Unterhaltszahlung - Muss ich die 3 Jahre tatsächlich nachzahlen?

5. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
trumer1960
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltszahlung - Muss ich die 3 Jahre tatsächlich nachzahlen?

Hallo Zusammen,

ich habe ein kleines Problem, was rückwärtige Unterhaltszahlungen betrifft.
Hier mal eine kleine Zusammenfassung derer, was mir rätselhaft erscheint.
Ich habe eine Tochter von 17 Jahren, wo ich seit 14 Jahren regelmäßig meinen Unterhalt zahle und gezahlt habe. Von der Geburt bis zum 3. Lebensjahr wusste ich nicht, dass ich überhaupt Vater bin. Dies kam erst heraus, als vom Gericht eine Einladung zur Vaterschaftsanerkennung kam. Diese lehnte ich natürlich ab. Daraufhin wurde ich zum Vaterschaftstest gezwungen und plötzlich war ich Vater zu 99,99999%. Dann meldete sich das Jugendamt und verlangte von mir eine rückwirkende Zahlung der ersten 3 Jahre.
Mal abgesehen davon, dass sich das Jugendamt 3 Jahre zeitgelassen hat, die Mutter meiner Tochter noch 3 andere Männer zum Test gebracht hat (das Jugendamt wusste davon), ich kein Umgangsrecht und bis heute keinen Kontakt zu meiner Tochter habe, weil die Mutter das nicht möchte. Das Jugendamt wusste auch davon und auf meine bitte, über das Jugendamt mein Kind sehen zu dürfen, wurde auch da nichts unternommen.
Nächstes Jahr wird meine Tochter 18 und ich hoffe, damit endet auch meine Zahlung an jemanden, die ich nicht kenne.
Muss ich die 3 Jahre tatsächlich nachzahlen? Ich rede hier von ca. 15.000 €
Viele Grüße
trumer1960

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-- Editiert am 05.11.2010 13:20

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3 Antworten
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#1
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

So weit ich das weiß, wird Unterhalt erst fällig, wenn Deine Vaterschaft feststeht. Eine rückwirkende Unterhaltszahlung gibt es nicht. Wenn vorher allerdings ein anderer potenzieller Vater Unterhalt gezahlt haben sollte, dann könnte der Dich auf Rückerstattung verklagen. Das müsste dann aber ein Gericht entscheiden.

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#2
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

gemäß § 1594 Abs. 1 BGB können die Rechtswirkungen einer Vaterschaftsanerkennung erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
Das Gleiche gilt nach § 1600d Abs. 4 BGB auch im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.
Dementsprechend konnte die Mutter bislang nicht für die Zeit, in der keine gesetzliche Vaterschaft des leiblichen Vaters gegeben war, Unterhalt für das Kind verlangen (BGH NJW 1973, 1367 ).

Gleiches trifft wohl auch für das Jugendamt zu.

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#3
 Von 
trumer1960
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Annaminna,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Zu lesen, dass die Chancen sehr gut stehen, für die 3 Jahre rückwirkend keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Jetzt ist es so, dass das Jugendamt schon einiges von mir bekommen hat. Kann ich das irgendwie zurück bekommen?
Ich finde es generell gut, dass es eine Einrichtung wie das Jugendamt gibt, die dafür sorgen, dass es den Kindern einigermaßen gut geht. Aber sollten diese "Vertrauenspersonen" nicht auch auf der Seite desjenigen stehen, der für das Wohl des Kindes ist, auch wenn er nur der biologische Vater ist und nicht einmal die Chance bekommen hat sein Kind kennen zu lernen?


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