Wenn ich richtig gelesen habe, gehen die Düsseldorfer und die Berliner Tabelle davon aus, dass der unterhaltspflichtige Teil für zwei Kinder aufzukommen hat.
Wie wird verfahren, wenn es sich nur um ein Kind dreht, und wenn der unterhaltspflichtige Teil außerdem keine Mietkosten hat, weil er Mietfrei wohnen darf?
Unterhaltsberechnung für "ein" Kind
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- Posting wurde vom Admin editiert
Hallo,
zunächst einmal gehen die Tabellen von einem Unterhaltspflichtigen aus, der 3 (drei) Unterhaltsberechtigten zur Zahlung verpflichtet ist:
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.
Also bei Unterhaltsverpflichtung nur einem Kind gegenüber gehts zwei Einkommenstufen rauf.
Das mietfreie Wohnen hat nur dann Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige ein Mangelfall ist, d.h. den Regelunterhalt nicht zahlen kann. Dann kann der Selbstbehalt um die Mietersparnis gekürzt werden.
Schau doch mal hier rein: http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php
Gruß Kuschelbär
-- Editiert von kuschelbaerr am 20.09.2004 20:04:30
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Also folgende Daten:
Einkommen (V): 1000
Einkommen (M): 1200
1 Kind (K) -> 3 Jahre
(K) lebt bei (M)
(M) zahlt knapp 400 EUR Miete
(V) zahlt keine Miete und braucht sich auch sonst nicht um den Kauf von Lebensmitteln zu bemühen
Anzusetzen ist die Berliner Tabelle
Zuständiges OLG Naumburg
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Also nach meinem Verständnis müsste (V) wohl mindestens eine Einkommenstufe heraufgesetzt werden.
Da (M) in dem Fall nicht unterhaltsberechtigt ist, vielleicht sogar zwei Stufen!?
Anm.: Es geht hier nur um den Unterhaltsanspruch von (K) gegenüber (V)
Ob nun Höherstufung oder nicht, der Zahlbetrag wird sich durch das neue Kindergeldanrechnungsverfahren in den unteren Einkommensgruppen nicht viel ändern:
Kindergeldanrechnung wird wie folgt berechnet:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).
Würde der Vater jetzt nach der ersten Einkommensgruppe bemessen, dann müßte er für ein 3-jähriges Kind 192 € zahlen (199 - 7€ Kindergeldanrechnung).
Stuft man ihn hoch, dann muß er laut 3.Einkommensgruppe ebenfalls einen Unterhalt von 192 € zahlen (227 -35€ Kindergeldanrechnung).
Richtig ist, dass er aufgrund der Mietersparnis den vollen Unterhalt zahlen muss, auch wenn er dann weniger als 840€ zur Verfügung hat.
Gibt es denn noch eine aktuelle Berliner Tabelle? Wenn ja, dann wird sich diese mittlerweile kaum von der Düsseldorfer Tabelle unterscheiden.
Es gibt noch eine aktuelle Berliner Tabelle. Und die Unterschiede sind gar nicht so unerheblich. Nicht, was die Unterhaltszahlungen angeht - da unterscheidet sie sich lediglich um ein paar Euro von der DDT.
Aber, was den Selbstbehalt angeht. Lt. Berliner Tabelle hat z.B. ein Erwerbstätiger nur einen Selbstbehalt von 775 EU, ist aber verpflichtet, annähernd den gleichen Unterhalt an seine Kinder zu zahlen, wie ein im DDT-Beitrittsgebiet lebender Unterhaltspflichtiger.
Ansonsten: Siehe perons Beitrag. Ob Höherstufung oder nicht, ob Selbstbehaltkürzung oder nicht...... m.E. wird da nicht mehr, als 192 EU bei "rausspringen" Selbst, wenn sein SB auf 0 gesetzt werden würde.
1000 + 840 = 1840 EU. Somit Einkommensstufe 4 = 192 EU !! Und auch dann noch, wenn ihn ein Richter 2 Stufen höher eingruppiert, also Einkommensstufe 6 = 192 EU !
-- Editiert von teufelin am 21.09.2004 14:40:19
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