Vaterschaftsanfechtung durch das Kind

20. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
alexalex78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Vaterschaftsanfechtung durch das Kind

Guten Tag,

Ich bin in folgender Situation: während meiner meiner Ehe im Jahr 2007 habe ich meine Frau verlassen und keinen Kontakt mehr gehabt, ca 12 Monate später brachte sie einen Sohn zur Welt von dem ich der rechtliche Vater bin. Im Jahr 2012 habe ich davon erfahren aber keine Vaterschaftsanfechtung angestrebt, Die zwei Jahres frist ist abgelaufen.

Meine Frage ist: Unter welchen vorraussätzungen kann das Kind die Vaterschaft anfechten? und wie kann man Vorgehen?


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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo alexalex,

Willst du der rechtliche Vater bleiben?

Will das Kind die Vaterschaft anfechten?

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alexalex78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich will nicht der rechtliche Vater bleiben, ich würde jetzt gerne die Vaterschaft anfechten aber die 2 Jahres Frist ist abgelaufen, deshalb dachte ich man kann im nahmen des Kindes klagen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16989 Beiträge, 5893x hilfreich)

Nein, kannst du nicht. Du bleibst der rechtliche Vater.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

In Vaterschaftsanfechtungsklagen kann zwar grundsätzlich auch ein minderjähriges Kind die Vaterschaft anfechten. Wird aber in diesen Fällen nicht von den sorgeberechtigten Eltern vertreten, sondern es wird ein Pfleger bestellt, der das Kind vertritt. Diesem Antrag wird das Gericht in der Regel nicht stattgeben. Dieses Konstrukt ist nicht dazu da, vergeigte Fristen zu heilen. Der gesetzliche Vater kann in diesen Fällen sein Kind nicht vertreten.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


Meines Erachtens ist momentan sowieso gar keine Anfechtung zulässig, wenn man mal von ebenfalls sehr wackligen und hier wohl sowieso nicht in Frage kommenden Konstruktionen über Behördenanfechtung absieht.
Das Kind muss sich während seiner gesamten Minderjährigkeit das Wissen der gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen. Die wurden vor 2+ Jahren informiert und dann ist die Frist verstrichen. Die lebt keinesfalls jedes mal wieder neu auf, wenn das Kind neue Sorgeberechtigte bekommt. Erst wenn das Kind 18 ist, sollte für dieses dann eine ganz eigene Frist von 24 Monaten laufen. Dumm nur, eenn das Kind sich dann nicht den Unterhaltshahn fürs Studium zudrehen will oder sich Hoffnungen auf ein Erbe macht, während das Risiko von Heimkosten gering ist. Das muss das Kind dann selber wissen und wird dabei hoffentlich nicht nur finanzielle Aspekte berücksichtigen.

ABER:
Sie haben offenbar bisher schon mehr als genug getrödelt und bedeutende Fristen verpennt. Da würde ich dich endlich mal die Beine in die Hand nehmen und einen Anwalt aufsuchen. Denn wenn da tatsächlich irgendeine kreative Lösungsmöglichkeit bestehen sollte, so läzftvganzbsicher auch für diese die Zeit ab. Bis dahin würde ich auch weder mit der Mutter noch mit einer Behörde kommunizieren. Wäre blöd, wenn man da anders nicht zu beweisendes Wissen von der Geburt eingesteht.
Zumindest kann der Abwalt den Unterhalt berechnen. Das Kind kann noch 18 Jahre fürs Studium brauchen und bis zu 500€ Unterhalt von Ihnen verlangen. Ich würde eine Abschätzung haben wollen, was mich da noch erwartet.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HighSensitive62
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von alexalex78):
im Jahr 2007 habe ich meine Frau verlassen


Sind Sie denn inzwischen geschieden? Seit wann?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
eine Klage des Kindes wäre zumindest zunächst mal zu dessen Nachteil. Welchen Grund sollte es geben zu klagen, wenn man nicht beschwert ist?
Gruß
Andreas

Signatur:

Wer klug ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alexalex78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Seit 2011 ist die scheidung rechtskräftig, das kind wurde ehelich geboren.

und wieso ist ist die klage zum nachteil des kinden? muss es denn nicht wissen von wemm es abstamm?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Von wem das Kind abstammt kann es auch ohne Ihre Hilfe herausfinden. Die rechtliche Verbindung zu Ihnen ist dabei weder hinderlich noch förderlich, ganz einfach uninteressant. Stattdesen würden bei Vaterschaftsanfechtung aber die Unterhaktsansprüche wegfallen. Warum sollte das Kind sich diese selber nehmen wollen? Oben habe ich doch kurz aufgezeigt, dass da für das Kind ein sechsstelliger Betrag herausspringen kann. Dawürde ich mir das mit der Anfechtung doch überlegen.
Wäre aber auch egal, was das Kind will. Für das minderjährige Kind entscheiden beide Elternteile zusammen und die Mutter will offenbar nicht.
Und selbst wenn die Mutter wollte, wäre die Frist schon lange rum. Sie kommen da jetzt nicht mehr raus. Glückwunsch zum Kind, es ist Ihres.

Für viel interessanter halte ich, dass damals ein kompletter Scheidungsprozess über die Bühne gegangen ist, ohne dass dabei alle Beteiligten gewusst haben wollen, dass eheliche Kinder geboren wurden. Dürfte nach so vielen Jahreb auch vollkommen uninteressant sein, durch das Nuchtstun haben Sie bewiesen, dass Sie das Kind als Ihr eigenes wollen. Selbst schuld.
Wenn Sie diqqe rechtliche Lage und vor allem die Folgen (vielleicht aber doch noch Chancen) genau kennen wollen, dann sollten Sie sich jetzt an einen Anwalt wenden. Sie haben sich durch mangelnde Beratung schon genug geschadet. Der Fehler sollte nicht wiederholt werden.

Verlangt die Mutter denn zur Zeit keinen Unterhalt? Das könnte Sie auf jeden Fall. Für das Kind auf jeden Fall, mit "Glück" aber auch für sich selber. Auch ist das Kind erberechtigt. Wenn Sie sinst keine Kinder haben und ledig sind, mindestens 50% des Erbes. Das wird richtig teuer für Sie. Und meines Erachtens kommen Sie da eben nicht heraus, bis nicht das Kind mit 18 (!) selber anfechten möchte. Müssen tut es freilich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

Im Jahr 2012 habe ich davon erfahren aber keine Vaterschaftsanfechtung angestrebt, Die zwei Jahres frist ist abgelaufen.

Darf man fragen, wie Du das erfahren hast? Hat es der Nachbar erzählt? War es irgendwie "offiziell". Was viele übersehen: Du musst von der Tatsache Kenntnis bekommen haben, Tuschelei hinter vorgehaltener Hand ist kein "Kenntnis bekommen".

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
alexalex78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Die info kamm vom Ausländeramt, es ist Behördlich bekannt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

wieso ist ist die klage zum nachteil des kinden? muss es denn nicht wissen von wemm es abstamm?

Nein, muss es nicht wissen! Es hat aber einen Anspruch darauf, wenn es wissen will, wer der Vater ist.
In diesem Fall ist die Frist für die Anfechtung verstrichen, d.h. auf Lebenszeit "Vater". Es sei denn, das Kind will es später einmal wissen...

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Die info kamm vom Ausländeramt
Das Asuländeramt meldet sich ja nur, wenn entweder Vater (also Sie) oder Mutter keine deutschen Staatsbürger sind. Man darf also mal unterstellen, dass das Kind mit einem deutschen Elternteil für den anderen den Aufenthaltsstatus sichern sollte und der deutsche Elternteil das zumindest gebilligt hat. Dann muss man sich auch nicht wundern, wenn man später vor so einem Problem steht.
Ist ja auch geal, wieso Sie damals die Vaterschaft nicht angefochten haben. Durch das Verstreichen der Zeit haben Sie deutlich gemach, dass Sie das Kind als Ihr eigenes akzeptieren. Dann muss man auch mit den Konsequenzen leben. Hier dürfte die Konsequenz vor allem aus der Unterhaltspflicht bestehen.

Zitat:
Was viele übersehen: Du musst von der Tatsache Kenntnis bekommen haben, Tuschelei hinter vorgehaltener Hand ist kein "Kenntnis bekommen".
Das übersehen wohl viele, weil sie lieber auf die Rechtsprechung blicken und nicht auf solches Halbwissen. Kenntnis muss der Vater von den Umständen erlangen, die für so eine "Kuckucksvaterschaft" sprechen. Wenn da also nur die Möglichkeit besteht, dass er Scheinvater eines Kindes ist, hat er Sorge für die Einhaltung der Fristen zu tragen.
Wenn der natürlich nur vom Hörensagen von der Geburt eines Kindes erfährt, ist dieses Hörenagen ihm ja schon nicht gerichtlich nachweisbar.


Meiner Antwort an wirdwerden weiter oben möchte ich noch was hinzufügen. Ein Urteil aus dem Jahre 2000 spricht tatsächlich von In allen Fällen, in denen die Eltern nach der Rechtskraft der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht behalten, beginnt die Frist daher erst mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Anfechtungsklage. Das Urteil ist aber vor der letzten großen FamFG-Reform ergangen und passt wohl nur auf die damilige Rechtslage. Vermutlich ist dieses Urteil diesem Umstand geschuldet. Wenn die Frist jedes Mal neu auflebt, wenn sich etwas am Sorgerechtsstatus des Kindes ändert, dann kann das meines Erachtens nur dem Sinn so einer Frist zuwiderlaufen.
Das Urteil stellt auch darauf ab, dass das Kind ja keine gesetzlichen Vetreter hätte, die für es das Verfahren betreiben können. Meiner Meinung nach hat es diese aber, nämlich Vater+Mutter gemeinsam. Der § 1600b (4) BGB spricht ja auch eine deutliche Sprache, was passiert, wenn der Vertreter die Anfechtung unterlässt.
Aber es bleibt ja dabei, dass so ein Pfleger wohl nicht bestellt werden wird. Es ist auch nicht so ohne weiteres erklärbar, warum die Anfechtung der Vaterschaft dem Wohl des Kindes dienlich sein sollte, solange der richtige Vater nicht bekannt ist und das Kind dann vaterlos gestellt wäre.

Sowieso bleibt es dabei, dass der TE sich nach so vielen Jahren des Nichtstuns mal an einen Anwalt wenden sollte.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat:
Sowieso bleibt es dabei, dass der TE sich nach so vielen Jahren des Nichtstuns mal an einen Anwalt wenden sollte.


Das kann er sich wirklich ersparen, es sei denn, er will wissen, wie es in anderen Europäischen Ländern gehandhabt wird, schließlich leben wir doch in einer "Union", wenn auch erzwungenermaßen in einer Schuldenunion.
Das wäre m.E. ein Weg, sich zu erkundigen, um ggf. einen "Europäischen Gleichbehandlungsanspruch" anzumelden. Von der staatlich genehmigten Geiselnahme (von Gottes Gnaden?) wird er sich sonst nicht befreien können und ist als Zahlungsgeisel gefangen, und das über den Tod hinaus auch mit seinem Erbe. Ein Mutterschutzgesetz der besonderen Art !!
Das Verfassungsgericht hat m.W. die 2-Jahresfrist als verfassungskonform angesehen, also bleibt nur noch der Europäische Gerichtshof.
Wie kommt ein Staat dazu, dem an der Zeugung unbeteiligten "Vater" zu einer lebenslangen und ggf.existenzschädigenden
Versorgung zu verpflichten, nur weil er es versäumt hat, die willkürlich gesetzte Frist einzuhalten? Sieht so die vielzitierte "Rechtssicherheit" aus? Sicher, Du must zahlen, weil Deine Frau fremd gegangen ist. Hat sie Dich vorher gefragt?


-- Editiert von Julianka am 29.04.2015 12:43

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#15
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie kommt ein Staat dazu, dem an der Zeugung unbeteiligten "Vater" zu einer lebenslangen und ggf.existenzschädigenden Versorgung zu verpflichten, nur weil er es versäumt hat, die willkürlich gesetzte Frist einzuhalten?

Diese Regelungen sind zum Schutz des Kindes da, so dass es nicht den Launen des Vaters ausgesetzt ist. Wenn man 2 Jahre lang vom Nichtbestehen der Vaterschaft weiß und nichts unternimmt um diese anzufechten, frage ich mich wann denn das Kind eine Rechtssicherheit erwarten darf. Ein stinknormaler Strafzettel ist nach wesentlich kürzerer Zeit nicht mehr anfechtbar, ebenso ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid. Klage beim EuGH würd ich gern sehen, allerdings wohl aus anderen Gründen.
Gruß
Andreas

Signatur:

Wer klug ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat:
Diese Regelungen sind zum Schutz des Kindes da, so dass es nicht den Launen des Vaters ausgesetzt ist.


Das ist ja wohl ein Lacher! Wo ist denn da der Zusammenhang: "Launen des Vaters"? Es geht um den Freibrief für die Mutter, der Verursacherin. Die lacht sich ins Fäustchen, wenn die 2 Jahre vorüber sind. Oder sie lügt in eigener Sache als "Zeugin".
"Hat er ja gewußt, dass er nicht der Vater ist", und alles ist gelaufen, rechtlich korrekt natürlich. Von wann sind diese Vorschriften eigentlich? Kaiser Wilhelm? Republik? 3.Reich?
" Man wird eine Sache nur ändern können, wenn man kräftig daran rüttelt" sei dem Alexalex78 gesagt!

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
lies doch mal den Eröffnungsthread, da stehen die Fakten des Falls drin. Vater erfuhr 2012 von der möglichen Vaterschaft eines anderen, unternimmt aber drei Jahre lang nichts, jetzt auf einmal fällt ihm ein, doch noch was ändern zu wollen.. Wenn das nicht Launen sind, was dann?
Jedes Rechtsystem kennt Anfechtungsfristen, ob für Bußgelder, Gerichtsbeschlüsse etc. So etwas braucht man um Rechtssicherheit zu erlangen, Google mal den Begriff, vielleicht verstehst du dann dessen Bedeutung.
Gruß
Andreas

Signatur:

Wer klug ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!

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#18
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

Die "Rechtssicherheit" besteht darin, den Unbeteiligten zum lebenslangen Zahlvater zu machen. Und selbst wenn der Falschvater dann erfolgreich die Ehelichkeit angefochten hat und den gezahlten Unterhalt zurückfordern will, darf die Verursacherin verwscheigen, mit welchem anderen Mann sie die glücklichen Momente während der Ehe verbracht hat, als ihr Ehemann sich auf der Arbeit für sie abgerackert hat. Auch Rechtssicherheit? Sie ist nie finanziell in Anspruch zu nehmen.
Drum sag´ich´s noch einmal: Lotterfrauen-Schutzgesetz! Natürlich alles rechtens! -in diesem "Rechtsstaat"!
Und die Frage ist dann auch, warum sich der Staat gegen die Forderung wehrt, bei jedem Neugeborenen die Vaterschaft von Anfang an gleich in der Klinik feststellen zu lassen? Das wäre verdammt rechtssicher! Aber: Unmoral hat Vorfahrt in dem "christlichen" Staatsgefüge!

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


Wow. So viel himmelschreiender Unsinn von einem einzigen User in einem einzigen Thread. Das bekommt man auch nur im Familienrecht zu lesen. Hilfreich für den TE ist das bestimmt nicht. Schon der Rat, sich den Anwalt bei der drohenden Unterhalts- und Erbforderung im mehrstelligen Bereich zu sparen, ist ja wohl nehr als fahrlässig. Wenn dann so typische Schlagworte wie Zahlvater, 3. Reich, Geiselnahme und Europäischer Gerichtshof fallen, erkennt wohl jeder schnell, dass sich die Diskussion hier nicht lohnt.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Julianka
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 63x hilfreich)

Zitat:
erkennt wohl jeder schnell, dass sich die Diskussion hier nicht lohnt.


Ich würde eher meinen, dass der Hafenlärm, der hier gemacht wird, davon zeugt, dass selbiger kein Gefühl für und von Gerechtigkeit hat, sondern sehr im "Rechts"-System verhaftet ist und so nur von dieser Warte her Menschlichkeit beurteilen kann. Ist ja gesetztes Recht, also muss es doch richtig sein, nicht wahr?
Und was ist typisch an den Schlägwörtern?

1x Hilfreiche Antwort

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