Vater wechselt einfach schlößer von der Wohnung

24. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Joana2112
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vater wechselt einfach schlößer von der Wohnung

Ich bin 18 Jahre und gehe noch zur Schule.Nach meinen Ferienjob bin ich nach Hause gekommen und habe erfahren mein Vater hat eine neue Freundin aufgrund dieser Tatsache packte ich gleich meine Sachen und floh zu meiner Schwester.(zu groß ist für mcih die Belastung damit klar zu kommen... ist doch der Tod meiner Mutter noch nicht ganz vergessen)
Darf mein Vater die Schlösser der Wohnung einfach austauschen?Muss er ab dem Tag meines Auszuges Unterhalt zahlen?Gibt es eine Möglichkeit ihn anzuzeigen?Ich bin ja nich nur wegen der Freundin geflohen sondern auch aus andern Gründen... sehr heftige Streits zb... bis hin zu Gewalt.(wo bei der letzte Übergriff Monate her ist)Das Schloß vom Briefkasten ist auch ausgetauscht worden... das heißt ich kann weder an meine Sachen noch komme ich an meine Post... Kann mir jemanden einen Rat geben wie ich meinen Vater für die ganze Sache dran bekomme??? Ich find langsam ganz schöön dreist das er sich alles rausnehmen kann..,. und ich jetzt wochen kämpfen musste das mir aufn amt den auszug genehmig wurde(sprich ich wurde immer weggeschickt vertröstet ( nur jetzt hab ich hart durchgegriffen und mein ziel erreicht))Gibt es eine Möglichkeit da sich die Wohnung betreten kann ohne das mein Vater da ist?Bin ich befugt sie aufzubrechen?

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24 Antworten
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#1
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Joana,

wenn dein Vater die Wohnung gemietet hat oder sie ihm gehört, kann er dort machen, was er möchte. Natürlich auch die Schlösser austauschen. Und natürlich hast du auch kein Recht, die Tür aufbrechen zu lassen.

Du bist volljährig und damit für dich und dein Leben selbst verantwortlich. Dein Vater ist dir allerdings bis zum Ende einer Erstausbildung Unterhalt schuldig - sofern er leistungsfähig ist. Da wird sich "das Amt" schon drum kümmern. Vermutlich hast du die Ansprüche abgetreten, wenn du von dort finanzielle Unterstüzung erhältst.

Dein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch liegt bei 640 €, wenn du nicht mehr zu Hause wohnst. Eigene Einkünfte, wie Kindergeld, BAB, Bafög oder auch Waisenrente werden gegen gerechnet.

Kümmere dich um den dir zustehenden Unterhalt, fordere deinen Vater schriftlich mit Fristsetzung auf, deine persönlichen Sachen herauszugeben. Und dann kümmere dich um dich und dein Leben und lass deinem Vater seins...

Alles Gute!!!

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"Viele Grüße mikkian"

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#2
 Von 
Joana2112
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

das kann er also einfach so machen obwohl er das sorgerecht hat und ich noch bei ihm gemeldet bin?? kranke sache... und wie ist das mit der post die geht ja alles noch an ihn...
ich will den trotzdem noch dran bekommen.. der muss mal für seine boshaftigkeit bestraft werden..(verdient eigentlich auch mal nen schlag ins gesicht wie ers mit mir schon gemacht hat)
wir bei dem unterhalt auch das angerechtnet was ich als zusicherung bekomme für die wohnung??

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#3
 Von 
guest-12329.08.2012 11:10:17
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Ja Joana, das kann er machen. Halte Dich an die Ratschläge von mikkian und vergiss Deine Rachegelüste. Die machen es nicht einfacher.

Dir stehen genau die 640 Euro zu, beantrage die Auszahlung des Kindergeldes auf Dein Konto und der Rest kommt dann vom "Amt" wie auch immer (BaföG, BAB oder auch von Deinem Vater). Für Deine Post gehe zum Postamt und stelle einen Nachsendeantrag an Deine neue Adresse und die bei Deinem Vater angekommene Post fordere genau wie Deine Sachen zu einem Termin heraus.

Werd erwachsen und nimm Dein Leben in die eigenen Hände. Viel Glück

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Er hat weder Sorgerecht noch Sorgepflicht - Sie sind nämlich volljährig. Und wegen der Post empfehle ich einen Nachsendeantrag. Was eine "Zusicherung für die Wohnung" ist, müßten Sie mal erläutern - wenn das Geld für die Miete ist, das Sie von irgendeiner Behörde bekommen, wird das natürlich mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.

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#5
 Von 
Joana2112
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ja natürlich ist das Geld für die Wohnung. so nennt sich der Antrag.
Und ich denke ich bin erwachsen genug ich verstehs nur nicht warum hier einige Menschen in Deutschland machen können was sie wollen. Naja mein vater ist jetzt alleine haben alle den kontakt abgebrochen.. zu groß ist das was er uns angetan hat.Den kindergeld antrag hab ich schon gestellt.. die vom unterhalt melden sich bei mir.. er wird also schon aufgefordert.. finde es aber geil das wenn er sich nicht daauf meldet er nicht zahlen muss.. weil die nicht mehr als auffordern machen müssen.. heißt ich muss dann klagen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Also, Deinen Vater "dran bekommen", das ist ja wohl nicht die richtige Einstellung. Du bist erwachsen, Du bist ausgezogen. Und willst ständig zurück, wann immer Du willst? Das kann es ja wohl nicht sein.

Hinsichtlich Deiner Sachen solltest Du einen Termin ausmachen. Ob er Unterhalt zahlen muss, nachdem Du ausgezogen bist, das ist eine Frage, die noch gesondert geklärt werden muss.

Nein, Du bist kein Mieter dieser Wohnung. Du machst Dich strafbar, wenn Du die Tür aufbrichst. Nein, Du hast keinen Anspruch darauf, die Wohnung allein zu betreten. Und was sich Dein Vater so rausnimmt, ich vermag nichts zu erkennen, was hier unverschämt wäre. Unverschämt wäre allerdings, wenn Du zu kriminellen Mitteln wie Türaufbruch in einer Wohnung, die Du freiwillig verlassen hast, greifen würdest.

Das würde man Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch nennen.

wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo 321,

die Aussage hinsichtlich "Kost und Logis" ist durch Rechtsprechung schon länger überholt (auch wenn es die Regelung im BGB noch gibt).

Schau mal dazu in den Paland.

SG

Berry

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#9
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo 123,

OlG Brandenburg, schon klar. Ich hatte vermutet, dass dies kommt.

Aber das OLG B stellt sich damit ganz deutlich gegen die langjährige Rechtsprechung der anderen OLGen und des BGH, wenn es denn diese Linie durchziehen will.

Mit Palandt meinte ich den BGB-Kommentar.

SG

Berry

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#11
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

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#12
 Von 
Joana2112
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das sich hier einige an Tippfehlern aufhalten war mir hier noch nicht bewusst, aber jetzt bin ich ja belehrt worden.ich mach nicht meinen Haupt oder Realschulabschluß sondern Abi... man solls nicht glauben... Leute mit Tippfehlern im Text sind doch nicht ganz dumm.
Zu meinen Vater.. er ha mich schon mehr Mals einfach vor die Tür gesetzt , ohne Schuhe.. im SChlafanzug und so weiter..
Mein Vater ist ein Erpresser und benutzt einen nur zum putzen.. was ich dann nicht mehr gemacht habe. Es gab bei uns öfters Streit und Gewalt seinerseits.Beim Jugendamt konnte mir keiner helfen.Traurig aber war in Deutschland!Mittlerweile habe sie die dramatischen Zustände anerkannt und ich darf von Seiten des Jugendamtes ausziehen.. da ich kein eigenes Einkommen habe und ich noch unter 25 bin musste ich einen Antrag stellen.Dieser wird wohl demnächst genehmigt.Das Jugendamt hat mir vermittelt das es meinen Vater eigentlich nicht möglich ist mich einfach rauszuwerfen!Die hätten ihn normalerweise mit Erziehungsberatung genervt... aber da hab ich für gesorgt das sie es vernachlässigen aufgrund der Zustände.Das Jugendamt ist seitdem ich 16 bin über die Zustände informiert....!! Es geschieht also nicht alles einfach nur wegen der Freundin... sie war einfach nur der Tropfen der alles zum überlaufen gebracht hat.... Ich hab gesagt ich will sie nicht kennenlernen.. udn nicht sehen mich interessiert sie nicht schon hat mein Vater einen aggresiven Streit begonnen.. dem Mann kann man nicht trauen der schlägt dich auch zusammen wenns sein muss... und richtig krasse Dinger ins Gesicht. Nun ja jetzt hab ich ja genug zu belustigung von einigen hier reingeschrieben, dann schreibt mal weiter solche angreifenden Antworten, scheint ja von einigen ne Hobby beschäftigung zu sein!! (vlt aufgrund mangelnder sozialer Kontakte? , wer weiß das schon)

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#13
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Abgesehen von der "Reife".....gibt es da nicht so einen dummen kleinen §, der ausrücklich festlegt, dass Kinder verpflichtet sind, zu Hause mitzuhelfen? Und das Jugendamt kann weder einer Volljährigen noch einer Minderjährigen verbieten, zu Hause auszuziehen. Im Gegenteil: wenn ein Kind, und sei es ein Kleinkind beim Jugendamt aufkreuzt, und um in Obhutnahme bittet, so muss das Jugendamt dieses tun. Es darf nach dem SGB VIII das Kind nicht nach Hause schicken! Und um über 18-jährige muss sich das Jugendamt ohnehin nicht kümmern, insbsondere wird es nichtmehr erziehungstechnisch auf die Eltern einwirken (Hilfeplan,oder so). Also, was erzählt uns die Lady hier? Da fehlt nicht nur die Reife hinsichtlich der Rechtschreibung, sondern auch die Reife, richtig zuzuhören, Rückschlüsse werden mit Fakten verwechselt. Und eigentlich erwarte ich von einer Abiturientin auch, dass sie in der Lage ist, mal selbst in ein Gesetz zu schauen. Und durch scharfes Nachdenken sollte es sich eigentlich jemanden erschliessen, was Volljährigkeit bedeutet.

Und sie mag mal drüber nachdenken, warum das Jugendamt in den letzten 2 Jahren nicht eingegriffen hat, bei so angeblich unhaltbaren Zuständen. Und jetzt, sie ist ja dem Himmel sei Dank 18, muss sich das Jugendamt eben nicht mehr auseinandersetzen. Würd ich als Jugendamtsmitarbeiterin auch nicht tun. Soll sie doch ausziehen, sie ist ja volljährig, und sich ansonsten mit der ARGE auseinandersetzen. Akte geschlossen, Fall erledigt.


wirdwerden



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-- Editiert am 25.08.2010 08:26

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#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo 321,

wie gesagt, schau in den allg. Kommentar von Palandt, oder in den speziellen von Born (das neue Unterhaltsrecht) oder in einen der anderen fachspezifischen kommentare. Dort findest du auch die von Dir gewünschten Hintergrundinformationen.

Berry

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#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Joana,

mit 18 verändert sich viel.

Man hat mehr Rechte im Hinblick auf sein eigenes Bestimmungsrecht. Man hat aber auch ne Menge mehr Pflichten.

Die Sorgeverpflichtung der Eltern endet, was aber auch bedeutet, das die Tür mal zu sein kann, auch wenn man draußen steht.

Mit anderen Worten: Ihr Herr Vater durfte genau so handeln, wie Sie es beschrieben.
Denn auch er hat Rechte.

In vergleichbarem Maße, wie Ihre Rechte mit der Volljährigkeit gestiegen sind, haben sich seine Pflichten Ihnen gegenüber verringert.

SG

Berry

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#17
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Darauf hatte ich ja schon hingewiesen. Im übrigen teile ich die Ansicht meines Vorschreibers. Ob Unterhalt zu zahlen ist, ist ja immer eine individuelle Entscheidung, es kommt also auf den Einzelfall an. Und den Zoff, den die TE da zu Hause gemacht hat, keine Ahnung, wie das ein Familiengericht bewertet. Das Gericht wird sich wohl auch mit der Frage beschäftigen müssen, wem die zurückgelassenen Möbel gehören.

Also, da wird es noch einige Überraschungen geben, für die TE.

wirdwerden

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#19
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Das Jugendamt ist zuständig und von dort ist Hilfe bei der weiteren Orientierung zu erwarten.

§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
...
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

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#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

@ hamburgerin: das ist eine "soll" Vorschrift. Die müssen gar nichts mehr tun. Und insbesondere keine Erziehungsgespräche mit dem Vater führen, wie die TE wohl meint. Die haben seit 2 Jahren keinen Grund zum Eingreifen gesehen, in einer Zeit, wo sie bei Gefährdung des Jugendlichen hätten eingreifen müssen. Und jetzt, wo sie lediglich eingreifen können, aber nicht müssen, sie also wesentlich weniger in der Verantwortung sind, da soll Handlungsbedarf bestehen? Nur wegen einer Freundin des Witwer-Vaters?

wirdwerden

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-- Editiert am 26.08.2010 10:42

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Ein wesentliches Problem ist der Unterhalt, bei Fragen dazu ist das Jugendamt Ansprechpartner. Es handelt sich nicht um eine Kann-Leistung, sondern eine Soll-Leistung.

http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/projekte/slex/seitendvd/konzepte/l51/l5114.htm :

"Kann-Vorschriften in einer rechtlichen Grundlage sind typisch für das freie Ermessen, während Soll-Vorschriften bei der Verwaltung zum gebundenen Ermessen führen. Gebundenes Ermessen bedeutet, dass die Verwaltung grundsätzlich der Soll-Vorschrift folgen muss und nur bei besonderen Umständen davon abweichen darf. Muss-Vorschriften erlauben keinen Ermessensspielraum."



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#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nun ja, aber vorher war ja auch kein Handlungsbedarf. Dann doch jetzt erst recht nicht.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Abgesehen von der "Reife".....gibt es da nicht so einen dummen kleinen §, der ausrücklich festlegt, dass Kinder verpflichtet sind, zu Hause mitzuhelfen?

Oh ja, den gibt es.


§ 1619
Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.



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"gruß azrael"

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#24
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 47x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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