Unterhaltszahlung an volljähriges Kind - BAB

19. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
D-Buse
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltszahlung an volljähriges Kind - BAB

Guten Abend,

ich befinde mich aktuell im zweiten Lehrjahr (1.8. / 3.Lehrjahr) einer betrieblichen Ausbildung, mein aktuelles Nettoeinkommen beträgt 456€ (ab.1.8. ca 510€), Kindergeld beläuft sich auf 184 €.

Meine Eltern leben seit einigen Monaten getrennt und vorraussichtlich ab Oktober geschieden.

Aktuelle Wohnsituation ist nicht erwünscht und tragbar (Ich,meine Mutter/eine 2-Zimmer Wohnung), deshalb steht mein Auszug bevor.

Sind meine Eltern unterhaltspflichtig?In welcher Höhe?Über welche Zeitspanne?
Wie errechnet sich der Bedarf? Kann ich trotzdem noch einen BAB Antrag stellen?

Vielen Dank für die Antworten

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Unterhaltsanspruch mit eigener Bude 640,-, ist also durch eigenes Einkommen + Kindergeld gedeckt, kein Unterhaltsanspruch an die Eltern.
BAB? Probieren.

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"gruß azrael"

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#2
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

grundsätzlich würde dir ein gesamtunterhalt von € 640 zustehen!
Die bedeutet: Dei Nettolohn - 90 € Selbstbehalt + 184 Kindergeld!
Deine Eltern würden dir damit noch einen Unterhalt i.H.v. 90€ schulden, welcher je nach Einkommen zwischen beiden aufgeteilt wird!
Mit Beginn des nächsten Lehrjahres sind es dann nur noch 36€.
BAB kannst du grundsätzlich beantragen, aber die werden dich davon überzeugen, deine Eltern auf Unterhalt zu verklagen - und ob das Sinn macht????

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#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Susi,

quote:
Die bedeutet: Dei Nettolohn - 90 € Selbstbehalt + 184 Kindergeld!


Diese 90€ werden m.E. nur berücksichtigt, wenn der Volljährige bei den Eltern wohnhaft ist.

In diesem Fall ist der Bedarf von 640€ gedeckt und es ergäbe sich kein Anspruch an die Eltern.

@D-Buse,

quote:
Kann ich trotzdem noch einen BAB Antrag stellen?


Natürlich. Vorrangig dem Unterhalt der Eltern.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

BAB oder BaföG muss vor Abschluss eines Mietvertrages genehmigt sein.
SGB II:

..........Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Eine Zweizimmerwohnung begründet nach den Dienstanweisungen Afa/ARGE keinen Anspruch auf Auszug.

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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."

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#5
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Loddar,

Tja, dann werden wir wohl über den Tisch gezogen, da die 90 € bei unserem "Sonnenschein" durchaus angerechnet werden und wir - das bedeutet mein Mann - mehr Zahlen darf, als er müsste?!?


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#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Die Eltern müssen keine "eigene Wohnung" finanzieren sondern können auch weiter in "Naturalien" zahlen.

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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#7
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Mustermann,

nur sieht es anders aus, wenn der Spross die These aufstellt, das er geflogen ist!
Und nu beweis mal, das du ihn nicht raus geschmissen hast - wenn du dazu einen Tip hast - ich bin ganz Ohr!!

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#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

.........Gründe für eine Wohnungsnahme von ach so geliebten Sprösslingen, der dann von Eltern/Steuerzahlern gezahlt werden 'darf':
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.



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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."

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#9
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
Und nu beweis mal, das du ihn nicht raus geschmissen hast


Das reicht wenn ich erkläre das er bei mir wohnen kann. Mehr bedarf es nicht.

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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#10
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

@ meri

Und welcher Punkt trifft da auf mich zu??

Er ist gegangen, weil wir "spiesser" sind und gewisse Einhaltungen von Regeln erwarten.
So z.B. Regelmäßig aufstehen und pünklich zur Arbeit / Schule
führen des Berichtsheftes
Tägliche Körperpflege
Keinen Alk unmittelbar vor arbeitsantritt
Aber es wird halt behauptet, wir hätten den lieben kleinen von jetzt auf gleich vor die Tür gesetzt - und das ist nicht wahr!!!!

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#11
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

@ Mustermann
na dann bin ich ja fein raus!
Das hat unser Anwalt dem seinen schon im ersten Schreiben geschrieben!!
Bin mal gespannt, was bald bei Gericht entschieden wird.

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#12
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Im Moment scheinen die Familienrichter nicht Entscheidungsfreudig zu sein.

quote:
Bin mal gespannt, was bald bei Gericht entschieden wird.



Das kann dauern, dauern dauern.............

In einer ähnlichen Sache warte ich schon seit geschlagenen 8 Monaten auf eine Entscheidung. :sad:


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"Trampeltiere sehen von allen Seiten betrachtet nicht nur arrogant aus, nein, sie sind es auch."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

@ meri

Danke für die hoffnungserweckenden Worte *heul*

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"Etwas gelesen, etwas durch das Leben gelernt und ganz viel Subjetivität"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Naja, mittlerweile sind wir schon bei versuchtem Prozessbetrug angelangt. Trotzdem ist der Familienrichter nicht entscheidungsfreudig. Wenn ein Sprössling behauptet, er hätte eine eigene Wohnung und damit einen Bedarf von 640,-EURO:

Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes vorlegen lassen,
Personalausweis zeigen lassen,
Einzugsbestätigung des Vermieters verlangen,
Nachweis über Mietzahlungen verlangen.

Sprössling kann nämlich auf die Idee kommen, sein 'Einkommen' zu erhöhen, obwohl er noch bei Eltern/Elternteilen wohnt und auch nicht beabsichtigt, sich einen eigenen Hausstand zuzulegen, gleichwohl aber meint, er habe einen Bedarf von 640,-EURONEN. :zoff:

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