Verstoß gegen Auflagen (Umgangsrecht Vater&Sohn)

29. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
xariux
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Verstoß gegen Auflagen (Umgangsrecht Vater&Sohn)

Moin moin,
mich treibt, wie soll es anders sein, eine Frage hier her.
Grundsituation:
Meine Mutter war ein zweites mal verheiratet und hat in der zweiten Ehe ein Kind bekommen. Mein Halbbruder N. Dieser ist inzwischen 9 Jahre alt. Nach einigen Jahren folgte die Scheidung zwischen Mutter G. und Kindesvater R.. Der Kleine (N.) lebt bei der Mutter, aber beide teilen sich das Sorgerecht. Aufgrund von Alkoholproblemen wurde von einem Familiengericht die Auflage an R. erteilt, das er Sorge zu tragen habe, das keine betrunkenen Personen im Umfeld des Kindes sein dürfen. (N. wird vom Vater alle 14 Tage abgeholt. Von Samstag Mittag bis Sonntag Abend).
Da es zwischen R. und seiner "Lebensgefährtin" immer mal wieder zu (heftigeren/lauteren) Auseinandersetzungen kommt, wurde vom Gericht die oben genannte Auflage erteilt. Diese liegt natürlich schriftlich vor. In dieser Auflage steht auch, das bei nicht Einhaltung dieser Auflage ein Bußgeld i.H.v. max. 25.000Euro auferlegt werden kann. Dies geschieht nach §XY Familienrecht (habs leider nicht im Kopf).
Nun zur Situation, die sich kurz nach Weihnachten 2014 abgespielt hat:
N. sollte vom ersten Weihnachtstag bis einschl. 2. Januar beim Vater sein. Das ist alles abgesprochen gewesen. Allerdings kam es (wieder) zum heftigen Streit zwischen dem Vater und seiner Freundin. Irgendwann Nachts wurde dann auch die örtliche Polizei alarmiert, da beide stark betrunken waren. Wer die Polizei gerufen hat, oder wie die Situation in der Nacht ausging, ist mir nicht bekannt. Der Sohn blieb aber im betreffenden Haushalt. Am Folgetag (27.12.14) rief R. die Kindesmutter G. an und bat diese, den gemeinsamen Sohn abzuholen. Angekommen bei R. um das Kind abzuholen, konnte G. noch eine starke Alkoholfahne feststellen. Das Kind hatte nach eigenen Angaben doll Angst gehabt und auch nur wenig geschlafen.
Das ist die Ausgangssituation. Nun steht meine Mutter mit großer Ratlosigkeit dar und wandte sich an mich. Natürlich war sie bei Ihrer Familienanwältin. Diese wimmelte sie allerdings mit den Worten "Ich kann das leider nicht ändern, das kostet den Steuerzahler immer rund 800,- Euro" ab. Da Zeit knapp ist, wenn man zwischendurch anruft, war sie dementsprechend "kurz angebunden".

Die eigentliche Frage nun: Der Vater R. hat ja offensichtlich gegen die oben genannte Auflage verstoßen. An wen kann man sich nun wenden, damit man endlich einen Schritt weiter kommt? Sprich, Besuchszeiten nur am Tage usw.
Schon mal danke für's Annehmen des Falls und die Aufmerksamkeit und Antworten.
Mit freundlichen Grüßen T.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das ist mir alles zu "wischi-waschi."

Zunächst einmal müsste man den genauen Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung kennen.

Zum anderen ist nicht jeder, der nach Alkohol riecht, auch betrunken. Und, die Polizisten hätten mit Sicherheit das Kind mitgenommen, wenn dort eine Kindsgefährdung vorgelegen hätte.

Wie wärs mit einer ausführlichen Beratung bei einer der vielen Beratungsstellen, die es gibt? Und bitte die Gerichtsentscheidung mitnehmen. Könnte es vielleicht sein, dass die Rechtsanwältin die Aussichtslosigkeit des Begehrens erkannt hat und deshalb abgewimmelt?

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xariux
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

okay. Vielleicht haben ein paar Fakten gefehlt. Aber manchmal sieht man den Wald ja vor lauter Bäumen nicht ;-)
Beratungsstellen wurden schon aufgesucht, da das Problem mit dem Vater natürlich nicht erst seit paar Tagen besteht. Das Jugendamt weiß auch bescheid. Hat auch mal eine Zeit lang Wöchentliche Besuche bei der Mutter abgehalten. Das war aber mehr kurzes Quatschen, anstatt einer Problemlösung.

Das mit dem Alkohol. Ob der Vater am Folgetag mittags noch betrunken war, kann ich nicht sagen. Aber bei einer derart starken Fahne, gehe ich zumindest davon aus, das er am Vorabend und die Nacht über fleißig ins Glas (oder die Flasche) geschaut hat (da mir diese "Eskapaden" durchaus bekannt sind). Was genau beim eintreffen der Polizei ablief, weiß ich nicht. Die Mutter fuhr nach abholen des Kindes zur entsprechenden Dienststelle und fragte dort nach. Daraufhin wurde ihr aber nur mitgeteilt, dass sie darüber keine Informationen bekommen dürfte (Datenschutz etc.). Diese müsste man über einen Anwalt oder über das Gericht anfordern.
Nun möchte ich selbst mit aktiv werden, da ich weiß, das meine Mutter sich leider zu leicht abwimmelt lässt. Daher auch die Frage, an wen ich mich (mit Mutter und Gerichtsbeschluss/-Auflagen im Schlepptau) wenden kann?! Vielen Dank :-)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wieso hat da Jugendamt bei der Mutter Hausbesuche abgehalten, nicht beim Vater? Da liegt doch das Problem. Oder sind da noch mehr Probleme?

Ohne genauen Text des Gerichtsbeschlusses kommt man hier nicht weiter. Kannst Du den anonymisiert einstellen?

Und dann noch ein Problem: die Mutter muss aktiv werden, nicht Du.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
In dieser Auflage steht auch, das bei nicht Einhaltung dieser Auflage ein Bußgeld i.H.v. max. 25.000Euro auferlegt werden kann.

Wie wirdwerden schon gesagt hat, kommt es hier auf den genauen Inhalt der Entscheidung an. Aber auch ohne den zu kennen, behaupte ich mal, dass das mit dem Bußgeld nur gegen die Mutter funktioniert. Gegen den umgangsberechtigten Vater kann in aller Regel kein Ordnungsmittel verhängt werden. Da der Vater auch folgenlos den Umgangstermin ganz ausfallen lassen kann, sollte er erst recht folgenlos gegen einzelne Bestimmungen zum Zustandekommen des Umgangstermins verstoßen können. Die Konsequenz wäre ja andernfalls wieder, dass der Umgang nicht stattfindet.

quote:
Wer die Polizei gerufen hat, oder wie die Situation in der Nacht ausging, ist mir nicht bekannt.

Sie können über eine mögliche Gefährdung des Kindes also auch nur spekulieren. Das reicht ganz sicher nicht, um den Umgang einzuschränken.

quote:
An wen kann man sich nun wenden, damit man endlich einen Schritt weiter kommt?

Nun, über den Umagng entscheidet auch weiterhin ausschließlich das Gericht. Wie man dort seine Interessen am besten wahrnimmt, kann am besten die Anwältin erklären. Wenn diese allerdings keine Chancen sieht, gibt es wohl auch keine. Wegen eines einmaligen Vorfalls, dessen Umstände nichtmals genau bekannt sind und der im Ergebnis unproblematisch war, wird der Umgangsbeschluss wohl nicht eingeschränkt werden. Und wie die Anwältin ja bereits bemerkte, kostet so ein Verfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten Geld, das vielleicht woanders besser investiert wäre.

Sie selber können da gar nichts machen und sind ganz außen vor. Die Mutter kann auch nicht mehr machen, als sich bei der Anwältin beraten zu lassen. Da der Vater aber nunmal ein Recht auf Umgang hat und anscheinend keine wirkliche Gefahr für das Kind bestand, müssen Sie sich wohl mit dem Ergebnis abfinden.

Allein die Tatsachen, dass das Jugendamt auch bei der Mutter zu Hause war und dort Probleme lösen sollte, dass der Umgang gerichtlich geklärt werden sollte und dass die Alkoholprobleme auch schon vor der Trennung bekannt waren, lassen vermuten, dass da einige Hintergrundinfos fehlen.
Auf diese kommt es aber, wie gesagt, wohl sowieso nicht an, da der Umgangsbeschluss nunmal besteht und sich daran auch nichts ändern lässt, wenn es keine ganz konkreten Anzeichen für eine Kindeswohlgefährung gibt.

-- Editiert Hafenlärm am 29.12.2014 21:29

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