Unterhaltsberechnung - Kind volljährig geworden

17. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Janina76
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 12x hilfreich)
Unterhaltsberechnung - Kind volljährig geworden

Hallo,

ich hab nochmal eine Frage zur Unterhaltsberechnung (rein theoretisch).

Angenommen, es wird ein Nettoeinkommen von etwa 1.600,- Euro errechnet und es wären dann mal 3 Kinder zu berechnen.
Wie sieht es mit der Berechnung aus, wenn das 3. Kind volljährig geworden ist und das Abitur hinter sich gebracht hat?
Bin mir da etwas unsicher, wie dann die Rangfolge ist, käme diese Berechnungsweise hin?:

zur Verfügung stehendes Geld: 600 Euro (da Selbstbehalt 1.000 Euro) aufzuteilen unter 3 Kindern
1. Rang
- Kind 1, 3. Altersstufe: 356,- Euro
- Kind 2, 1. Altersstufe: 222,- Euro (da als jüngstes somit 3. Kind)

4. Rang
- Kind 3, volljährig, Schule beendet - also nicht privilegiert: (600 Euro abzüglich Kinder 1. Ranges): 22,- Euro
Wie sieht es mit der Mutter des "neuen" Kindes aus? Liegt diese vor oder hinter dem volljährigen Kind?

Also ich möchte keine genauen Zahlen, sondern möchte nur mal wissen, ob hier ein extremer Denkfehler vorliegt.

Hoffe, Ihr könnt etwas Licht ins Dunkel bringen?

VG,
Janina

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Janina,

quote:
Wie sieht es mit der Berechnung aus, wenn das 3. Kind volljährig geworden ist und das Abitur hinter sich gebracht hat?


Dann ist es nicht mehr privilegiert und fällt in den dritten Unterhaltsrang, nach minderjährigen Geschwistern und Ehefrau oder betreuender Mutter, zurück.

quote:
zur Verfügung stehendes Geld: 600 Euro (da Selbstbehalt 1.000 Euro) aufzuteilen unter 3 Kindern


SB gegenüber privilegierten Kindern: 900€
gegenüber Ehefrauen und betreuenden Müttern: 1000€ und
gegenüber Nicht-privilegierten Volljährigen: 1100€

Grüßle




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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Janina76
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 12x hilfreich)

Dann bedeutet der "Bedarfskontrollbetrag" in der DD Tabelle (1.000,- Euro ab der 2. Stufe oder 1.100 Euro aber der 3. Stufe, etc - geht ja hier z. Bsp. bis 1.800 Euro) also nicht, dass dem Vater auch ein bißchen mehr zusteht, wenn er mehr verdient?
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php
Ich blick da langsam echt nicht mehr durch.
Was hat diese Summe dann zu bedeuten?

Also würden in o.g. Fall - sobald das volljährige Kind das Gymnasium beendet hat - nur noch die beiden minderjährigen Kinder Unterhalt "bekommen" - egal, ob die Älteste nach dem Abitur studiert bzw. noch bei der Mutter wohnen bleibt?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Janina,

Der Bedarfskontrollbetrag soll lediglich eine Übersicht darüber verschaffen, ob und inwieweit eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und den Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Dadurch soll vermieden werden, dass letztendlich der Unterhaltsverpflichtete finanziell schlechtergestellt ist als einer oder mehrere Unterhaltsberechtigten.

Für den Fall, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten werden sollte, d.h. nach Abzug sämtlicher zu leistender Unterhaltsbeträge ist das rechnerisch dem Unterhaltsverpflichteten verbleibende „Resteinkommen“ geringer als der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Bedarfskontrollbetrag, so ist es gerechtfertigt den Unterhaltsverpflichteten in die nächst niedrigere Einkommensgruppe einzustufen (somit die Unterhaltsbeträge der Unterhaltsberechtigten entsprechend zu ermäßigen) und zwar so lange wie der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es im Rahmen des Mindestunterhaltes, der sich aus der ersten Einkommensgruppe für alle 4 Altersstufen ergibt, keinen Bedarfskontrollbetrag gibt. Hier ist der reine Selbstbehaltsbetrag maßgeblich. Aus diesem Grunde ist erst ab der 2. Einkommensgruppe ein Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen. Dieser erhöht sich jeweils mit steigendem Einkommen.


Quelle

quote:
Also würden in o.g. Fall - sobald das volljährige Kind das Gymnasium beendet hat - nur noch die beiden minderjährigen Kinder Unterhalt "bekommen" - egal, ob die Älteste nach dem Abitur studiert bzw. noch bei der Mutter wohnen bleibt?


Wenn nach KU für die Minderjährigen und evtl. BU kein Raum verbleibt, ist das volljährige Kind raus aus der Nummer.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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