Unterhaltspflicht im FSJ des Kindes?

22. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)
Unterhaltspflicht im FSJ des Kindes?

Hallo zusammen,

man nehme an, ein Kind brach die Schule Im Jahre 2017 nach der (wiederholten) 11. Klasse ab bzw. bestand das Abitur nicht. Seit Januar macht das Kind ein freiwilliges soziales Jahr, im Zeitraum zwischen Schulabbruch und FSJ hat sich das Kind in keiner Weise betätigt. Für das FSJ erhält das Kind eine Vergütung in derzeit unbekannter Höhe. Das Kind war zum Zeitpunkt des Schulabbruches 18 Jahre alt.

Ist der von der Mutter geschiedene Vater des Kindes (Kind lebt bei der Mutter) weiterhin unterhaltspflichtig? Schließlich hat das Kind nach der Schule nicht mit einer Ausbildung begonnen. Oder zählt das FSJ als eine Art Ausbildung und besteht deshalb die Unterhaltspflicht weiterhin? Oder wird zumindest die Vergütung für das FSJ auf den Unterhalt angerechnet? Wenn ja, ist das Kind verpflichtet, die Höhe der Vergütung offenzulegen?

Für eure Antworten bedanke ich mich!

Signatur:

bumsfallara

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Zum tausendsten mal dieselbe Frage als Einstieg: besteht ein Titel, der über die Volljährigkeit hinaus geht?

wirdwerden

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 914x hilfreich)

Unabhängig von der berechtigten Nachfrage durch User wirdwerden ist der Ausbildungsunterhalt während eines FSJ strittig.

Nach älterer Auffassung wurde nur dann Unterhalt geschuldet, wenn die Ableistung für ein bestimmtes Studium oder eine Ausbildung erforderlich war.

Nach neuer Rechtsprechung durch das OLG Celle kann ein volljähriges Kind auch dann einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt haben, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, von dem noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf mündet und das freiwillige soziale Jahr sich konkret auszahlen wird. Grundlage war unter anderem das Jugendfreiwilligendienstegesetz.

Für die konkrete Berechnung des Unterhaltsbetrages sind die Einkünfte des Kindes (Anrechnung auf den Bedarf) und auch des betreuenden Elternteils (Haftungsquote zum Barunterhaltspflichtigen) erforderlich.

-- Editiert von smogman am 22.06.2018 22:45

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