Unterhaltsschulden - Widerspruch

13. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
realitycheck
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltsschulden - Widerspruch

[color=black]Hallo,

mir wurde vom Beistand meines Kindes eine Zahlungsaufforderung über Unterhaltsschulden in Höhe von 25.000 Euro zugestellt + laufenden Unterhalt zu zahlen (Unterhaltstitel vom Jahre 2000. ist vorhanden)

Jetziges Einkommen ca. 1020 -1170 Netto.
Es existieren noch 2 weitere Unterhaltspflichtige minderjährige Kinder wo die Mütter nicht auf Unterhalt klagen, da ich ihnen finanziell helfe wie es mir möglich ist,

Die letzte Nachricht vom Beistand kam 2009 um meine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Seit dem nix mehr. Daraufhin habe ich einen Widerspruch gestellt da diese Forderung verwirkt ist.
Heute bekam ich post mit folgenden Zeilen: Im Privatrecht ist der Widerspruch kein zulässiger Rechtsbehelf. Wenn Sie den Widerspruch dennoch aufrecht erhalten, sind wir verpflichtet, diesen bei Kreisrechtsausschuss registrieren zu lassen. Von dort würde ein Verfahren eingeleitet und der Widerspruch würde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Dies können Sie vermieden, indem Sie ihren Widerspruch schriftlich zurück nehmen.
Allerdings bedeutet das nicht etwa, dass wir Ihre Einwände gegen unsere Forderungen nicht prüfen, lediglich der Rechtsweg ist ein anderer.


Was soll ich davon halten?
Soll ich den Widerspruch zurück ziehen?
Wird hier auf Unwissenheit gepokert?
Bin ich durch mein Gehalt aus einer Vollzeitbeschäftigung noch Lohn pfändbar und wenn wie viel ca. ? Es liegt ja ein Mangelfall vor.

Danke für eure Infos

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
Widerspruch ist in diesem Fall tatsächlich sinnlos, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Zu holen ist bei deinen Einkommensverhältnissen wahrlich wenig. Allerdings wird der Beistand bzw. der Gläubiger von Zeit zu Zeit Forderungen stellen allein um der Verwirkung/Verjährung vorzubeugen. Existiert ein Titel über die Unterhaltsschulden, so kann daraus 30 Jahre vollstreckt werden, jeder Vollstreckungsversuch lässt die Frist von vorn beginnen.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
realitycheck
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

1000 Dank für deine Infos!!

Da die Forderungen bezüglich der Unterhaltsschulden laut Rechtssprechung verwirkt sind, ( da keine Vollstreckungsbemühungen oder ähnliches in den letzten 4 Jahren unternommen wurden)muss ich da vor Gericht oder reicht da mein schriftlicher Einwand - und der Hinweis der Urteile bezüglich Verwirkung? Welcher Rechtsweg wird denn vom Beistand gewählt - um zu prüfen ob die Unterhaltsschulden verjährt sind?

Gruß Ben

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo,

wenn sich Deine Einkommensverhältnisse in den vergangenen Jahren nicht dramatisch verschlechtert haben, denke ich nicht, dass Du mit Deiner Einrede der Verwirkung durchdringen wirst.

Auf Verwirkung kann man sich dann berufen, wenn die Möglichkeit einer Vollstreckung vorhanden ist, aber nicht genutzt wurde.

Es wird aber von keinem erwartet, bei bekannter Erfolglosigkeit jedweder Vollstreckung diese allein deshalb zu versuchen, weil damit die Verwirkung ausgeschlossen ist.

Bei den Schulden und dem Minieinkommen hilft wohl nur die Privatinsolvenz.

SG

Berry

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