Unterhalt zwischen Studium und Referendariat

13. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
BGB123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt zwischen Studium und Referendariat

Folgender Fall: Das Kind hat Studienunterhalt von beiden Elternteile erhalten. An das Studium ist regelmäßig ein 2 jähriges Referendariat angeschlossen. Das Kind wurde zum 31.3 nach erfolgreichen Erstabschluss exmatrikuliert. Das Referendariat beginnt am 1.6. Besteht ein Unterhaltsanspruch für die zwei Monate Wartezeit zwischen Studium und Referendariat?

Hat jemand evtl. schon Erfahrungen mit so einer oder einer ähnlichen Situation gemacht?

Danke im Voraus

Lg :-)

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8 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Es gibt eine Überbrückungszeit, die die Eltern bezahlen müssen. Das ist die zwischen Schulabschluss und Beginn Lehre/Studium. Für Deine Wartezeit müssen die Eltern nicht aufkommen.

wirdwerden

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#2
 Von 
BGB123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kannst du ausführen, warum die Wartezeit nicht in die Ausbildungszeit eingeschlossen wird?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ich kann es nicht nur, ich tu es sogar. Nach Schulende haben wir eine sehr spezielle Situation, in welcher Unterhalt nur geleiset werden muss, wenn sich der Beginn der Ausbildung direkt zum nächstmöglichen Termin (Schulende z.B. im Juni, Beginn der Ausbildung am 1. Aug. oder 1. Sept.) anschliesst. Ist das nicht der Fall, dann erlischt bei Volljährigen der Unterhaltsanspruch für die Wartezeit (z.B. wegen nc). Die Eltern müssen nämlich grundsätzlich ein volljähriges Kind nur in seiner Ausbildungszeit unterstützen. Nicht in Wartezeit, da keine Ausbildungszeit. Da muss der Volljährige für sich selbst sorgen.

wirdwerden

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#4
 Von 
BGB123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

hmm ok.....sorry so ganz klar ist mir das noch nicht
1. Studium und Referendariat sind Teil einer einheitlichen Berufsausbildung. Diese beginnt mit dem Studium und endet mit der Abschlussprüfung des Referendariats. Eine Wartezeit zwischen beiden ist unumgänglich.
2. Der Unterhaltsanspruch besteht nach Abschluss der Berufsausbildung bis zu 3 Monate fort. Wenn also selbst nach Abschluss der Ausbildung eine Schutzbedürftigkeit anerkannt wird, dann müsste das doch erst recht für einen Stationenwechsel und eine damit einhergehende unumgängliche Wartezeit, gelten.

Die Situation, vor beginn der Ausbildungszeit ist klar. Die Eltern müssen nur die Berufsausbildung finanzieren. Beginnt das Kind keine Berufsausbildung, müssen die Eltern nicht zahlen. Meine Frage bezieht sich aber darauf, was passiert, wenn eine Wartezeit während der faktischen Berufsausbildung eintritt.

Und da ist mir deine Ausführung nicht ganz klar; bzw. mein Denkfehler.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Nö, der Unterhaltsanspruch besteht nicht 3 Monate nach Ende der Ausbildung fort. Das steht nirgendwo. Und Referendariat und Studium sind auch keine Einheit. Man kann nach dem Studium auch ganz andere Sachen machen. In den Rechtswissenschaften z.B. bei einer Versicherung anfangen, in vielen Firmen anfangen. Ähnlich beim Lehramt. Also, da läuft nichts.

Ganz klar sind doch die Regelungen im BGB. Da wird nach dem klassischen System des Regel/Ausnahmeprinzips gearbeitet. Und die Regel ist, dass die Finanzierungspflicht der Eltern aufhört, wenn das Kind seine erste Ausbildung abgeschlossen hat. Und diese muss zügig erfolgen. Die erste Ausbildung ist bei Dir abgeschlossen, und das wars dann.

wirdwerden

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#6
 Von 
BGB123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nö, der Unterhaltsanspruch besteht nicht 3 Monate nach Ende der Ausbildung fort. Das steht nirgendwo.
wirdwerden


Palandt BGB Kommentar 2017 § 1610 Rn. 24 mit Verweis auf Hamm FamRZ 87, 411

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#7
 Von 
BGB123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man kann nach dem Studium auch ganz andere Sachen machen. In den Rechtswissenschaften z.B. bei einer Versicherung anfangen, in vielen Firmen anfangen. Ähnlich beim Lehramt. Also, da läuft nichts.

Also besteht im Master auch kein Unterhaltsanspruch?


-- Editiert von BGB123 am 13.06.2018 17:31

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Palandt ist nicht Gesetz. Auch die Fachzeitschriften sind das nicht. Man sollte sich in so Fällen immer, ausnahmslos immer auch die Fälle anschauen, die stark verkürzt da wiedergegeben werden. Palandt wird ja aus gutem Grund als Kurzkommentar geführt. Und man sollte mal als Einstieg ins Gesetz schauen, das Regel/Ausnahmeprinzip verstehen. Die Regel ist, dass jemand in der Ausbildung ist, dann zahlen die zum Unterhalt Verpflichteten. Die Ausnahme ist, dass sie zahlen müssen, obwohl jemand nicht mehr in der Ausbildung ist. Das ist die Überbrückung, auf die ich oben hingewiesen habe. Die ja auch sehr deutlich beschränkt ist.

So, und der Masterstudiengang, das ist doch eine ganz andere Baustelle. Da muss man sehr genau gucken, ob der Studiengang wirklich Voraussetzung für den Beruf ist, wenn ja, müssen die Eltern zahlen, aber auch da nicht die Überbrückungszeit.

wirdwerden

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