Unterhalt vom leiblichen Vater

25. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
conny_s1971@yahoo.de
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt vom leiblichen Vater

Hallo,

ich habe eine vierjährige Tochter. Seit einiger Zeit lebe ich von meinem Ehemann getrennt. Bei Geburt des Kindes waren wir bereits verheiratet. Mein Ehemann ist nicht der leibliche Vater. Nach dem Gesetz ist er jedoch der leibliche Vater, da er bereits vor der Geburt wusste, dass es nicht sein Kind ist. Die zweijährige Anfechtungsfrist blieb ungenutzt, es wurde nichts unternommen.

Kann ich vom leiblichen Vater Unterhalt verlangen und könnte dies Erfolg haben? Ist ein ähnlicher Fall oder sogar ein Gerichtsurteil bekannt?

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Viele Grüße

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"Conny"

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wiland
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 28x hilfreich)

Soviel ich weiß zahlt der Ehemann, da er als Vater im Sinne des Gesetzes zählt.
Wenn ich falsch liege kläre man mich auf.
Ich glaube nicht, daß Du eine Chance hast vom leiblichen Vater den Unterhalt zu bekommen.

Bye

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ma_thias@gmx.net
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Conny,

ohne gesetzliche Vaterschaft gibt es leider keinen Unterhaltsanspruch. Es geht nur über die Anfechtung der Vaterschaft gegenüber dem Scheinvater und die anschließende Anerkennung/gerichtl. Feststellung des biologischen Vaters. Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist ist die Anfechtung aber grundsätzlich ausgeschlossen.

Nach § 1600b BGB beginnt diese Frist jedoch (aber nur für das Kind) erneut zu laufen, wenn für dieses die Vaterschaft unzumutbar wird. Das kann nach der Rechtsprechung etwa bei Straftaten, Drogenmißbrauch etc., aber auch bei einer Scheidung vom Scheinvater der Fall sein. Es reicht aber nicht aus, daß der getrennt lebende Scheinvater keinen Unterhalt zahlt, außer in manchen Fällen hartnäckiger Verweigerung. Ob der Ehemann vom Ehebruch mit Folgen wußte, spielt für die gesetzliche Vaterschaft keine Rolle, wohl aber für seinen eventuellen Unterhalts-Regreßanspruch gegen den wirklichen Vaters. Laß dich anwaltlich beraten.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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