Vaterschaftsanerkennung - mögliche Namensänderung der Tochter?

28. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
kokolini
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vaterschaftsanerkennung - mögliche Namensänderung der Tochter?

Hallo,
ich hoffe, ich habe das richtige Unterforum gewählt.

Vorgeschichte:
Eine Tochter erfährt nach 22 Jahren von ihrer Mutter, dass der vermeindliche Vater, welcher in der Geburtsurkunde aufegührt ist, nicht ihr leiblicher Vater ist.
Der leibliche Vater ist nicht in Deutschland und hat seit der Zeugung des Kindes bis heute keinen Kontakt zur Mutter oder zur Tochter gehabt.
Jedoch würde er die Vaterschaft schriftlich anerkennen, wenn Mutter und Tochter zustimmen. Beide stimmen zu.

Frage:
Es geht um eine, durch die Vaterschaftsanerkennung mögliche Namensänderung der Tochter.
Welche welche rechtlichen Schritte sind notwendig um diese Vaterschaft beglaubigt zu bekommen?

Zusatz:
Der leibliche Vater ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage persönlich in Deutschland zu erscheinen.
Die Tochter verzichtet auf Unhalt, Erbanspruch etc.
Es geht lediglich um das Recht auf Namensänderung des deutschen Namens.

Danke für Ihre Hilfe

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 165x hilfreich)

Hallo,

quote:
Die Tochter verzichtet auf Unhalt, Erbanspruch etc.
Es geht lediglich um das Recht auf Namensänderung des deutschen Namens.


Das geht erstmal so nicht.

Entweder oder Kind mit vollen Rechten oder gar nicht.

Ggf. kommen da ja auch noch Regressansprüche von dem der bis dato als Vater UH gezhalt hat oder auch mal UHV.

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"Liebe Grüße"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

du bist am besten bei einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

quote:
Jedoch würde er die Vaterschaft schriftlich anerkennen, wenn Mutter und Tochter zustimmen. Beide stimmen zu.


Was sagt denn der Kuckucksvater dazu?

quote:
Die Tochter verzichtet auf Unhalt, Erbanspruch etc.


Ob der bisherige Vater das auch macht...

Grüßle






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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kokolini
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Entweder oder Kind mit vollen Rechten oder gar nicht.

Ggf. kommen da ja auch noch Regressansprüche von dem der bis dato als Vater UH gezhalt hat oder auch mal UHV.

Der "derzeitige Vater" ist bereits 1993 verstorben. Das Kind erhielt keine Halbwaisenrente oder UH. Lediglich einmalig einen UHVorschuss von der Unterhaltskasse.
quote:
Was sagt denn der Kuckucksvater dazu?
Ob der bisherige Vater das auch macht...

Siehe oben. :)


Der leibliche Vater liegt nach Aussage von Bekannten im Sterben.
Da er japanischer Staatsbürger ist, würde die Tochter mit Anerkennung der Vaterschaft berechtigt sein, ebenso japanische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Davon möchte sie jedoch auch keinen Gebrauch machen.

Frage:
Ist eine beglaubigte Übersetzung einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung in Form eines Schriftstückes ausreichend um der Tochter das Recht auf den Namen ihres Vaters geben?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hallo Kokolini,

die Fragestellung ist für ein Laienforum sehr komplex und speziell. Das "Kind" sollte sich an einen Fachanwalt wenden oder beim Standesamt nachfragen.

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"Viele Grüße mikkian"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12329.09.2010 11:13:58
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 74x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Bevor nicht die bestehende Vaterschaft beseitigt wird, kann keine andere Vaterschaft wirksam zustande kommen. Und bevor man auf komische Ideen kommt: nein, die bisherige Vaterschaft ist mit dem Tode des Vaters natürlich nicht erloschen.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kokolini
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Bevor nicht die bestehende Vaterschaft beseitigt wird, kann keine andere Vaterschaft wirksam zustande kommen. Und bevor man auf komische Ideen kommt: nein, die bisherige Vaterschaft ist mit dem Tode des Vaters natürlich nicht erloschen.

Das heisst, dieses Kind muss also zuerst die bestehende Vaterschaft anfechten um dann die eigentliche Vaterschaftsanerkennung gueltig machen zu koennen?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
margitk
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 28x hilfreich)

Ha! Ich lach`mal vor mich hin...

Wieder dieser Gesangsverein auf 123recht. ne?

Aber bevor Ihr einen Loddar oder Hasen sonstwie niedermacht, denkt an die STRIPPENZIEHER, die EUCH DIESES LEBEN erst möglich machen!

Prost und so!

Tsorpini, also margit

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""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Die Tochter kann die Vaterschaft anfechten, innerhalb von 2 Jahren nachdem sie von den Umständen erfahren hat, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Weil der vermeintliche Vater aber inzwischen verstorben ist, kann man den Beweis der Nicht-Vaterschaft wohl nicht mehr direkt führen. Ob ein Gericht sich allein auf die Aussage der Mutter verlassen wird, kann ich nicht sagen. Ich glaube, dass dies eher nicht der Fall sein wird.

Ansonsten müsste man einen Abstammungstest mit dem (vermutlichen) leiblichen Vater durchführen. Da der leibliche Vater aber in Japan lebt und nicht reisefähig ist, könnte die Durchführung recht schwierig werden.

Wenn die Vaterschaft aufgehoben ist, dann kann man die Vaterschaft des "richtigen" Vaters feststellen lassen. Spätestens jetzt wird ein Abstammungstest fällig. Denn hier wird sich das Gericht wohl erst recht nicht auf eine Erklärung verlassen.

Wenn die Vaterschaft festgestellt ist, dann wird die Tochter aber leibliches Kind mit allen Rechten und Pflichten. Also inbesondere auch mit der Pflicht zum GEGENSEITIGEN Unterhalt. Das kann man nämlich nicht ausschließen!

Für meinen Geschmack ein bissl viel Aufwand, wenn es der Tochter nur darum geht, einen anderen Namen anzunehmen. Zumal das ja auch mit einigen Kosten verbunden sein dürfte ...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 165x hilfreich)

Guten Morgen,

@margitk

Schätzchen, ist es wieder soweit?

Ich frage mich, wenn Dir alles hier so missfällt, warum Du immer wieder Deine Kommentare hier abgibst bzw. warum Du überhaupt hier liest.

Aber ich versteh schon, irgend ein Ventil braucht man bei Frust.

Dein Prost, solltest Du vielleicht etwas weniger verwenden. Alkohol in Übermaßen tut nicht gut.

Bei Gelegenheit, wenn ich mal dafür Zeit habe, werde ich mal eine Kerze für Dich anzünden.

Irgendwann wirst auch Du Dein Pendant finden, ganz bestimmt. :augenroll:



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"Liebe Grüße"

-- Editiert am 30.09.2010 10:30

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12301.10.2010 11:24:52
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 152x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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