Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Jahr 2003 meine Mittlere Reife an einer staatl. Realschule erlangt und daraufhin eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik begonnen. Wärend dieser Ausbildung habe ich an einer Abendschule meine allgemeine Fachhochschulreife erworben. Nachdem ich im Januar 2007 meine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte, habe ich bis zur Immatrikulation an einer Hochschule im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Elektro- und Informationstechnik im Oktober 2007, in meinem Ausbildungsbetrieb als Geselle gearbeitet.
Ich bin jetzt 24 Jahre alt, und befinde mich im 5. Fachsemester.
Meine Eltern sind schon lange geschieden. Das Einkommen meiner Mutter liegt unterhalb des BAföG-Satzes. Mein Vater verdient allerdings soviel, dass mir das BAföG gekürzt wird.
Meine Frage:
Habe ich trotz meiner abgeschlossenen Berufsausbildung und der kurzen Erwerbstätigkeit anspruch auf Unterhalt
von meinem Vater?
Wenn ja, welche persönlichen Umstände meines Vaters könnten dazu führen, dass mein Anspruch erlischt? (z.B.: Abzuzahlende Hypothek oder Krankheit...)
Unterhaltsanspruch für Studenten nach abgeschlossener Berufsausbildung
22. November 2009
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Frage vom 22. November 2009 | 15:36
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsanspruch für Studenten nach abgeschlossener Berufsausbildung
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#1
Antwort vom 22. November 2009 | 18:37
Von
Status: Junior-Partner (5207 Beiträge, 920x hilfreich)
Hallo,
guck mal hier
quote:
Wenn ja, welche persönlichen Umstände meines Vaters könnten dazu führen, dass mein Anspruch erlischt? (z.B.: Abzuzahlende Hypothek oder Krankheit...)
Was abzugsfähig ist, kannst du hier nachlesen.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
#2
Antwort vom 23. November 2009 | 02:03
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Hallo Jibe,
Deine Berufsvita spricht für einen Anspruch, aber was war in den letzten Monaten, wurde da bereits U. gezahlt?
Und - wichtig - wann hast Du Deine Studienabsicht den Eltern angekündigt?
Der Bafögsatz ist für die Zahlungsverpflichtung der Mutter nicht ausschlaggebend, hier gelten die Selbstbehalte (verweis s. Camper).
SG
Berry
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