Unterhaltsberechnung bei Volljährigkeit / mit Mieteinahmen

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Elenora
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhaltsberechnung bei Volljährigkeit / mit Mieteinahmen

Hallo,

mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes ist ja der Kindesunterhalt neu zu berechnen bzw. zu quoteln.

Dazu beschäftigen mich ein paar Fragen...

Es gibt einen gerichtlichen Beschluss mit Titel, demnach hat der Vater 115% nach Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt aufzukommen.

Da das Kind Mieteinnahmen hat und sich diese beim Kindesunterhalt hälftig anzurechnen lassen hat, wird die Hälfte der Miete für den Kindesunterhalt hergenommen. Das bringt der Vater dann beim Kindesunterhalt dementsprechend in Abzug.

Bezüglich der Neuberechnung (guoteln) bei Volljährigkeit:

wer bringt das ins laufen... (Mutter oder Vater)?
Kann der Vater den Unterhalt mit Beginn der Volljährigkeit einfach beenden?

Kommen für die Neuberechnung weitere Kosten (Rechtsanwalt/Gerichtskosten) auf mich zu (?)

und wie verhält es sich wenn sich bezüglich Einkommen des Vaters nichts verändert hat, ich als Mutter aber vollzeitbeschäftigt Mindeslohn, das heißt, nicht mehr als Selnstbehalt (1.080€) verdiene? Muss ich dann trotzdem für den Unterhalt mit aufkommen?


Das Kind ist über das Erreichen der Volljährigkeit noch in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung.


VG Elenora



-- Editiert von Elenora am 10.01.2018 05:02

-- Editiert von Elenora am 10.01.2018 05:03

-- Editiert von Elenora am 10.01.2018 05:04

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Titel muss so lange bedient werden wie er in der Welt ist.

Vater soll um Herausgabe des Titels bitten oder um Bestätigung dass daraus nicht vollstreckt wird.

Dann muss Sohn die Bedürftigkeit nachweisen. ( d.h. Kind muss es zum laufen bringen).



Zitat (von Elenora):
Das Kind ist über das Erreichen der Volljährigkeit noch in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung.


macht das KInd eine berufliche Ausbildung? Vergütung? ( wichtig wegen Selbstbehalt).

edy

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Das Kind ist über das Erreichen der Volljährigkeit noch in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung.


Es ist wichtig, was sie genau macht. Priviligiert ist das Kind nur, wenn es noch zur Schule geht.

Zitat:
ich als Mutter aber vollzeitbeschäftigt Mindeslohn, das heißt, nicht mehr als Selnstbehalt (1.080€ ) verdiene? Muss ich dann trotzdem für den Unterhalt mit aufkommen?


Nein, Du musst dann keinen Unterhalt zahlen.

Zitat:
Kann der Vater den Unterhalt mit Beginn der Volljährigkeit einfach beenden?


Nein

Zitat:
Kommen für die Neuberechnung weitere Kosten (Rechtsanwalt/Gerichtskosten) auf mich zu (?)


Bei Volljährigkeit ist das Kind selbst für das Geltendmachen von Unterhalt zuständig

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Elenora
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten :)

@edy, @hh,

das Kind ist noch in der schulischen Ausbildung und wird wahrscheinlich im September 2018 eine Berufsausbildung beginnen.

Den Titel werde ich dem Vater wohl kaum geben. Da ist noch ein weiteres jüngeres Kind drauf vermerkt, wofür der Vater ebenfalls mit Unterhalt aufkommt.
Es ist auch nicht die Absicht etwas zu vollstrecken, worauf vielleicht kein Anspruch drauf besteht.

Wie ist das denn mit den Kosten, wenn Kind den Unterhalt selbst geltend macht und berechnen lässt?


@all,

Ich habe mich noch etwas durch das Internet gelesen und demnach müssten doch eigentlich das Kindergeld und die Mieteinnahmen voll anstatt wie bisher hälftig angerechnet werden, so das der Vater sich von seiner Unterhaltspflicht zurück ziehen könnte oder nicht?

Wenn die Mieteinahmen nahezu komplett für Lebensunterhalt genommen werden, dann können für die vermietete Immobilie keine Rücklagen für Instanthaltung etc. zurück gelegt werden.

Elenora



-- Editiert von Elenora am 10.01.2018 16:11

1x Hilfreiche Antwort

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