Volljährigenunterhalt für ü25

14. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Volljährigenunterhalt für ü25

Hallo, folgender Fall:
Kind studiert selbstfinanziert (es wollte nicht zu Hause bleiben) seit 7,5 Jahren. Bezieht durchgängig Kindergeld und ist Familienversichert. Legt nie Studentenausweis u.ä. vor. Lebt in verschiedenen europäischen Großstädten.
Nun fordert es Unterhalt und legt Studienbescheinigung vor, die sechs Hochschulsemester ausweisen (was nachweislich nicht stimmen kann), in denen ein Bachelorstudium abgeschlossen worden sei (Beleg gibt es nicht) und studiert nun zwei Masterstudiengänge und lässt sich vom Bafögamt 650 Euro Bedürftigkeit bescheinigen und droht damit, sich Vorauszahlungen auszahlen zu lassen, falls die Summe nicht aufgebracht wird. Der Betrag bleibt nur bei einem Elternteil hängen, da der andere nichts verdient.
Kind darf trotzdem 450 Euro hinzuverdienen, lebt in Lebenspartnerschaft und legt keine weiteren Unterlagen, als o.g. Stdienbescheinigung und die Berechnung durch das Bafögamt vor. Das heißt, der monatlich zu zahlende Unterhalt wäre nicht einmal mehr von der Steuer absetzbar.
Für den Unterhaltspflichtigen bedeutet dies eine finanzielle Katastrophe (ganz abgesehen von der emotionalen Erschütterung).
Ist das wirklich so rechtens alles? Hat da jemand Erfahrung?
Danke für Antworten.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Nö. Ohne Nachweise kein Geld. Ganz einfach.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Agricola,

BAFöG-Nachweis muss vorgelegt werden.

Studiennachweis muss vorgelegt werden,

Jedes Elternteil muss nur so viel zahlen wie es seinem EK entspricht.

was das BAFöG-Amt bescheinigt ist völlig egal, Unterhalt wird vom Familienrecht geregelt.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Moment mal...
wieso sollte überhaupt noch eine Unterhaltspflicht bestehen? Das wäre doch mal die erste Frage, denn die Eltern schulden bei entsprechender Bedürftigkeit Unterhalt für EINE (!) Ausbildung, die zügig (!) und zielgerichtet zu absolvieren ist.
Offenbar ist ein Bachelorstudium abgeschlossen. Das wird im Allgemeinen als berufsbildender Abschluss angesehen. Wenn direkt im Anschluss (oder nach einer gut begründeten kurzen Lücke) ein darauf aufbauender Masterstudiengang belegt wird, dann kann (!) dieser den Unterhaltsanspruch aufrecht erhalten.
Aber von der Erfüllung der diversen "Kann" - Bestimmungen sind wir hier doch offenbar recht weit entfernt. Allein schon dass zwei Masterstudiengänge belegt werden, spricht erst mal nicht gerade für eine zielgerichtete Ausbildung meiner Ansicht nach, ganz zu schweigen davon, dass das "Kind" schon etliche Jahre auf dem Buckel hat.
Es gilt auch nicht "ich habe mir die erste Ausbildung allein finanziert, ihr zahlt jetzt die zweite" oder was immer man so an schönen Ideen haben könnte.

Ich würde erst mal das Kind auffordern, seine Bedürftigkeit darzulegen.
Dazu gehört natürlich ein BAFÖG-Bescheid, weil das Vorrang vor Elternunterhalt hat. Aber selbst wenn der BAFÖG-Bescheid sagt, dass es wegen des elterlichen Einkommens dort nichts gibt, dann heißt das familienrechtlich noch längt nicht, dass die Eltern tatsächlich zu leisten haben. Dazu müsste das Kind auch noch Bedarf an einem (!) berufsbildenden Abschluss haben. Also: bei bestandenem Bachelor wäre darzulegen, warum das keiner ist (ja, ich persönlich weiß auch nicht, was man mit einem Bachelor in Kunstgeschichte anfängt - aber das hat das Kind schließlich so gewählt)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von quiddje):

Ich würde erst mal das Kind auffordern, seine Bedürftigkeit darzulegen.


Ja, ist jetzt geschehen. Dennoch bleibt die Angst, dass Kind jetzt Vorauszahlungsantrag stellt und der Unterhaltspflichtige keine Nachweise sieht, weil Auseinandersetzung mit dem Bafögamt geschieht.

Drüber hinaus besteht die Sorge, dass es sich bei der falschen Angabe der Hochschulsemesterzahl und dem falschen Jahr der Erstimmatrikulation um bewussten Betrug handelt. Oder passiert sowas aus Versehen?
Wenn das Kind mit Absicht falsche Angaben gemacht hat, was passiert dann?

Und dass das Bafögamt auch für zwei Masterstudiengänge Förderbedarf anerkennt, ist auch befremdlich.
Was ist denn eigentlich der Unterschied zwischen einem Bafögbescheid und einer Bedarfsberechnung durch das Bafögamt?

Zitat (von edy):
Jedes Elternteil muss nur so viel zahlen wie es seinem EK entspricht.


Das ist richtig, aber nach so einer langen Zeit rechnet man mit derartigen Forderungen einfach nicht mehr. Der Selbstbehalt liegt bei 1200 Euro oder so, manche finanziellen Verpflichtungen sind da einfach nicht mit einberechnet, und das ist für den Betreffenden ein echtes Problem.

Herzlichen Gruß
Agricola


-- Editiert von Agricola76 am 14.05.2018 18:58

-- Editiert von Agricola76 am 14.05.2018 18:59

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#5
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

"Kind" antwortet bisher nicht. Läuft eine eventuell seit Mai bestehende Unterhaltsschuld auf?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38459 Beiträge, 14007x hilfreich)

Kann sein, bei den schwammigen Angaben kann man das nicht abschätzen. Deshalb nur ein paar grundsätzliche Ausführungen: Das Amt überprüft die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Grundlage für diesen Anspruch sind einmal studientechnische, aber auch das Einkommen der Eltern. Wobei es sich bei dessen Anrechnung nicht um eine familienrechtliche Berechnung handelt. Das kann das Amt nicht leisten. Es ist lediglich eine Berechnungsgröße, um die eben in den BAFÖG Anspruch einfliesst.

Ob ein familienrechtlicher Anspruch des Kindes besteht, das wissen wir hier nicht. Über 25, da gibt es kein Kindergeld mehr, auch wohl nicht mehr die Familienversicherung bei der Krankenkasse. Bitte kläre letzteres. Und dann muss man sich ganz genau den Werdegang anschauen, auch ob der erste Abschluß, den das Kind wohl hat, ausreicht, oder ob der Aufbau über den Master erforderlich ist. Für ganz viele Berufe ist das der Fall, nur mal beispielsweise den Psychologen, den Architekten, den qualifizierten Sozialarbeiter genannt. Wenn das dann alles geklärt ist, kommt der nächste Schritt, nämlich die Überprüfung der Zügigkeit der Ausbildung/des Werdeganges, und dann fängt man an mit der Rechnerei. Kinder in dem Status sind nicht mehr priviligiert, sie stehen am Ende der Unterhaltsreihe, erst wenn die priviligierteren finanziell befriedigt sind, kommt der Student dran. Und, der Selbstbehalt ist höher.

Also, keine Panik schieben. Sauber und gut sortiert vorgehen. Blockadehaltung ist da nicht angesagt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Agricola76):
Läuft eine eventuell seit Mai bestehende Unterhaltsschuld auf?


Das Kind hat dich mit seiner Forderung in Verzug gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt kann Unterhalt gefordert werden.

Aber der Unterhaltsanspruch muss auch gerechtfertigt sein. Und bei dieser Gemengelage, ohne klare Studienbescheinigungen, würde ich persönlich abwarten, ob das Kind auch Unterhaltsklage erhebt. Natürlich sollte man für den Fall der Fälle Rückstellungen bilden.

Wie meine Vorredner dargelegt haben, ist es ist völlig offen, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Und wenn dies vor Gericht geltend gemacht wird, dann muss der Kläger das auch belegen. Spätestens dann müssen entsprechende Nachweise erbracht werden.

Natürlich geht man dabei auch ein Kostenrisiko ein, wenn man sich verklagen lässt. Dass muss jeder für sich abschätzen. Und da solltest du vielleicht beim einem Anwalt Rat im Rahmen einer Erstberatung einholen. Das kostet nicht viel und wenn du vorerst kein weiteres Mandat erteilst, bist du zu nichts verpflichtet.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie lange gilt die In-Verzug-Setzung? Irgendwann müssen doch mal Unterlagen vorgelegt werden?

Kindergeld und Familien-KV sind natürlich ausgelaufen jetzt.

Kann Kind die anwaltliche Aufforderung ignorieren und sich den Vorschuss vom Bafögamt zahlen lassen, sodass ich dann gerichtliche Auseinandersetzung nur mit dem Amt habe?

Es tut mir leid, ich verstehe das System nicht. Ich habe nicht einmal einen s.g. Negativbescheid vom Bafögamt erhalten. Ich bin auf Gedeih und Verderb der Willkür eines Spätpubertiers ausgeliefert. Das ist nicht mehr lustig. (Das war jetzt emotional)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Agricola76):
Ich bin auf Gedeih und Verderb der Willkür eines Spätpubertiers ausgeliefert.


Nö, das bist du doch gar nicht.

Dein "Spätpubertierer" kann Unterhalt geltend machen. Wenn du das nicht akzeptierst, musss er klagen. Dann erhältst du Post vom Anwalt bzw. vom Gericht. Bisher hast du nichts erhalten, deshalb, wartest du ab.

Natürlich kann das Kind Bafög beantragen. In diesem Fall erhältst du einen Fragebogen vom Bafög Amt, mit der Aufforderung, dein Einkommen darzulegen. Bisher hast du so einen Fragebogen noch nicht erhalten ... und deshalb wartest du ab.

Zur Zeit gibt es für dich also keinen Handlungsbedarf. Auch wenn die Sache an den Nerven zehrt.

Wenn du auf Unterhalt verklagt werden solltest, dann musst du dir eben einen Anwalt nehmen, der deine Rechte vertritt. Denn ob ein Unterhaltsanspruch besteht, das ist m.E. mehr als fraglich. Immerhin hat dein Nachwuchs in 7,5 Jahren nach eigenen Angaben nur 6 Semester studiert. Und er hat noch nicht einmal ein Bachelor Diplom als Abschluss vorgelegt. Da kann man möglicherweise schon geltend machen, dass das Studium nicht ZÜGIG absolviert wurde. Und daran könnte der Anspruch auf Unterhalt scheitern.

Aber mangels hellseherischer Fähigkeiten kann dir niemand hier im Forum sagen, was nun wirklich Sache ist.

Schau dich doch schon mal nach einem fähigen Fachanwalt für Familienrecht um. Aber erteile noch kein Mandat. Ich würde erst mal sehen, ob sich das Kind überhaupt traut, in dieser Sache wirklich etwas zu unternehmen. Und zahlen würde ich vorerst schon mal gar nix !

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38459 Beiträge, 14007x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass er den ersten Abschluß geschafft hat, ansonsten könnte er ja nicht den 2. Abschluß anstreben. Und die 6 Semester, das ist doch in den wenigsten Fächern die Regelstudienzeit. Abgesehen davon kommt dann ja noch die Examenszeit dazu, die kann dann schon mal erheblich sein. In "meinem" Fach unverschuldet bis zu einem Jahr, in einem Fall, den ich kenne sogar fast 18 Monate. Das alles wissen wir nicht. Nur, der Filius muss das darlegen, und dann sieht man weiter.

Und, zumindest hier, wo ich mich etwas auskenne, ist es so, dass das BaföG-Amt nicht den Vater anschreibt, das muss der Sohn klären. Erst wenn der mögliche Verpflichtete nicht mitarbeitet setzt sich das Amt mit ihm in Verbindung und droht ein Zwangsgeld an. Jedenfalls wird es keine Dokumentationen des Sohnes an den Vater weiterleiten (Datenschutz).

Ich würde den Sohn unter Fristsetzung anschreiben, ihn auffordern, lückenlos seinen Werdegang seit Schulabschluss darzulegen und zu dokumentieren, damit sein möglicher Anspruch überprüft werden kann. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, ich bins nochmal. Ich will nicht nerven, aber bin genervt. Heute sollte eigentlich Telefontermin bei Anwältin sein, fiel aber aus, weil Anwältin nicht da. Termin auf Donnerstag verschoben.
Für alle, die nicht alles lesen möchten:
Ich habe bereits eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Kind wurde aufgefordert, Unterlagen beizubringen: Gehaltsnachweis vom anderen Elternteil, Auskunft über die Tätigkeit von 2010 bis 2015 (hier wurde angeblich studiert und auch Kindergeld und Familienversicherung genossen), Nachweis der Bedürftigkeit sowie ein Studienplan (Wie lange dauert der erste Masterstudiengang?...)
Kind antwortet nicht!
Hier besteht nun Sorge, dass einfach Vorauszahlung beim Bafögamt beantragt wurde und von hiesiger Seite für diese Beträge, die sich nach Bafögrechnung auf 650 Euro belaufen, aufgekommen werden muss. Ich möchte irgendetwas tun, aber ich weiß nicht, wie oder was?
Die In-Verzug-Setzung erfolgte Ende April. Angebot von hiesiger Seite waren, ab Mai 300 Euro zu zahlen bis August 19 - hier müsste wenigstens einer der begonnenen Masterstudiengänge abgeschlossen sein.
Aber Kind hüllt sich in Schweigen.
Hier herrscht große Verzweiflung, da Angst besteht, dass bereits jetzt schon eine Schuld gegenüber dem Kind - dem "Kind" - von 1950 Euro aufgelaufen sind. Das ginge an die hiesige Existenz ;-(

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
In diesem Fall erhältst du einen Fragebogen vom Bafög Amt, mit der Aufforderung, dein Einkommen darzulegen. Bisher hast du so einen Fragebogen noch nicht erhalten ... und deshalb wartest du ab.


Den habe ich bereits ausgefüllt und auf dessen Grundlage wurde ja die Berechnung von 650 Euro vorgenommen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Agricola76):
Hier herrscht große Verzweiflung, da Angst besteht, dass bereits jetzt schon eine Schuld gegenüber dem Kind - dem "Kind" - von 1950 Euro aufgelaufen sind. Das ginge an die hiesige Existenz ;-(


Dir wurde bereits weiter oben geschrieben, dassy die Berechnung der Bafög-Stelle Schall und Rauch sind.
Aber wenn Du der Stelle mehr vertraust, leg monatlich die 650 € zur Seite, dann ist auch die Existenz nicht gefährdet.

Eine wichtige Info fehlt in Deinem Bericht.
Wurde ab Volljahrigkeit Unterhalt gefordert und gezahlt? Falls ja, für welche Zeiträume?

Nebenfragen (um Dir eine ungefähre Zahl zur Höhe sagen zu können um so die Panik zu minimieren):
1) wie hoch ist Dein bereinigtes Einkommen
2) gibt es weitere Unterhaltsberechtigte, falls ja, in welchem Rang.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Berry,

vielen Dank auch dir für die Antwort. Ich weiß, dass ich - wenn Kind wirklich Anspruch hat - zahlen muss, weil ich entsprechend verdiene. Mir bleibt jedoch dann nur der Selbstbehalt von 1200irgendwas. Und natürlich habe ich inzwischen einen anderen Lebensstandard und fixe Ausgaben, die hier nicht anrechenbar sind, weil ich im Traum nicht mit solchen Forderungen gerechnet habe.

Die Angaben auf der Studienbescheinigung (erstmalige Immatrikulation 2015) stimmen einfach nicht. Ich kann nicht nachprüfen, das wievielte Studium hier begonnen wurde. Das Kind hat ganz sicher 2010 ein Vollzeitstudium aufgenommen. Unterhaltszahlungen hätten damals beide Eltern geleistet, wenn Kind zu Hause geblieben wär, aber Kind wollte das nicht, hat stattdessen einen Studienkredit aufgenommen und dann mindestens dreimal die Uni gewechselt. Nun ist der Studienkredit abgelaufen (nach 14 Semestern), Kindergeld wird nicht mehr gezahlt und Familienversicherung hat sich auch erledigt. Hinzukommt, dass der andere Elternteil nicht mehr leistungs- bzw. zahlungsfähig ist (nach Bafögberechnung).

Die 300 Euro waren ein Angebot meinerseits. Damals hätte ich lediglich 150 Euro zahlen müssen...

Aber das Kind kooperiert so gar nicht. Ich kann ja nicht einmal prüfen, ob eventuell elternunabhängiges Bafög gezahlt werden könnte, wenn die Immatrikulationsangaben nicht stimmen, und das Kind dank Bafögvorausleistung mir gegenüber nicht auskunftspflichtig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Agricola76):

Aber das Kind kooperiert so gar nicht. Ich kann ja nicht einmal prüfen, ob eventuell elternunabhängiges Bafög gezahlt werden könnte, wenn die Immatrikulationsangaben nicht stimmen, und das Kind dank Bafögvorausleistung mir gegenüber nicht auskunftspflichtig ist.
Ob elternunabhängiges BAFÖG in Frage kommt, geht dich ja auch nichts an. Das ist ja der Sinn von "elternunabhängig".



Das ist dir hier nun wirklich schon oft genug gesagt worden: Das Kind muss seine Bedürftigkeit nachweisen, wenn es Unterhalt von dir will.
Es kann vielleicht seine Forderung ans BAFÖG-Amt abtreten, dann muss das Amt dir erst mal nachweisen, dass das Kind bedürftig ist.
Erst wenn dir das - von wem auch immer - nachgewiesen wurde könntest du prüfen, ob du denn hier unterhaltspflichtig bist - im Rahmen der nachgewiesenen Bedürftigkeit!
Es kann rückwirkend etwas an Forderung auflaufen, wenn der Nachweis halt mal einen Monat dauert. Aber dann müsste begründet werden, dass die Nachweise unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, erbracht wurden. Mehr als zwei Monate sollte so etwas nicht dauern.

Und wenn du so bange bist, mach es wie schon vorher gesagt und lege schon mal Geld zurück. Wenn sich dann alles im Sande verlaufen hat, hast du einen hübschen Batzen angespart, das schadet ja auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Es kann rückwirkend etwas an Forderung auflaufen, wenn der Nachweis halt mal einen Monat dauert. Aber dann müsste begründet werden, dass die Nachweise unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, erbracht wurden. Mehr als zwei Monate sollte so etwas nicht dauern.


Danke, das beruhigt mich etwas, damit kann ich auch leben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

Eine Inverzugsetzung wirkt mindestens 6 Monate,

Und hör endlich auf mit den Bafögberechnungen. Die interessieren im Familienrecht keinen.

Aber die wichtige Frage, in welchem Zeitraum ab Volljährigkeit unterhalt gezahlt wurde, ist unbeantwortet.

Zeiten, in denen kein U-Anspruch geltend gemacht wurde, zählen nicht (im Hinblick auf Verwirkung/Zielstrebigkeit).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Aber die wichtige Frage, in welchem Zeitraum ab Volljährigkeit unterhalt gezahlt wurde, ist unbeantwortet.


Unterhalt wurde von beiden Elternteilen angeboten, unter der Maßgabe, dass in der Heimatstadt (Hauptstadt, also kein Dorf:) studiert wird. Da dies abgelehnt wurde und stattdessen ein Studienkredit genutzt wurde, ist auch kein Unterhalt gezahlt worden.

Jedoch wurde in dem Zeitraum offensichtlich nicht studiert. Nun wird unter erschwerten Bedingungen: kein Kindergeld, keine Familienversicherung und nur noch ein Elternteil (ich) leistungsfähig Unterhalt gefordert. Das ist die Situation.

0x Hilfreiche Antwort

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