Unterhaltsschulden und Schuldenhaftung

14. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
reloudexx
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltsschulden und Schuldenhaftung

Hallo liebes Forum,

vor einen Monat mit 18 Jahren wurde ich auf die Straße aus dem elterlichen Haus "geworfen". Nun wurde mir mitgeteilt von einen Gerichtsvollzieher das ich 750€ an einer Anwältin zahlen solle.

Der Hintergrund ist dieser, das meine Mutter - als ich minderjährig war - für Unterhalt geklagt hatte, sowie Unterhaltsschulden und Erbe des Unterhaltsschuldner (ca.13.000€ hat der Unterhaltsschuldner geerbt und einbehalten trotz Unterhaltsschulden von 12.200€ + Zinsen pro Kind (2 Kinder) Stand:2009) somit hätte der Betrag uns Kinder zugestanden. Bis heute wird kein Unterhalt an uns entrichtet.

Für eine Lohnpfändung wurde früher ein Gerichtsvollzieher beauftragt von der Anwältin an der ich nun als 18 Jähriger Abiturient 750€ zahlen soll (Schulden für die Anwaltskosten als ich 11 oder 12 Jahre alt war) ansonsten wird der Antrag für einen Haftbefehl gegen mich erstreckt.
Über diesen Bescheid in Höhe von 750€ weiß ich erst seid gestern bescheid, sowie das die Anwältin noch Geld erhält.

Der Ausweg wäre eine Eides staatliche Versicherung zu unterschreiben beim Gerichtsvollzieher. Ich möchte jedoch für die Schulden die meine Mutter in meinen Namen gemacht hat, als ich klein war, nicht aufkommen und will das diese Schulden von meinen leiblichen Vater/Unterhaltsschuldner entrichtet werden.

Zudem strebe ich auf das Ziel meiner Selbstständigkeit/ als Gewerbetreibener an und könnte mit der Unterschrift einer Eides staatliche Versicherung alles vergessen.

Ich habe absolut kein Einkommen und bekomme erst im nächsten Monat die ersten Sozialhilfen. Momentan bin ich bei meiner Freundin untergekommen und weiss nun absolut nicht mehr weiter.

Daher meine Frage an Sie, ob diese 750€ an meinen leiblichen Vater überschrieben werden können, da die 750€ für die Anwältin oder Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung der Unterhaltspflicht dienten?!

Mit einer ausführlichen Beantwortung wäre ich sehr sehr dankbar!

Vielen lieben Dank vorab.

Liebe Grüße
J. Tietz

-- Editier von reloudexx am 14.01.2016 15:06

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17 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Der Ausweg wäre eine Eides staatliche Versicherung zu unterschreiben beim Gerichtsvollzieher. Ich möchte jedoch für die Schulden die meine Mutter in meinen Namen gemacht hat, als ich klein war, nicht aufkommen und will das diese Schulden von meinen leiblichen Vater/Unterhaltsschuldner entrichtet werden.
Na dann geht es eben eben in den Knast, bis Sie den Zettel unterschrieben oder irgendwo das Geld aufgetrieben haben. Müssen Sie selber wissen. Ich weiß nur, dass der Gerichtsvollzieher nicht rumdiskutiert und die Anwältin offenbar ihr Geld sehen will.

Wenn Sie der Meinung sind, dass der Vater das Geld zahlen müsste, dann können Sie sich ja mal an diesen wenden. Ich kann ihrer Schilderung aber nicht ohne weiteres entnehmen, dass der Vater dazu verpflichtet wäre. Schon gar nicht, dass Sie gegen den vollstrecken könnten.


Erwägenswerte Alternativen:

1.
Sie nehmen Kontakt zur Anwältin auf und diskutieren über Ratenzahlungen.

2.
Sie holen sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und lassen einen Anwalt für Zivilrecht mal prüfen, ob Sie hier überhaupt in der Zahlungspflicht sind, ob Ihre Haftung nicht irgendwie auf das Vermögen bei Eintritt in die Volljährigkeit beschränkt ist oder was man sonst noch versuchen könnte. Kostet Sie aber möglicherweise einen überschaubaren Eigenanteil.

3.
Sie wenden sich an Ihre Mutter, die Ihnen den Spaß offenbar eingebrockt und eine Anwältin beauftragt hat, die sie nicht bezahlen konnte.


Ich würde mich für Option 2. entscheiden, und zwar zügig.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reloudexx
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend -Rechtschreibung,

vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre gegebenen Optionen.

Option 2 ist bereits in Angriff genommen worden und wird schon am Samstag bearbeitet - dank Anwalt aus unseren Freundeskreis.

Leider hat meine Mutter zu der Sache nur gesagt, das ein ehm. Gerichtsvollzieher aus unserer Familie gesagt hätte das die Schuldenhaftung diesbezüglich auf meinen leiblichen Vater gesetzt werden könnte.

Zum Sachverhalt mit den Schulden bei der Anwältin habe ich nur folgene Antwort erhalten:"Alles ging zu der Zeit auf "Armenrecht" .
Und wenn es anders nicht ginge, ich zitiere die Aussage meiner Mutter:"Musst du halt die Eides staatliche Versicherung abgeben".

Nächste Woche werde ich erst Kontakt zum Gläuber nehmen können und auch hier Bericht erstatten wie das alles aus geht für zukünftige Fragesteller.

Desweiteren bedanke ich mich nochmals für Ihre Antwort und im Voraus für weitere Tipps und Möglichkeiten.

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Ist es nun die eigene Anwältin oder die gegnerische, die noch Geld haben will? "Armenrecht" das ist Prozesskostenhilfe, heute heisst es im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe. Faustregel ist, dass zwar der eigene Anwalt bezahlt wird, der gegnerische im Fall des Unterliegens aber nicht. Man kann also das ganze Prozessrisiko nicht auf den Staat abwälzen. Das wird häufig übesehen. Es könnte also sein, dass seinerzeit das Verfahren nur teilweise gewonnen worden ist. Und das die Kosten des gegnerischen Anwalts sind. Mit Zinsen u.s.w. läuft da dann schon einiges auf. Oder aber, es sind Zusatzkosten entstanden, außergerichtlich vom eigenen Anwalt, die nicht bezahlt worden sind.

Worauf ich bestehen würde, das ist, dass die Mutter Dir ALLE Unterlagen herausgibt. Wirklich alle. Das braucht auch der eigene Anwalt. Und lass Dir von ihr nicht erzählen, sie weiss von all dem nichts. Da gab es Zustellungen, Rechnungen, was auch immer.

Viel Erfolg, und berichte bitte weiter.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Und, noch ein Tipp: Dein Anwalt sollte auch überprüfen, ob eine Vollstreckung aus dem Unterrhaltstitel, sofern er über die Volljährigkeit hinaus geht, noch möglich ist. Zumindest für den laufenden Unterhalt sollte das funktionieren.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reloudexx
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank -wirwerden,

es ist kein gegnerischer Anwalt der irgendwelche Kosten bei uns geltend machen könnte, da:

a) mein leiblicher Vater (nach jetzigen nachgucken) über 14.000€ pro Kind (2 Kinder) an Unterhaltsschulden hat - Zinsen und das ist der Stand von 2009. Auch bis heute kein Unterhalt gezahlt worden ist.

b) nach Ihrer Erwähnung mit den außergerichtlichen Kosten nun mir alles viel klarer ist. Es kann nur die Kosten betreffen für den Gerichtsvollzieher in dessen Vorkasse die Anwältin gegangen ist.
Für diese Erwähnung bin ich total dankbar und hilft mir jedenfalls weiter.

Zudem habe ich in Erfahrung bringen können, das mein minderjähriger Bruder (16) ebenfalls diesen Brief bekommen hat, jedoch meine Mitter angesprochen wird (logischerweise). Diese hat aber schon vor langer Zeit eine Eides staatliche Versicherung abgegeben.

Fakt ist das der Anwältin egal ist von wem Sie das Geld wieder bekommt. - Ob von meinen Bruder oder von mir.

Mein Plan B ist dieser, neben der Überprüfung der Zahlungspflicht, mich mit meinen Bruder zusammen zu setzen und zusammen in Raten diese Summe abstottern im Verhältnis von 50/50.

Obwohl es absolut unmoralisch ist von Seiten meiner Mutter, gar verantwortungslos (meiner Ansicht nach), ist Moment der Stand dieser, dass das Geld bezahlt werden muss und rechtlich gesehen - dadurch das meine Mutter meine gesetzliche Vertretung war und in unseren Namen geklagt wurde, - wir waren, sind und werden die Unterhaltsgläubiger sein, das wir auch die Summe in Höhe von 750€ zahlen müssen.

Im Schreiben wurde darauf hingewiesen das eine Ratenzahlung möglich ist, daher sehe ich darin kein Problem.

Ich frage mich nur, wie es in unseren Rechtsstaat möglich sein kann (nach den aktuellen Stand der Dinge) einen 10 und 8 Jährigen die Schuldenhaftung bzw. einen "Kaufvertrag" aufzusetzen.
Nun mit 18 und dann auch noch auf die Straße "geworfen", mit der Begründung das ich mich mit meinen Hobby zu lange beschäftigt habe (Elektrotechnik und Software Entwicklung), auch noch mittellos zu sein und die Verantwortung meiner Mutter einfach damit abgeben kann, finde ich auch absolut auf deutsch gesagt "*******".
Wo ich auch gerne wüsste wie man dort etwas noch erreichen könnte Richtung Naturalien oder Unterhalt.

Mir ist es ehrlich gesagt sehr sehr peinlich nun vom Sozial Amt leben zu müssen bis meine Schulische- und Berufsausbildung beendet ist und ich endlich meiner Selbstständigkeit nachkommen kann. Durch die Unterschlagung der wahrscheinlich existierenden Mahnschriften und so weiter sehe ich mich fast gezwungen, nicht nur die 750€- Sache zu klären, sondern auch gegen meine eigene Mutter vorzugehen.

Nicht das da noch mehr Überraschungen kommen?

Heute zusätzlich erfahren das ich seid 2013 (da war ich 15) einen Schufa Eintrag habe und weiterhin, das ich eine Eides staatliche Versicherung abgegeben hätte die noch bis zum 13.06.2016 gilt. Ich wusste mit 16 nicht ein mal was das für eine Versicherung ist...

Und ja, ich habe noch einen gültigen Unterhalstitel den ich nun noch mal anfechten muss, da ich 18 geworden bin und noch in die Schule gehe.
Urteile bzw. Beschlüsse liegen aber noch bei einen anderen Anwalt, der auch bezahlt werden will bevor er meine Unterlagen raus rückt - was ich heute ebenfalls erfahren habe.

Die meisten Unterlagen habe ich heute eingefordert und bekommen, habe jedoch das Gefühl das das nicht alles war, abgesehen von sen Urteilen.


Vielen Dank für eure Hilfe!

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Auch wenn der Vater bei Euch Schulden hat. Es kann durchaus sein, dass trotzdem der Anspruch gegen Euch besteht, vom seinerzeitigen gegnerischen Anwalt bzw. vom Vater. Das wäre noch der günstigste Fall, kann käme eine eventuell eine Verrechnung der unterschiedlichen Forderungen in Betracht.

Natürlich kann ein Kind auch Schulden haben. Der typische Fall: 10-jähriger richtet einen Schanden an (z.B. demoliert ein Auto). Da haften nicht die Eltern, sondern das Kind. Oder aber in Eurem Fall: Ihr habt überwiegend gewonnen, aber zu einem kleinen Prozentsatz verloren. Das kann bei Unterhaltsverfahren schnell gehen. Dann werden die Kosten prozentual aufgeteilt. Der Betrag, der jetzt geltend gemacht wird, ist ja nicht so hoch. Wenn man sich anschaut, wieviele Zinsen und Zinseszinsen dazu gekommen sind, wie viele vergebliche Vollstreckungskosten, dann dürfte die ursprüngliche Forderung lächerlich gering gewesen sein. Wahrscheinlich deutlich unter 100 €. Warum die Mutter die nicht bezahlt hat, das ist mir ein Rätsel, wirklich.

Wenn der Unterhaltstitel über den 18. Geburtstag hinausgeht, kann daraus vollstreckt werden, kein Problem. Wenn er mit Volljährigkeit endet, muss ein neues Unterhaltsverfahren angeleiert werden. Anzufechten ist gar nichts. Sobald Du den Bescheid über ALG II hast, gehst Du zum Amtsgericht mit dem Bescheid. Holst Dir zwei Beratungshilfescheine. Einen für den Bereich "Klärung der Unterhaltsangelegenheit" und einen für den Bereich "Überprüfung Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen." Warum zwei Beratungsscheine? Ganz einfach, es sind zwei verschiedene Themenkreise, und der Anwalt muss ja auch leben. Der bekommt vom Staat sowieso sehr wenig pro Fall, ich glaube zwischen 35 und 70 €. Dann soll er wenigstens für zwei Fälle auch die doppelte Gebühr bekommen.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn deine Mutter in deinem Namen zur Zeit deiner Minderjährigkeit Verträge eingegangen ist (z.B. einen Anwalt zu beauftragen), dann hast du den § 1629a BGB auf deiner Seite:

Zitat:
Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht .. durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, ... beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes;

Berufe dich also gegenüber der fordernden Anwältin auf die Beschränkung der Haftung!
Genauso solltest du den SCHUFA-Eintrag angehen. Mir ist unklar, wie ein Minderjähriger überhaupt einen Eintrag erhalten kann. Da solltest du die SCHUFA mal fragen und mit Hinweis auf den genannten Paragraphen die Löschung verlangen.

Nur so als Hinweis: der Paragraph greift nicht beim oben genannten Beispiel "10-jähriger richtet einen Schanden an". Wenn aus so einer Aktion Forderungen vorhanden sind, bleiben die nach nach Eintritt der Volljährigkeit vollstreckbar. Der Paragraph greift bei Verträgen und Erbangelegenheiten.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reloudexx
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die ganzen Antworten und Tipps!

Vor allem der Paragraph 1629a BGB klingt sehr interessant und werde ich natürlich versuchen im klärenden Gespräch mit der fordernden Anwältin Anfang nächster Woche klären.

@ -wirwerden
Ich weiss leider nicht genau ob der Titel über meine Volljährigkeit hinaus geht oder endet. Daher versuche ich momentan die Unterlagen von diesen anderen Anwalt (lass Ihn uns Anwalt B nennen) einzuholen. Wie im letzten Beitrag geschrieben, liegt dort ebenfalls noch eine Schuldenlast von 190€. Aus diesen Grund möchte der Anwalt B mir die Urteile/Beschlüsse oder auch Titels nicht heraus rücken.

Ich werde weiter berichten und wäre für weitere Hilfe mehr als Dankbar!

Liebe Grüße



-- Editiert von reloudexx am 15.01.2016 14:41

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reloudexx
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Den Schufa Eintrag weiss ich erst seid dem Vorbereitungen für die Selbstständigkeit. Selbst mein Sachbearbeiter der Bank wusste nichts vom Eintrag, da er immer die Schufa von 2010 angesehen hat.
Ich habe mich als Geschäftskunden bei der Hermes Logistik registriert, dessen Anforderungen ich aufgrund des negativen Schufa Eintrag nicht erfüllt habe.

Dessen Firma (Bürgel) habe ich angeschrieben woraufhin dessen Anwalt mir geschrieben hat mit allen Informationen aus der Datenbank.

-ZPO Eintrag ×Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen.

Nach weiterer Recherche kam raus, das am 13.06.2013 eine Eides staatliche Versicherung abgegeben worden ist. Dort war ich 15 Jahre alt und wusste auch noch nicht was sowas ist, zudem ich nie etwas unterschrieben habe.

Daher wüsste ich gerne wie man dagegen vorgehen kann. Wobei das jz. nicht in dieser Rubrik gehört?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):


Na dann geht es eben eben in den Knast,
bis Sie den Zettel unterschrieben oder irgendwo das Geld aufgetrieben haben. Müssen Sie selber wissen. Ich weiß nur, dass der Gerichtsvollzieher nicht rumdiskutiert und die Anwältin offenbar ihr Geld sehen will.
Wenn Sie der Meinung sind, dass der Vater das Geld zahlen müsste, dann können Sie sich ja mal an diesen wenden. Ich kann ihrer Schilderung aber nicht ohne weiteres entnehmen, dass der Vater dazu verpflichtet wäre. Schon gar nicht, dass Sie gegen den vollstrecken könnten.


Geiler Ton...Die rechthaberische Ader ist echt total daneben! Darüber hinaus wäre doch die Rechtsgrundlage doch durchaus erwähnenswert, warum der Sohn als Minderjähriger für die Tätigkeiten Dritter (hierbei der Mutter) haften soll. Hierbei wurde ja bereits auch § 1629a BGB genannt.

Wieso einige überhaupt das Thema Haftung in den Mund nehmen, obwohl der TS keinen Schaden an Dritten verursacht hat, bleibt für mich ein Rätsel...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Die rechthaberische Ader ist echt total daneben!
Die rechthaberische Ader weist au die unweigerliche Folge hin, wenn der Titel weder bedient noch eine Vermögensauskunft unterschrieben wird.

Zitat:
Darüber hinaus wäre doch die Rechtsgrundlage doch durchaus erwähnenswert, warum der Sohn als Minderjähriger für die Tätigkeiten Dritter (hierbei der Mutter) haften soll.
§ 164 Absatz 1 Satz 1 BGB

Jedenfalls materiell-rechtlich. Kommt es darauf noch an? Vermutlich nicht. Denn hier scheint ein rechtskräftiges Urteil inklusive allem für die Vollstreckung notwendigem Schnick-Schnack vorzuliegen. Ob man daran noch rütteln kann?

Zitat:
Hierbei wurde ja bereits auch § 1629a BGB genannt.
Der ist überhaupt nur anwendbar, wenn man zunächst die "Haftung" (ja, so heißt das!) dem grunde nach bejaht. Genau das wollten Sie aber nicht tun. Bermerkenswert, wie Sie sich in aufeinanderfolgenden Sätzen selber widersprechen. Dabei kann man ja durchaus auch noch bezweifeln, was der § 1629a hier noch bringen könnte oder ob man den nicht schon viel früher hätte ins Spiel bringen müssen. Können Sie für uns hier kurz skizzieren, wie genau Ihrer Vorstellung nach der § 1629a BGB den (im Zweifelsfalls mit polizeilicher Verstärkung angerückten) Gerichtsvollzieher wieder nach Hause schickt?

Zitat:
bleibt für mich ein Rätsel...
Und weil Sie nicht mehr können, als Rätsel zu raten, geht der TE besser zu einem Anwalt als sich diesen Quatsch durchzulesen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Und weil Sie nicht mehr können, als Rätsel zu raten, geht der TE besser zu einem Anwalt als sich diesen Quatsch durchzulesen.


Vielleicht sollten Sie sich einfach ein neues Hobby zu legen, statt sich ständig entweder an die Väter, oder andere TS (oft genug) mit negativen Statements abzuschmettern. Leute mit Knast zu drohen ist natürlich das Beste. Weiter so.

Darüber hinaus besteht keine Haftung (bis auf wenige Ausnahmen) gegenüber Dritten. Ob das hierbei auch der Fall ist, lässt sich wohl eher verneinen, weil die Kinder damals im Rechtsstreit kein Mitspracherecht hatten. Dass es ein Urteil gibt, bedeutet aber nicht, dass man gegen das Urteil sich wehren kann. Zumal die Kinder, da wiederhole ich mich, minderjährig gewesen sind.

Sollten die Kinder aber haftbar sein, so kann man zumindest den genannten Paragraphen betrachten.

@ TS
Es wäre wohl sinnig das Urteil anzufechten. Ansonsten ist man in der Mühle drin.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Leute mit Knast zu drohen ist natürlich das Beste.
Sehe ich auch so. Ebenso der Gesetzgeber, weshalb er das in § 802g ZPO ganz unmissverständlich festgehalten halt.

Zitat:
Darüber hinaus besteht keine Haftung (bis auf wenige Ausnahmen) gegenüber Dritten.
Genau. Die Anwältin ist aber keine Dritte, sondern direkte Vertragspartnerin des TE.

Zitat:
Ob das hierbei auch der Fall ist, lässt sich wohl eher verneinen, weil die Kinder damals im Rechtsstreit kein Mitspracherecht hatten.
Anderer Ansicht ist natürlich das zuständige Amtsgericht gewesen.

Zitat:
Dass es ein Urteil gibt, bedeutet aber nicht, dass man gegen das Urteil sich wehren kann.
Zweifellos. Man kann sich wheren. Am besten tut man das bis zur Rechtskraft.

Zitat:
Zumal die Kinder, da wiederhole ich mich, minderjährig gewesen sind.
Wiederholen SIe mal lieber die Stelle, an der sie die Norm genannt haben, aus der sich jetzt noch eine Relevanz der damaligen Minderjährigkeit ergibt. Die ist mir nämlich beim bisherigen Lesen entgangen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reloudexx
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Tag,

vielen Dank für euer Feedback.
Leider ist die Rechtslage in Deutschland so gestaltet, das ich die 750€ zahlen muss.
Da ich, trotz Minderjährigkeit, der direkte Vertragspartner bin, wird mir auch der besagte Paragraph nicht helfen.
Im Endeffekt bin ich der Kläger gewesen der außergerichtliche Kosten zu zahlen hat.
Das einzige wogegen vorgegangen werden kann sind die weiteren Kosten die entstanden sind bzw. die Versäumniskosten die nicht hätten entstehen müssen und nicht zu meiner Schuld belastet werden könnten.
D.h das ich meine Mutter verklagen müsste, wobei da eh niemals etwas geholt werden könnte.

Auch zivilrechtlich kann vorgegangen werden, wenn mein Bruder 18 wird, da er die Summe genauso tragen muss wie ich.
Da er sich weigert sich mit 10€ im Monat zu beteiligen, werde ich diesen Schritt wahrscheinlich wahrnehmen.

Mit der fordernden Anwältin konnte ich eine geringe Ratenzahlung ausmachen.

Soweit bedanke ich mich recht herzlich für eure Hilfe!

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Die Anwältin ist aber keine Dritte, sondern direkte Vertragspartnerin des TE.


Sagst du. Die Mutter hat aber die Anwältin engagiert, als der TE noch ein Kind war.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von reloudexx):
Guten Tag,
vielen Dank für euer Feedback.
Leider ist die Rechtslage in Deutschland so gestaltet, das ich die 750€ zahlen muss.
Da ich, trotz Minderjährigkeit, der direkte Vertragspartner bin, wird mir auch der besagte Paragraph nicht helfen.
Im Endeffekt bin ich der Kläger gewesen der außergerichtliche Kosten zu zahlen hat.
Das einzige wogegen vorgegangen werden kann sind die weiteren Kosten die entstanden sind bzw. die Versäumniskosten die nicht hätten entstehen müssen und nicht zu meiner Schuld belastet werden könnten.
D.h das ich meine Mutter verklagen müsste, wobei da eh niemals etwas geholt werden könnte.
Auch zivilrechtlich kann vorgegangen werden, wenn mein Bruder 18 wird, da er die Summe genauso tragen muss wie ich.
Da er sich weigert sich mit 10€ im Monat zu beteiligen, werde ich diesen Schritt wahrscheinlich wahrnehmen.
Mit der fordernden Anwältin konnte ich eine geringe Ratenzahlung ausmachen.
Soweit bedanke ich mich recht herzlich für eure Hilfe!
Liebe Grüße


Die Frage stellt sich, ob du tatsächlich Vertragspartner warst, sofern die Mutter ohne deinem Einverständnis die Klage provoziert hat.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reloudexx
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Meine Mutter hatte das Recht als gesetzliche Vertreterin bzw. VORMUND ohne meines Wissens für die Unterhaltsforderungen und Schulden zu klagen.
Hierbei wurde zu den Gunsten des Klägers entschieden (zu meinen Gunsten). Die Vollstreckung mit dem Unterhaltstitel schlug anscheinend fehl, da kein Geld geflossen ist.
Mein leiblicher Vater war so schlau, das wenn Forderungen im Raum war, er sich arbeitslos meldete und im selben Betrieb dann aber schwarz arbeitete. Dazu liegen Indizien parat, jedoch keine standfesten Beweise.
Was anscheinend fest steht - ich bin der Vertragspartner unter dem damaligen gesetzlichen Vormund meiner Mutter. Als Kläger werden in den Papieren immer mein Bruder und ich aufgeführt. Lediglich der Empfänger dieser Papiere ist auf den Namen meiner Mutter zugeschrieben.

Eine Einverständnis Erklärung liegt in den alten Papieren bei, die ich selber selbstverständlich nie zuvor gesehen habe.

Liebe Grüße

-- Editiert von reloudexx am 21.01.2016 08:20

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