Aufgrund der Entscheidung des Richters (Mangelfallberechnung bzw. zweites/drittes Kind wurde nicht anerkannt), hat sich für den Zeitraum 01/97 bis 12/00 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 4.656 DM (48 Monate zu je 97 DM errechnet.)- Dieser Rückstand wurde monatlich bisher mit 100 DM (bzw. 51.12 Euro) seit 03/01 getilgt. Der Rückstand ist soweit erledigt. Wie berechne ich aber die offenstehenden Zinsen (4% Zinsen). Die Gute (Exfrau) kommt nämlich nochmals auf über 2000 Euro angebliche Zinsen. Und ich kann nix rückantworten, weil ich nicht weiß wie ich es nachrechnen soll. Sorry für mein Unwissen...
Unterhalt/Zinsen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ich komme bei grober Überschlagung darauf,
dass die Mutter den Überziehungszinssatz von 16% angewendet hat. Dann ergeben sich innerhalb von 4 Jahren ohne Tilgung knapp 2000 Euro Zinsen. Darf dieser Zinssatz angewendet werden?
Tass Kaff
Ich habe mal UV ans Jugendamt zurückbezahlt,berechnet wurden 0% Zinsen!
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Zinsen dürfen nur berechnet werden, wenn sie ausgeurteilt wurden.
Mein Exfreund ist momentan auch dabei Unterhaltsrückstände zurückzuzahlen. Allerdings habe ich von möglichen Zinsen noch nie etwas gehört und bekomme auch keine. Mal abgesehen davon, würde ich auch nie welche verlangen...
Das Urteil stammt doch aus 12/ 2000;
bis dahin hatte sich auch der Rückstand aufgebaut.
Steht in dem Urteil etwas drin über Zinsen oder über die Rückzahlung?
Tass Kaff
Er wurde mit Scheidungsurteil vom 16.11.200 zu den Beträgen 4656,00 DM rückständiger Kindesunterhalt und 972,51 DM Ehegattenunterhalt nebst 4 % Zinsen verurteilt. Gezahlt wurden jeweils 100 DM ab 01.03.2001
Na dann würde ich für jeden Monat die Zinsen entsprechend dem jeweiligen Schuldenstand mit 4% berechnen und dann addieren...,oder?
Ist etwas Arbeit,aber 2000 Euro ist dann Quatsch!
von 01/97 bis 12/00 sind insgesamt etwa 460 Euro Zinsen aufgelaufen, nämlich 115,20 pro Jahr. (Selbst unter Berücksichtigung von Zinseszins komme ich auf 490 Euro)
Für Jan + Feb 01 nochmals EUR 22,50
Laufen nach so einem Urteil die Zinsen von 4% auch bei laufender Tilgung weiter?
Selbst wenn ja, so wurden es seit 2001 jährlich ja immer weniger Zinsen.
Also auf 2000 euro komme ich irgendwie nie.....
@ Zweitmutter:
Die Dame auffordern, Ihre Forderung genau zu belegen....
Tass Kaff
-- Editiert von Tass Kaff am 15.04.2005 16:02:48
Falls die 4% Zinsen auch ab März 2001 weiterlaufen:
Ich hab's kurz über Exel berechnet.
(hoffe, in der Hektik richtig).
Mein Ergebnis:
Bei einer Schuld von EUR 3391,50 im März 2001 und einer Tilgung von 100 Euro monatlich ist nach 37 Monaten Schluss! Restschuld 5 Euro! Die waren also spätestens im 38. Monat getilgt.
Laufende Unterhaltszahlungen natürlich weiter....
Wie lange habt Ihr denn die 100 Euro monatlich gezahlt?
Tass Kaff
-- Editiert von Tass Kaff am 15.04.2005 16:16:33
-- Editiert von Tass Kaff am 15.04.2005 16:19:01
Von März 2001 - Dezember 2001 (9 x 100 - 1 x 72,51 DM = 972,51 DM- Ehegattenunterhalt) und zusätzlich von Juni 2001 - März 2005 ( 45 x 100 DM - 1 x 156 DM = 4656,00 DM Kindesunterhalt)..
Hab echt keine Lust der einen Euro zu schenken..
Sorry, meine Rechnung war komplett falsch,
ich nahm 100 EUR Tilgung an.....
Tass Kaff
@Tass Kaff,
es waren 100 DM (!) nicht 100 Euro, ich bin nach meiner Schulformel (Z = K x p x p : 100 x 360 auf 365,02 Euro Zinsen bei KU gekommen und bei EU auf 87,27 Euro..naja, also auf ungefähr 452,29 Euro... :-((
die Rechtsgrundlage für die Forderung von Unterhaltsbeträgen für Kinder, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, ist ƒ 7 UVG. In Absatz 1 ist u.a. geregelt, dass ein Anspruch eines Berechtigten nach dem UVG auf Unterhaltsleistungen gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, in Höhe der gewährten UVG-Leistung auf das Land übergeht. Die Ansprüche nach Absatz 1 sind gem. ƒ 7 (3) UVG rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrecht durchzusetzen. Vorschrift der Landeshaushaltsordnung (LHO)
Das mit der Verzinsung von Unterhalts- rückstanden ist richtig. Der Erlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) vom 04.12.1987 bzgl. des Verzichts auf Stundungszinsen aus Unterhaltsansprüchen gem. ƒ 7 UVG
wurde mittlerweile aufgehoben. Ab dem 01.01.2001 sind grundsätzlich Stundungszinsen zu neh- men. Rechtsgrundlage hierfür ist ƒ 59 (1) letzter Halbsatz LHO (Landeshaushaltsordnung).
Gruß 1000
-----------------
"habe die Nase voll. "
Ja, hab ich ja schon gemerkt.
Ich hab jetzt echt Schwierigkeiten, durchzusteigen.
Habt Ihr den rückständigen Ehegattenunterhalt damals sofort bezahlt?
Tass Kaff
@ 1000
Es handelt sich ja nicht um Unterhaltsvorschuss, sondern eben um ne Differenz aufgrund falscher KU-Berechnung..Zinsen sind ja soweit okay..nurwas diese "Dämlichkeit" fordert...
@ Tass Kaff,
das Urteil lautete 972,51 DM Ehegattenunterhalt und wurde von 03/01 - 12/01 wie beschrieben abgestottert. 4656 DM von 06/01 bis 03/05 wie beschrieben abgestottert.
was bisher unbeantwortet blieb:
laufen die 4% seit Tilgung trotzdem weiter???
Kann jemand dazu etwas sagen, um Zweitmutter zu helfen?
Falls ja:
Ich hab's jetzt nochmal in DM gerechnet.
Ausgehend von DM 6633,20 Anfangsschuld im März 2001:
Tilgung 100 DM monatlich und im Jahr 2001 noch einmal DM 72,50 zusätzlich getilgt.
Dann ist man leider erst nach 76 Monaten fertig, also im Juni 2006.
Tut mir leid.
Tass Kaff
Habe es getrennt voneinander gerechnet, 4 % für die Zeit 0301-1201 für 972,51 DM und 4 % für die Zeit 0601-0305 für 4656 DM..Ist das also so falsch??
Sieht ehrlich gesagt nicht richtig aus....
Es wäre wichtig zu wissen
"laufen die 4% seit Tilgung trotzdem weiter???"
Dann hast du ja in jedem Monat, in dem Du 100 Mark abgezahlt hast, gleichzeitig ein paar neue Zinsen aufgetürmt.
Weißt du was:
Bitte erst mal die andere Seite, ihre Forderung klar zu definieren und zu begründen.
Wie lange oder wieivel will sie denn noch?
Nach meiner Rechnung kann es sein, dass ihr jetzt noch DM 2412 Restschuld habt und erst im Juni 07 fertig seid (nicht Juni 06)
Tass Kaff
Hallo,
du müsstest auf die Gesamtsumme von 4656DM, 4% Zinsen rechen. Das ist die Endsumme. So war es bei einem Freund.
@respectable
hmm, dass is jetzt natürlich wirklich die Frage. Im Urteil steht z.B. der AS wird verurteilt, an die AG für die Teit vom 15.10.98 bis 31.12.98 eine mtl. Ehegattenunterhalt von 430,00 DM zu zahlen, nebst 4 % Zinsen aus jeweils 430 DM seit 15.10.98, 01.11.98 und 01.12.98..
wie soll man das verstehen?
Urteil war 11/00, also ist Anspruch doch eigentlich erst durch Urteil in 11/00 entstanden. Zinsen dann auch erst ab 11/00 (durch Ratenzahlung dann bis 12/01)?
irgendwie hängt das alles für mich zu hoch...
Hab mir das Urteil jetzt Satz für Satz nochmal durchgelesen:
es steht obiger Satz und dann "Widerklage wird abgewiesen (hier wurde gegen die volle KU-Zahlung geklagt bzw. die Anwältin hatte es so eingereicht von wegen niedriger Unterhalt wegen zweiten Kindes und nach dem Urteil dann gesagt, tja, das kind (das erste) soll wenigstens den mindestunterhalt erhalten und wir sollten nicht dagegen angehen)
Dann folgt viel blabla,von wegen wieso weshalb warum nicht wie schon beschrieben. Aber hierbei steht nix mehr von Zinsen. Steht eben nur beim Ehegattenunterhalt. Müssen wir da vielleicht garkeine Zinsen zahlen? Nur für EU???
und noch ein drittes mal. schaut euch mal den link an. hab ich grad gefunden...
http://www.jurion.de/index_frame.html?/de/right/Rechtsprechung/archiv/040524_Unterhalt.html
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