Unterhaltsberechnung - was darf abgezogen werden um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten?

26. Mai 2001 Thema abonnieren
 Von 
Habicht
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsberechnung - was darf abgezogen werden um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten?

Wer kann mir bei 2 Fragen weiterhelfen?

1. Wir sind gerade dabei den Unterhaltsanspruch für die Kinder aus der 1. Ehe zu berechnen, was darf vom Vater an Kosten abgezogen werden um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten?
z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, einmal wöchentlich auch wenn dieser z.B. 600 km entfernt ist?

2. Muß der Vater (wenn er wieder verheiratet ist) die gesamte Einkommensteuererstattung auf das Nettoeinkommen umlegen oder hat die neue Ehefrau (wenn sie nicht berufstätig ist) Anspruch auf die Hälfte der Einkommensteuererklärung?

3. Wie verhält sich die Unterhaltspflicht des Vaters bei Ausbildungsbeginn der Kinder. Muß nur der Vater zahlen, oder wird die Unterhaltssumme geteilt, so daß der Vater und die Mutter je 50 % des Unterhaltes aufbringen müssen.

Im Voraus möchte ich mich bei denen bedanken, die mir hier mit Rat zur Seite stehen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-582
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
littlesun
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

zu 1. Das musst du mir mal näher erklären, Arbeitsplatz 600 km entfernt, aber nur einmal wöchentlich? Und was ist an den anderen Tagen?
Welcher Wohnort ist das denn, welche OLG Leitlinien zählen?

Wenn die neue Frau nicht berufstätig ist, wird die ganze Einkommenssteuererstattung auf das Einkommen umgelegt. Wenn sie auch gearbeitet hat, hat sie ja auch Steuern gezahlt und ihr stehen zumindest je nach Einkommen Anteile daraus zu, ggf. muss das der Steuerberater errechnen. Wird sie als Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des KU mitgezählt?

Sofern das Kind noch minderjährig ist, wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug von 90 € geteilt und eben die Hälfte beim Unterhalt berücksichtigt. Ab Volljährigkeit ist vom Unterhaltsbedarf das KG und die Ausbildungsvergütung nach Abzug von 90 € komplett abzuziehen. Der Rest wird nach den Haftungsanteilen der Eltern auf beide umgelegt denn ab Volljährigkeit ist auch KM barunterhaltspflichtig sofern sie leistungsfähig ist und über ihrem Selbstbehalt liegt.

Nähere Angaben kann ich nur machen, wenn ich mehr Fakten bekommen.

Gruß littlesun

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#3
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

ich bezweifle, dass die Frage nach über 5 Jahren noch relevant sein dürfte ;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-582
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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