Unterhaltsschuld-Eingeständnis: wie?

28. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
saerdnA
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhaltsschuld-Eingeständnis: wie?

Hallo,
nach der Scheidung droht mir wegen Unterhalt ein neuer Prozess von meiner Ex-Frau.
Um die Gerichtskosten möglichst gering zu halten, möchte ich meine Zahlungsbereitschaft nach meiner Berechnung gern hinterlegen, so dass meine Ex nur noch auf den Rest klagen kann/braucht.

Ich zahle aktuell den Unterhalt für meine Kinder, der beim Gerichts-Vergleich bestimmt wurd.
Bezüglich meiner Kinder hat sich durch die Rechtskraft der Scheidung nichts geändert. Sollte ich beim Jugendamt mein Unterhaltsschuld-Eingeständnis bezüglich des Unterhalts für meine Kinder hinterlegen. Wie geht das? Formlos? Wann sollte ich das machen sofort oder erst wenn meine Ex mit Prozess deswegen droht? Ist das Unterhaltsschuld-Eingeständnis jederzeit widerrufbar?

Wegen des Unterhalts für meine Ex kann ich Schuldanerkenntnis an sie schreiben.
Auch hier: Wie geht das? Formlos? Wann sollte ich das machen sofort oder erst wenn meine Ex mit Prozess deswegen droht? Ist das Schuldanerkenntnis jederzeit widerrufbar?
Kann ich in dem Schuldanerkenntnis Passagen aufnehmen wie: Unter Vorbehalt, dass die Angaben meiner Ex-Frau korrekt sind. Falls sich die Einkünfte meiner Ex zu ihren Gunsten verändern ist mir dies unmittelbar mitzuteilen; ansonsten können Unterhaltszahlungen zurückgefordert werden?

Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.

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25 Antworten
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#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Also mal ganz ehrlich! Was hast Du eigentlich für ein Problem, die Sache einem Anwalt zu geben. Erzähl mir nichts, von kein Geld. Es gibt PKH, Beratungshilfe etc.

Den Kindesunterhalt kannst Du beim Jugendamt titulieren lassen, das ist sogar kostenlos und Deine Frau hat dann einen vollstreckbaren Titel, auf den sie einen Rechtsanspruch hat.

Der Ehegattenunterhalt sollte -wenn nicht gerichtlich- dann durch einen notariellen Vertrag geregelt werden. Auch das ist dann eine vollstreckbare Urkunde, auf die Deine Frau- wenn sie denn einen eigenen Unterhaltsanspruch Dir gegenüber hat- ebenfalls einen Rechtsanspruch hat.

Zuviel gezahlter Unterhalt kann nicht zurückgefordert werden, da dieser regelmäßig mit Eingang als verbraucht gilt.

Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob die Höhe stimmt, die Du zahlst, hinterlege die fälligen Beträge (nur Ehegattenunterhalt) beim Gericht. Nur dann wirst Du um ein Klageverfahren auch nicht herumkommen, da ja dann keiner weiß, welche Höhe richtig ist.

Sei mir nicht böse, Du wirfst hier mit Begriffen wie Schuldanerkenntnis etc. um Dich, die es im Familienrecht nicht gibt.

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#2
 Von 
guest123-85
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo saerdnA,
Unterhaltsschuld-Eingeständnis gibts beim JA Formgebunden nennt sich auch Titel, Unterhaltstitel.
Verjährung erst nach 30 Jahren, gibts mit Dynamik und ohne.
Änderung i.d.r. nur per Abänderungsklage oder Ablauf.
Wegen der langen Verjährung würde ich das an Deiner Stelle erst machen wenn es wirklich nicht mehr anderst geht, Exe sich nicht runterhandeln lässt oder gar bereits von Ihr ein Anwalt eingeschaltet wurde.

Wenn Du sowas auch noch für Exe machen willst gelten warscheinlich ähnliche Kriterien wie oben, von der Dynamik abgesehen und läuft über die Anwälte/Notar.

Du schreibst aber dass es einen Gerichts-Vergleich gibt, darüber gibt es sicherlich ein Dokument was einem Titel gleich kommen dürfte.

-- Editiert von leinad am 28.09.2004 14:27:03

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#3
 Von 
saerdnA
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

1. gut, dann sage ich es nicht ;-) Nur soviel, ich könnte es wohl zahlen, will es aber ungern.
2. Ist der Titel beim Jugendamt jederzeit widerrufbar?
3. geht das nur einen Notar?
4. Ich denke, meine Ex muss mir ihre Einkünfte korrekt angeben. Bisher habe ich noch keine Belege erhalten. Wenn die Angabe also falsch sind, sollte sie für mein Rechtsverständnis daraus keinen Vorteil haben können.
5. Mit dem Hinterlegen beim Gericht scheint mir keine so gute Lösung zu sein.
6. Es tut mir leid: es ist meine 1. Scheidung. Ich werde mich bessern ;-)

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#4
 Von 
saerdnA
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

@leinad:
Der Vergleich war vor der Scheidung und ist deshalb nicht mehr vollstreckbar

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#5
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich faß mich jetzt ganz kurz, weil keine Zeit ;)

1. na gut

2. Nein, zu ändern nur über Abänderungsklage

3. Oder durch ein Gerichtsurteil, aber ansonsten Notar, weil nur dieser Urkunden, die vollstreckbar sind, an- und anschließend ausfertigen darf.

4. Richtig. Aber wenn die Einkünfte falsch angegeben werden, bleibt Dir nur die Abänderungklage und das Hoffen, daß das Gericht das Verhalten der Ex entsprechend würdigt (Verwirkung wegen versuchtem Betrug wäre ein Schlagwort).

5.Warum nicht?

6. OK :)

-- Editiert von lalu am 28.09.2004 14:47:16

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#6
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

@ Lalu

"2. Nein, zu ändern nur über Abänderungsklage"

Aha, und was ist wenn die Ex ab 1.7.05 mehr KU verlangt ? MUSS sie dann Abänderungsklage einreichen ??

nachgefragt

-- Editiert von nachgefragt am 28.09.2004 15:32:04

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#7
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Ja, muß Sie, wenn Sie einen neuen, in der neuen Höhe vollstreckbaren, Titel haben möchte.

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#8
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Sorry, Ergänzung:

Muß Sie natürlich nur, wenn kein dynamischer Titel vorliegt, der die entsprechenden Erhöhungen bereits vorsieht. Und wenn sich die DT ändert, muß gesondert zum erhöhten Unterhalt aufgefordert werden. Wenn der Schuldner dann nicht zahlt, Klage. So ist das im Leben.

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#9
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

@ lalu

Versteh ich nicht.

Mal angenommen, die Ex fordert bei Erhöhung der DDT mehr KU.
Der Vater sieht's auch gleich ein und will auch zahlen.
Die Mutter möchte aber einen neuen Titel (der Sicherheit halber)

Muss sie dann wirklich klagen ????

nachgefragt

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#10
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Nee, dann kann man das auch vor dem JA machen. Neue Urkunde und gut. Der "Sicherheit halber" ist hier nicht. Wenn es mal zur Vollstreckung kommen sollte, gilt für das Vollstreckungsgericht nur das, was auf dem Titel steht.

Was willst Du jetzt wirklich wissen, nachgefragt, hm?

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#11
 Von 
saerdnA
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

@lalu:
Vielen Dank.

zu 6. rätst du zu sofortiger Wiederheirat mit Scheidung oder sollte ich mir noch Zeit lassen ;-)

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#12
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Die Frage ist jetzt süß. Wonach würde denn Dein Herz tendieren und gibt es denn eine potentielle Kandidatin? :)

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#13
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

@ lalu

was ich wissen wollte, ist:

kann man einen KU-Titel widerrufen oder ändern ?

Dein Antwort lautete:

2. Nein, zu ändern nur über Abänderungsklage

3. Oder durch ein Gerichtsurteil, aber ansonsten Notar,


Dann etwas nachgehakt, daraufhin Deine Antwort:

"Nee, dann kann man das auch vor dem JA machen. Neue Urkunde und gut"

Insofern gilt nun wieder die Ausgfangsfrage (die nicht von mir kam):

Ist der Titel beim Jugendamt jederzeit widerrufbar?
ergänzende Frage : Wäre ein Titel beim Jugendamt jederzeit durch einen neuen Titel ersetzbar ?

Gruß,
nachgefragt




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#14
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

nachgefragt, hier hast du was falsch verstanden. 2. bezog sich auf KU, 3. auf EU. So waren die Fragen.

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#15
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

Sorry.

Aber OK. Reden wir über KU.

Wie sieht es denn nun aus ?

"zu ändern nur über Abänderungsklage"

oder

"dann kann man das auch vor dem JA machen"

oder

Wäre ein Titel beim Jugendamt jederzeit durch einen neuen Titel ersetzbar ?

nachgefragt

PS: Im übrigen ging weder aus der Frage noch aus Deiner direkt folgenden Antwort hervor, dass es sich be 2. um KU und bei 3. um nachehelichen Unterhalt handelte.


-- Editiert von nachgefragt am 28.09.2004 16:42:35

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#16
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

nachgefragt, meine zweite Antwort bezog sich auf Dein Beispiel, daß die Mutter auffordert, der Vater einverstanden ist und gut isses für alle. Dann wird der Titel, vorausgesetzt es ist kein dynamischer, geändert und fertig.

Wenn der Unterhaltsschuldner aber nicht reagiert, nicht will oder was weiß ich, dann bleibt nur der Weg über die Klage, wie soll es denn sonst gehen.

Von daher ist ein Titel -nicht jederzeit- vor dem JA ersetzbar. Jederzeit schon deshalb nicht, weil ein trifftiger Grund vorliegen sollte, Erhöhung des Einkommens oder aber Änderung der DT, oder aber Änderung der Altersstufe, wieder vorausgesetzt, es gibt keinen dynamischen Titel.

Jetzt alles klar?

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#17
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Jetzt hab ich noch was vergessen. Das heißt dann auch nicht Änderung des Titels, sondern Anpassung.

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#18
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

nööö, also mir jedenfalls nicht

weil nach dem was ich nun rauslese, wäre er doch - das Einverständnis beider vorausgesetzt- dann jederzeit vom JA änderbar, oder ?

ob der arme Andreas solch komplizierte Antworten wollte ?

lg

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#19
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

OK gut. Soweit verstanden.
Deine ersten Aussagen waren wohl ein wenig zu pauschal (ebenso wie mein "jederzeit ersetzbar").

Nun mal etwas praktischer:

es besteht ein Titel beim JA für KU, es gibt einen triftigen Grund für eine Änderung.

Dann lässt man also den Titel anpassen. Heißt aber: man bekommt einen neuen Titel, der den alten ersetzt ? Oder ?

Oder muss der Unterhaltsgläubiger erst den alten Titel zwecks Anpassung wieder hergeben ?

Grüße,
nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hallo nachgefragt,
uns sagte man damals im JA, sollten sich die Einkünfte erheblich bessern oder sollte die Mutter mehr Unterhalt wollen als 100 % dann wird ein neuer Titel ausgestellt.
Also, der alte Titel wird ersetzt würde ich dann mal sagen.
Warum fragst du?
Nein, der Unterhaltsempfänger muss nix hergeben, der hat damit doch nix zu tun.
Stell dir das mal vor: Du hör mal gibst mir mal den Titel ich wollte den Unterhalt anpassen lassen, runter setzen auf Stufe 2, weil ich ja etwas weniger verdiene.
"Klar gerne" kleiner Witz:)




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"Gruss Anny
~~~Uhren und Kinder soll man nicht nur aufziehen, sondern auch gehen lassen~~~"

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#21
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Anny,
nun stell du dir aber mal vor, Vadder geht zum Ja, weil er 30% weniger Einkommen hat, lässt den Titel anpassen und 3 Monate später lässt Muddern auf "ihren" alten Titel pfänden.
Ob sie ihn nun aber rausgibt oder nicht.... letztendlich wird durch das Datum doch bewiesen, welcher der aktuelle ist. Also m.E. völlig wurscht!

Übrigens müssen MINDESTENS 10% weniger Einkommen zur Verfügung stehen, als vorher! Und auch dann ist es noch längst nicht gesagt, dass der Titel zwangsläufig abgeändert wird.

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#22
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hallo teufelin,
stimmt zwangsläufig geht das natürlich nicht mit dem anpassen.
Ach so, die Mutter könnte den alten Titel noch zur Pfändung nutzen. Hm.
Was ist denn das für ein Mist. Ist das wirklich so?
Müsste der Mutter nicht der neue Titel zugeschickt werden? Man wird ja erschlagen von den ganzen Titel, wenn jemand z. B. mehrmals anpassen lässt.
Wer hat denn sowas überhaupt schon mal gemacht, kann mir kaum vorstellen das es eine Erfahrung gibt, wo der Unterhaltszahler den Titel nach unten hin anpassen ließ u. das ganz ohne einen Klageweg? Wäre schön, wenn dazu ein erfahrender Titelanpassungslassener texten könnte:)


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"Gruss Anny
~~~Uhren und Kinder soll man nicht nur aufziehen, sondern auch gehen lassen~~~"

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#23
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

<img src="http://www.smiliefreak.de/smilies/sonstige490.gif">

Hallo,
dachte man kann den Beitrag noch mal ändern, wenn keiner danach einen verfasst?


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"Gruss Anny
~~~Uhren und Kinder soll man nicht nur aufziehen, sondern auch gehen lassen~~~"

-- Editiert von Anny am 28.09.2004 20:10:27

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest123-85
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 2x hilfreich)

Es kommt darauf an ob der Sachbearbeiter des JAs da mitmacht oder nicht.
Ich hatte rückblickend 3 Titel.
1. Aus der Scheidungsurkunde
2. Nachdem mich Exe zum JA zwang
3. Einen Titel bei dem ich die beiden vorigen für ungültig erklären ließ, die Dynamik rausnehmen ließ und ihn auf ein Jahr befristete.
Am Ende diesen Jahres geh ich wieder zum JA und lasse einen neuen für ein weiteres Jahr ausstellen mit genau den gleichen Kriterien des alten Titels.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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