KU hab ich gänzlich außer acht gelassen. Dafür muss Auskunft erteilt werden.

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Da bin ich wieder. Sichtlich geschockt.
Mein Anwalt sagte mir heute, es käme drauf an, was sie vorbringen wird als Grund für weiteren Nachehelichen Unterhalt. Und ab 2010 sei nichts geregelt. Hallo?! Ich dachte laut Wortlaut befristet bis Ende 2009 heisst dann nicht mehr, und nicht dann wird neu verhandelt?!Wo leben wir denn?!
Kinder sind 13 und fast 15! Dafür das sie ein neues Kind hat kann ich doch nichts?
-Ratlos-

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo Jackiebabe,

eine Befristung einzuarbeiten ist schön und gut, aber ohne einen Satz darüber wie es danach weiter zu gehen hat, lässt die Zukunft offen.
Will sagen, dass du - oder besser deine anwaltliche Vertretung - darauf hätte(st) achten müssen, dass wechselseitige Unterhaltsansprüche für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen würden.
So kann in jede Richtung neu argumentiert und beansprucht werden. Letztendlich gibt es auch immer noch andere §§ für nacheheliche Unterhalte, die man auch mit solchen Vertragsklauseln nicht gänzlich ausschließen kann.
Ist in D leider so. Hauptsache die Staatin hält sich schadlos und es findet sich ein Depp, den man irgendwie in die Haftung nehmen kann.
Dich für BU zu einem Kind vergattern zu wollen, welches nicht von dir stammt, halte ich nicht nur für unangemessen, sondern auch für schwer durchsetzbar.

Übrigens: Seit der großen Unterhaltsrechtsreform (2008) erkranken Mütter verstärkt, in D!
"Unvorhersehbare" "Zufälle" gibt´s ... :crazy:

Lieben Gruß

-----------------
"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Und ab 2010 sei nichts geregelt.


Was steht denn genau im Vergleich?

Grüßle





-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

".... nachehelicher Unterhalt in Höhe von 1400 Euro befristet bis Ende 2009. "



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Jackie,

ich sehe es, wie der Tiger *wink*. Wenn keine gegenseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart war, ist letztlich alles wieder offen. Aber ich würde mich auch gegen jeglichen Anspruch mit Händen und Füßen wehren!

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi,

Zitat:
Nachehelicher Unterhalt befristet bis Ende 2009.Danach habe die Mutter (Unterhaltsempfänger)wieder zu arbeiten


Steht Letzteres auch drin?

Trotzdem würd ich der Sache relativ gelassen entgegen sehen.
Kein OLG sieht einen Anspruch auf BU beim Alter deiner Kinder vor.

Grüßle


-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

-- Editiert am 26.01.2010 13:52

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Arbeiten könnte sie, wenn dies nicht wäre:


[color=black]sie hat eine 3 jährige Tochter von einem anderen Mann [/color]



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

[color=red]Möglicherweise will sie von 2 Vätern nun Betreuungsunterhalt:[/color]


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 07.11.2000
Aktenzeichen: 8 UF 220/99
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1570 BGB , § 1606 Abs 3 S 1 BGB , § 1615l BGB
Unterhaltsansprüche wegen Kindesbetreuung: Nebeneinander bestehende Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemanns und des Vaters des außerehelichen Kindes der Frau


Orientierungssatz
Der gemäß BGB § 1570 unterhaltspflichtige geschiedene Ehemann und der Vater des außerehelichen Kindes der Frau haften in entsprechender Anwendung des BGB § 1606 Abs 3 S 1 anteilig für deren Unterhaltsbedarf. Bei der Aufteilung der Haftungsquoten sind neben den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen insbesondere Anzahl, Alter, Entwicklung und Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder zu berücksichtigen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das hoffe ich mal (das die Richter das auch so sehen).
Mein Anwalt sagt nun ist alles wieder offen. Es kommt drauf an was sie vorbringt. Wenn ihr immer noch ehebedingte Nachteile bestehen, dann könnte sie was kriegen. Aber hallo? Ich sehe keine. Sie hat bei mir (in ihrem erlernten Beruf Sekretärin) gearbeitet. Nach der Scheidung wollte sie eine Selbstständigkeit testen, irgendwas mit Schönheit tse..) hat dies aber nach der neuen Geburt aufgegeben. Das ist aber doch nicht mein Problem. Da konnte sie auch arbeiten, obwohl meine Kinder erst 12 und 10 waren.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Beitrag bezog sich natürlich auf den Satz:
"Arbeiten könnte sie, wenn dies nicht wäre:


sie hat eine 3 jährige Tochter von einem anderen Mann "

Gilt das letzte Urteil bei etwa gleich alten Kindern? In meinem Fall kann es doch eigentlich nicht sein oder?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo jackiebabe,

das von @meri eingstellte Urteil ist noch aus der Zeit des ehemaligen Unterhaltsrechts. Nicht, dass dies deshalb bereits seine Gültigkeit verloren hätte, jedoch galten seinerzeit noch andere Gewichtungen und Maßstäbe zu Erwerbsobliegenheiten, seitens der "Berechtigten".
Einen möglichst nur irgendwie vagen Anhaltspunkt bietet dir Punkt 17, der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm, all inklusive eines dann doch möglichst ausgeprägten Altersstufenmodells, durch die Hintertür, wenn dies denn der Staatin nicht zum finanziellen Nachteil gereicht.

Ich sach´s mal so: Es gibt in unserer Bananenrepublik nichts was es nicht gibt. Hauptsache es findet sich mindestens eine, möglichst männliche Person privaten Rechts, die hier über den Löffel balbiert werden kann - mehrere: können.

Zuende ist es für dich also dann, wenn du dies als Beschluss und rechtskräftig vorliegen hast - vorher nicht. Mit der Ausnahme, der Möglichkeit des Auflebens von Unterhaltsansprüchen. Aber das ist eine andere Geschichte!

Lieben Gruß





-----------------
"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"

-- Editiert am 26.01.2010 20:37

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
It´s me
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,

evtl kurz einen kleinen Hoffnungschimmer reingeworfen....

Mein Mann mußte auch bis letztes jahr BU zahlen...(die gemeinsame Tochter war 12 & die tochter seiner Ex aus einer anderen Beziehung auch drei)

Geurteilt wurde so,das man ihr auf grund des alters der gemeinsamen Tochter eine Erwerbstätigkeit zumuten kann und mein Mann nun nur noch den KU bezahlen kann....*freu*

Wenn sie auf Grund des Alters der kleineren Tochtern nicht abreiten kann,müsse sie sich an den Vater dieses Kindes wenden....ABER...dank neuem Unterhaltsrecht,ist ja auch dieser nur bis zum dritten Lebensjahr Unterhaltspflichtige gegenüber der KM(soweit es der billigkeit entspricht)....

Ich würd mich nicht verrückt machen lassen....wird alles icht so heiß gegessen,wies gekocht wird...;)

-----------------
"---->jippy<----
"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

So mir liegt nun endlich das Vergleichsprotokoll der Verhandlung von 2006 vor.

"... Der Beklagte verpflichtet sich weiter, an die Klägerin einen Gesamtunterhalt (Elementarunterhalt zzgl. Krankenvorsorgeunterhalt) ab 1.01.2006 in Höhe 1400 mtl zu leisten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in diesem Betrag auch der Altersvorsorgeunterhalt enthalten ist.
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass dieser Unterhaltsbetrag bis Ende 2009 festgeschrieben wird. Etwaige Verdienste der Antragstellerin werden nicht angerechnet, was auch für fiktive Einkünfte, wie Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gilt.
Die Parteien sind sich einig, dass mit diesem Vergleich alle etwaigen Ansprüche aus Zugewinn, Hausrat abgegolten sind."

Das war der Wortlaut. Ratlos bin. .

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@ it`s me:

Das freut mich für euch. Ich hoffe mir wird es ähnlich ergehen. Möchte das das endlich aufhört..

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

...........Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass dieser Unterhaltsbetrag bis Ende 2009 festgeschrieben wird...

Das ist der Knackpunkt. Es wurde festgelegt, dass der zu zahlende Betrag bis Ende 2009 die Summe X beträgt. Über die Dauer der Zahlung wurde scheinbar keine Vereinbarung getroffen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

@jackie,

der Vergleich bedeutet lediglich, dass der damals ausgehandelte Betrag unantastbar ist, und zwar bis Ende 2009.

Was danach ist, richtig sich nach den Umständen. Ich habe jetzt nicht alle 3 Seiten gelesen. Deine Ex fordert weiter nachehelichen EU. Diesen Anspruch muss sie detailliert begründen.

Für das neue Kind ist der biologische Vater zuständig, ebenso für weiteren Betreuungsunterhalt der KM. Diese kann durchaus von zwei Männern Betreuungsunterhalt erlangen, aber immer noch insoweit, als es mit dem jeweiligen Familienkonstrukt in Einklang steht. In deinem Fall sind die Kinder groß und bedürfen keiner Betreuung mehr. Sie muss dir gegenüber also einen kinderforderlichen Mehrbedarf beweisen.

Aufgrund dessen, dass sie wieder ein neues Kind hat, kann man dir keinen weiteren EU zumuten, auch nicht, wenn der andere Vater nicht leistungsfähig ist. Wie gesagt, deine weitere Pflicht kann sich nur aus einem erhöhten Betreuungsbedarf für deine Kinder ergeben.










-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal, noch mal eine andere Frage dazu.
Wie verhält es sich mit Unterhalt, wenn ein Kind von den beiden bei uns leben würde? Ändert sich dann etwas oder der eventuelle Anspruch?
Danke an alle die so fleißig anderen hier helfen!!!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Jein, wenn sie nachweisen könnte/würde, dass das bei ihr verbleibende Kind einer erhöhten Betreuung bedarf und sie deswegen nicht (voll) arbeiten kann, besteht weiter ein theoretischer Anspruch auf Bu.

Ebenso theoretisch hat das dann bei dir lebende Kind einen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber der Mutter, der musst nur noch für das bei ihr lebende Kind zahlen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
jackiebabe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.729 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen