Volljähriges Kind soll ausziehen

22. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
FraVier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Volljähriges Kind soll ausziehen

Hallo und guten Tag,

ich bitte um eine rechtliche Beurteilung folgender Situation:
Mein Mann und ich sind geschieden, ich habe das gemeinsame Haus gekauft und lebe darin mit unseren beiden Kinden (16 und 19 Jahre alt).
Die ältere Tochter hat gerade Ihr Abitur gemacht. Leider ist das Verhältnis zwischen Ihr und mir zur Zeit ziemlich zerrüttet. Sie beschimpft und beleidigt mich und letzte Woche ist sie mir gegenüber sogar handgreiflich geworden. Wenn ich sie darauf anspreche, dass so ein Zusammenleben nicht funktionieren kann, bekomme ich zur Antwort, ich könne ja ausziehen, dann wäre alles gut. Mittlerweile redet sie gar nicht mehr mit mir.
Auch von meinem geschiedenen Mann ist keine Unterstützung zu erwarten. Er wohnt nicht weit weg , ist aber nicht bereit zu helfen.
Auch um mein jüngeres Kind vor den "Ausrastern" der großen Schwester zu schützen bin ich zu dem Entschluss gekommen, dass die Große ausziehen muss. Ggf. reicht ja auch eine zeitlich befristete Trennung, um Sie zur Vernunft zu bringen...
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, meine Tochter zum Ausziehen zu bewegen?

Danke

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ich denke du solltest ihr eine angemessene Frist setzen.

Es kommt natürlich darauf an, wie schnell man eine neue Wohnung findet.

Evtl. kann sie ja zum Vater ziehen?

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

1. Du forderst sie gerichtsfest (vor unabhängigen, nicht verwandten Zeugen oder mit Zustellungsnachweis) auf, das Haus dauerhaft zu verlassen und setzt ihr dafür eine angemessene Frist.
Mache sie darauf aufmerksam (ist ja schließlich dein Kind), dass du, sofern sie eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Barunterhalt zahlen wirst, sie aber nicht wieder aufnehmen wirst.

2. Du beschaffst vorsichtshalber schon mal neue Türschlösser: noch nicht einbauen, zu Aussperren hast du kein Recht.
Aber du kannst alle Zimmer, die das Kind nicht mit bewohnt (z.B. das der jüngeren Schwester oder deines) schon mal absperren.
Ein Schloss für den Kühlschrank sollte man auch beizeiten in Erwägung ziehen...

2. Wenn sie zum Fristende nicht auszieht: Räumungsklage per Gerichtsvollzieher.


3. Das allerwichtigste: locker bleiben, so gut es geht. Stell dich auf ein paar heiße Wochen ein und behalte dein Ziel fest im Auge.

Hat das Kind eigentlich schon verkündet, was es nach dem Schulabschluss so anfangen will mit seinem Leben?

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Räumungsklage per Gerichtsvollzieher, bitte erkäre uns, wie das geht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Das dürfte wie bei jeder Zwangsräumung funktionieren - im Zweifel unter Hinzuziehung der Polizei mit Gewalt.

§§ 721 , 724 , 758 , 885 ZPO

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Der Kollege mit der Antwort Nr. 2 schrieb aber von der "Räumungsklage per Gerichtsvollzieher", und danach war gefragt worden, nicht nach der Räumung...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Stimmt. Dann war die Nachfrage des Beitrages 3 wohl eine Gretchenfrage. Man könnte es durch Richtigstellung auch einfach aufklären.

Der Gerichtsvollzieher vollstreckt das Räumungsurteil, wenn das volljährige Kind nicht freiwillig auszieht. Und ja, bevor dieses Urteil vorliegt, muss man eine Klage beim Gericht einreichen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Uuuhh, jaaa, das macht natürlich alles sowas von tooootal unverständlich!
Also sorry, natürlich sollte es "Räumungsklage und anschließende Räumung per Gerichtsvollzieher" heißen.

Eine Gretchenfrage ist übrigens meines Wissens eine direkte Frage nach einer bisher (bewusst) nicht geäußerten Einstellung. Inwiefern wirdwerdens offenbar völliges Unverständnis der Formulierung (Räumung per Gerichtsvollzieher dürfte ihm/ihr bekannt sein) eine Gretchenfrage ist, kann er/sie wohl selbst klarstellen.


Aber wir schweifen ziemlich vom Thema ab: Mutter will Tochter aus dem Nest raushaben und will wissen, wie man juristisch sauber stoßen kann. Das fängt mit der gerichtsfesten Aufforderung, freiwillig den Abflug zu machen, an.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2796 Beiträge, 919x hilfreich)

Ich fand deinen Beitrag gut, habe ihn entsprechend bewertet und auch alles verstanden. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Nochmals ganz klar, die Räumung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt erst, nachdem ein Räumungstitel da ist, aufgrund eines Gerichtsentscheids. Die Räumung erfolgt nicht durch die Polizei. Die ist gegebenenfalls dabei, um den Gerichtsvollzieher zu schützen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FraVier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Schon mal Danke für die Infos.

Ich hoffe, dass es nicht bis zum Äussersten kommen muss...

0x Hilfreiche Antwort

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