Was genau beinhaltet der Kindesunterhalt / Sonderbedarf ?

28. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
sanne1978
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Was genau beinhaltet der Kindesunterhalt / Sonderbedarf ?

Hallo ,

ich würde gerne einmal wissen , ob hier jemand eine Seite im Internet kennt , wo genau beschrieben steht , was durch den Kindesunterhalt abgegolten ist und was nicht .
Wir streiten mit der Ex meines Mannes,weil sie immer wieder gerne für dieses und jenes extra Geld haben möchte . Ich kann es mir ja schon grob denken , und auch durch den Sonderbedarf hab ich mich schon mal druchgelesen ,aber ich bräuchte mal was schriftliches um nicht für jeden Schuh und dergleichen einen Streit anfangen zu müssen . :zoff: Das finde ich nämlich belastend .
weiss da jemand bescheid ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1682
Status:
Student
(2180 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

schau mal hier:

http://www.das-familienrecht.de/index.php?page=sb

Grüßle

-----------------
" Jeder Mensch gilt in dieser Welt nur so viel, als wozu er sich selbst macht."

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ostseeperle
Status:
Schüler
(310 Beiträge, 24x hilfreich)

hallo


Einzelfälle: Sonderbedarf ja oder nein?

Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich.

Arztkosten
wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet

Betreuungskosten
ja

Brillenkosten
ja

Familienfeiern
nein

Internatskosten
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten

Kindergartenbeitrag
nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist

Klassenfahrt
die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten

Kleidung
nein

Kommunion
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten)

Lernmittel
nein

Möbel
nein

Musikausbildung
nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandard der Familie

Musikinstrument
nein

Nachhilfe
ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum

Pivatschule
nein

Prozesskosten
ja

Säuglingserstausstattung
ja

Schüleraustausch
sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten

Sport
nein

Umzugskosten
ja

Urlaubskosten
nein

Zahnarztkosten
ja


Anmerkung: In einigen Fällen (z.B. bei Internatskosten, Klassenfahrten, Kommunion, Schüleraustausch) unterscheiden die Gerichte danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 5) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist.



3. Wie haften beide Elternteile für Sonderbedarf?

Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig (also nicht nur wie beim Tabellenunterhalt der getrennt lebende Elternteil). Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt - es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte bzw. keine Nettoeinkünfte über 840 Euro.

Die Kosten werden auf beide Elternteile wie folgt verteilt: Zunächst wird für jeden Elternteil ein Einsatzbetrag ermittelt. Hierzu wird von seinem Einkommen der Selbstbehalt von 840 Euro abgezogen. Die dann bei beiden Eltern verbleibenden Beträge werden zueinander in Verhältnis gesetzt.
Beispiel (zur Düsseldorfer Tabelle aktuell) [hier: Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2002] der Sonderbedarf beträgt 200 Euro. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 Euro, die Mutter ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000 Euro. Zieht man bei beiden jeweils den Selbstbehalt von 840 Euro ab, so bleiben beim Vater 660 Euro übrig, bei der Mutter 160 Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Resteinkommen den Betrag von 820 Euro. Der Vater hat also zu tragen 660/820 x 200 Euro = 161 Euro, die Mutter 160/820 x 200 Euro = 39 Euro.


4. Weitere Besonderheiten bei der Geltendmachung von Sonderbedarf:

Der Anspruch auf Sonderbedarf muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 BGB .

mfg Ostseeperle

8x Hilfreiche Antwort

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