Vater Arbeitslos - Kindesunterhalt

18. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.04.2015 10:06:46
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Vater Arbeitslos - Kindesunterhalt

Guten Tag,

mein Ex-Mann zahlt pünktlich Unterhalt 374,00 € für unseren 11jährigen Sohn. Allerding ist mein Ex-Mann seit einem Jahr arbeitslos und aufgrund einer hohen Erbschaft auch nicht motiviert, sich um einen Job zu bemühen.

Jetzt habe ich festgestellt, dass die damalige Unterhaltsberechnung auch nicht stimmt, d.h. es wurde bei einem Unterhaltsberechtigten nicht die nächsthöhere Stufe in der DDT angesetzt, Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen, die er erzielt, wurden gar nicht mit einberechnet. Dafür aber zusätzliche Vorsorgeaufwendungen für Riester und Rürup i.H. von 12% des erzielten Nettoeinkommens. Nach meinen Informationen müsste er, würde er ein fiktives Einkommen plus Hinzurechnen der Kapitaleinkünfte aus seiner Erbschaft plus Mieteinnahmen veranschlagen, mind. 433 Euro Unterhalt monatlich zahlen.

Ich möchte jetzt den Unterhalt mithilfe des Jugendamtes neu berechen lassen (auch u.a. weil er sich weigert, sich anteilmäßig an der Betreuung und Nachhilfe unseres Sohnes zu beteiligen). Die Befürchtung, die ich habe, ist allerdings, dass er sich auf seinen Arbeitslosenstatus bezieht und dann gar keinen Unterhalt mehr zahlt. Im übrigen hat er sich zwar beworben, kommt aber auf max. 20 Bewerbungen in einem Jahr und alles passt ihm nicht.

Ich gönne es ihm ja, dass er jetzt Privatier sein kann, mich ärgert aber auch, dass er schon seit Jahren zu wenig Unterhalt zahlt und sich an keinerlei Zusatz-/Extrakosten fü unseren Sohn beteiligt. Ich bin übrigens selbst vollzeit beruftstätig.

Die Fragen sind eigentlich die: kann ein fiktives Einkommen überhaupt angesetzt werden? Ist ein 12%iger Aufwand für zusätzlich Altersvorsorge nicht zu hoch? Wie ist seine Mitwirkungspflicht für Kapital-/Mieteinkünfte? Ist seine Bewerbungsaktivität ausreichend?

Vielen Dank vorab.

Gruß
Cielbleu

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo cielbleu,

google doch mal nach den Unterhaltsleitlinien deines

zuständigen OLG.

z.B. Unterhaltsleitlinien OLG Frankfurt

So lange er nicht arbeitet, sinkt sein Selbstbehalt auf

bis zu 800€.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#2
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
fiktives Einkommen kann angesetzt werden, wenn der Mindestunterhalt nicht bedient wird.
Private Altersvorsorge ist m. W. nach bis 4% vom Brutto in Anrechnung zu bringen (solange der Mindestunterhalt geleistet wird, BGH XII ZR 158/10 ).
Die Auskunftspflicht hinsichtlich des Einkommens bezieht sich auf alle Einkommensarten, deshalb Steuerbescheid einfordern.
Bewerbungstätigkeit reicht aus, solange der Mindestunterhalt gezahlt wird.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

-- Editiert amako am 18.06.2014 13:14

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Private Altersvorsorge ist m. W. nach bis 4% vom Brutto in Anrechnung zu bringen (solange der Mindestunterhalt geleistet wird, BGH XII ZR 158/10 ). <hr size=1 noshade>


Bei den 4 % handelt es m.E. um eine zusätzliche Altersversorgung. ( sonst 23% vom Brutto).

lg
edy

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durch."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ Edy + Ciel Bleu

der Selbstbehalt spielt hier keine Rolle!
Der Vater zahlt EUR 374 für einen 11jährigen.
Ich weiß nicht, wo du da eine Herabsetzung eines Selbstbehalts für geboten siehst!

Fiktive Einkünfte werden kaum zur Anwendung kommen,
wenn der Mindestunterhalt bezahlt wird, und das wird er ja.

Grundsätzlich ist doch jedem freigstellt, wie er seinen Lebensunterahlt bestreitet. Im Zweifelsfall ist der gute Mann hier Inhaber und Geschäftsführer einer Einzelunternehmung in der Wohnungswirtschaft. Die Einnahmen, die er erwirtschaftet, reichen zumindest, um 374 Euro Kindesunterhalt aufzubringen.
Eine Neuberechnung kannst du gern veranlassen, aber fiktive Einkünfte wirst du ihm nicht anrechnen können.

Ach ja: und bei selbständigen Unternehmern können dann auch die höheren Altersvorsorgebeiträge abgezogen werden.

Gruß,
capitano


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-- Editiert Capitano am 18.06.2014 14:23

-- Editiert Capitano am 18.06.2014 14:25

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.04.2015 10:06:46
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Antworten.

Mein Ex ist nicht selbständig tätig, sondern Arbeitslos und bezieht ALGI. Aufgrund seiner großen Erbschaft hat er keinen finanziellen Druck, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Auch seitens des Arbeitsamtes lassen sie ihn (Akademiker, immer in gehobenen Positionen tätig) in Ruhe.

Grundsätzlich war mein Ex schon immer so "gestrickt", so wenig wie möglich für sein Kind zu zahlen und hat sich von seinen Anwälten arm rechnen lassen. Z.B. mit den 12% Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge, keine Anrechnung des auch privat genutzten Firmenwagens, keine Kapitaleinkünfte etc. angegeben, nur die Mieteinnahmen, da konnte er nicht tricksen (ich hatte die Unterhalten in Kopie).

Ich arbeite Vollzeit, bemühe mich alles irgendwie unter einen Hut zu bringen und bin nicht mehr bereit, es hinzunehmen, dass ich um jede Sonderausgabe, die unseren Sohn betrifft, betteln muss und mein Ex in der Hängematte liegt und Mr. Rich spielt. Aus diesem Grund (Kapitaleinnahmen, fiktives Einkommen) möchte ich den Unterhalt neu berechnen lassen.

LG
cielbleu



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
1. zusätzliche Altersvorsorge nur bis 4% v. Brutto
2. Auskunft einfordern (lassen) über alle Einkünfte, dazu auf die Vorlage des Steuerbescheides bestehen!
Fiktives Einkommen spielt hier keine Rolle, es sei denn der Ex bezahlt nicht den Mindestunterhalt.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo ciel bleu,

quote:
Ich arbeite Vollzeit, bemühe mich alles irgendwie unter einen Hut zu bringen und bin nicht mehr bereit, es hinzunehmen, dass ich um jede Sonderausgabe, die unseren Sohn betrifft, betteln muss und mein Ex in der Hängematte liegt und Mr. Rich spielt.


Hieran sind zwei Dinge interessant:

1. Der Kindesunterhalt dient zur Befriedigung der Bedürfnisse Eures Kindes, er dient NICHT zur Befriedigung Deiner Gefühle gegen Deinen Ex!

2. Merkmale des Sonderbedarfs sind "unregelmäßig" und "außergewöhnlich".
"um jede Sonderausgabe betteln" liest sich, als ob hier in einer gewissen Regelmäßigkeit etwas gefordert wird...

Gruß,
capitano


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>1. zusätzliche Altersvorsorge nur bis 4% v. Brutto <hr size=1 noshade>


Das ist nicht ganz richtig.
Bei rentversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze 4% dees Brutto zuätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Für1. zusätzliche Altersvorsorge nur bis 4% v. Brutto Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden 24% anerkannt, da dieser Einkommensanteil nicht rentenwirksam ist und daher komplett privat abgesichert werden muss.

Und da es sich hier um einen "Akademiker, immer in gehobenen Positionen tätig" handelt, ist es auch nicht ganz fernliegend, dass oberhalb der Beitragsbessungsgrenze verdient wurde.

Beispiel:
10000€ brutto.
Beitragsbesmmungsgrenze der Rentenversicherung 5950€ (alte Bundesländer, 2014)
Für die Altersversorgung werden also anerkannt:
4% von 5950€ plus 24% von 4050€ = 238€ plus 972€ = 1210€

Bei entsprechendem Einkommen sind als 12% Abzug zur Altersvorsorge locker drin.

Ansonsten wurde schon alles gesagt:
Solange der Mindestunterhalt gezahlt wird, spielen fiktive Einkünfte und Bewerbungsaktivitäten keine Rolle.
Miet- und Kapitaleinnahmen sind unterhaltsrelevant, dafür sollte die Vorlage des Steuerbescheids verlangt werden.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12327.04.2015 10:06:46
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Capitano und alle anderen, die auf meinen Thread gantwortet haben,

ich habe es jetz verstanden, dass letztlich alles von der Zahlung des Mindestunterhaltes abhängt und solange diese erfolgt, sind sämtlich wäre, wenns und hätte unrelevant.

Und ja, ich weiss auch, dass der Kindesunterhalt der Befriedigung der Bedürfnisse meines Sohnes dient und nein, regelmäßige Sonderbedarfe fallen nicht an. Nur leider hat mein Sohn eine Lese-Rechtschreib-Störung und bedarf spezieller Förderung und leider muss ich den ganzen Tag arbeiten, um diese speziellen Förderungen auch bezahlen zu können (zumal das des öfteren bzw. überwiegend Privatleistungen sind, die die KK nicht übernimmt). Und dies bedingt wiederum, dass eine Betreuung für's Kind her muss.

Und dann, mit Verlaub, ärgert mich das Verhalten des Kindsvaters, maximal nach langen Betteleien und Diskussionen die Hälfte zu den außergewöhnlich anfallenden Kosten beisteuern zu wollen. Trotz Einkommensverhältnis 30 / 70.

Gruß
cielbleu

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-- Editiert cielbleu am 23.06.2014 09:07

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