Hallo zusammen.
Gibt es eigentlich so etwas wie eine "Verjährungsfrist" bei Ehebruch (der Ehefrau), bzw, das dieser bei einem Trennungsunterhaltsverfahren von der Richterin mehr oder weniger als nichtig gewertet wird, selbst wenn dieser bis zu diesem Zeitpunkt dem Ehemann unbekannt war, und während der Verhandlung von der Ehefrau eingestanden wurde?
Dieser hätte zur sofortigen Scheidung bei bekannt werden von der Ehefrau geführt, was dieser auch bekannt war.
Das dieser von der Richterin im Beschluss (zur Festsetzung des Zahlungstitels) noch nicht mal mehr erwähnt wird?
Ehebruch liegt ca. 7 Jahre zurück.
Danke + VG itsme
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"Verjährung" von Ehebruch?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo itsme,
das Verschuldensprinzip gibt es nicht mehr!
Zwar kann unter Umständen (!) bestimmtes Verhalten
des Ehepartners zur Verwirkung von Unterhalt führen,
das ist aber eher die Ausnahme als die Regel!
Insofern ist es nur folgerichtig, dass ein 7 Jahre zurück liegender Ehebruch nicht bei der Feststellung
der Unterhaltsberechtigung berücksichtigt wird.
Vielmehr spielen andere Umstände für die Umgangsberechtigung und die Länge der Zahlung eine Rolle (Dauer der Ehe, Kinder, Rollenverteilung in der Ehe).
Gruß,
capitano
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Das mit dem "Verschuldungsprinzip" / Vertrauensbruch finde ich immer irgendwie witzig.
Meine Frau hat mich mehrfach während der Ehe betrogen, sogar vor der Richterin hat sie dieses ausgesagt, und ich soll trotzdem brav weiter Trennungsunterhalt zahlen.
Meine neue Freundin wartet nun seit Monaten ihrerseits nur auf die Einsicht in die Gehaltsunterlagen ihres zukünftigen Ex-Ehemannes, damit der Anwalt prüfen kann, ob überhaupt ein Anspruch auf Trennungsgeld besteht, welche nicht vorgelegt werden, mit der Begründung, sie wäre aus einer intakten Ehe ausgebrochen, wobei es dafür keinerlei Beweislast gibt.
Könnte man immer nur ahnen, an welchem Wochentag so ein Richter(in) in der Stimmung ist, welches Gesetz wie zu interpretieren/auszulegen....
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-- Editiert itsme68 am 15.01.2014 17:03
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1. Das hat nichts mit Beweislast zu tun, sondern wahrscheinlich meinst Du Beweis?
2. Du verwechselst Richter und Anwalt. Natürlich wird der Anwalt als Interessenvertreter versuchen, so günstig wie möglich für seinen Mandanten zu agieren. Wie das Gericht entscheidet, das ist eine ganz andere Frage.
3. Du hast nicht kapiert, dass es das Verschuldensprinzip seit 1976 nicht mehr gibt. Aber selbst nach dem Recht von vor 1976 müsste in Fall 1 der Ehemann zahlen, denn jeder Ehebruch galt nach erneutem sexuellen Verkehr mit dem Ehepartner als verziehen.
wirdwerden
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OK.
Vielen Dank!
VG itsme
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Gern geschehen!
wirdwerden
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