Unterhalt uneheliches volljähriges Kind

15. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Werner123a
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Unterhalt uneheliches volljähriges Kind

Hallo,

mein Sohn von einer damaligen Freundin bekommt Unterhalt an das JA gezahlt. Nun ist er 18 und ich möchte gerne wissen, ob er sich um eine Arbeitsstelle bemüht, einen Schulabschluss hat oder zu Hause nur Harz IV bezieht.
Habe ich ein Recht darauf u wie hoch muss der Unterhalt sein?

Freundliche Grüße

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ich nehme mal an, da Du den Unterhalt an das JA zahlst, ist dieser auch tituliert?

Schau mal auf den Titel, ob befristet oder unbefristet.

LG nero

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Werner123a
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Das Amt hat keinen Titel.
Soweit ich weiß, muss bis spätestens zum Abschluss der Lehre gezahlt werden oder zur Vollendung des 21. LJ.
Wenn er sich um nichts bemüht, was mein kleiner Verdacht ist, sollte ich nicht zahlen, damit er sich bemüht.

Freundliche Grüße

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13980x hilfreich)

Das Amt hat keinen Titel. Das Amt erstellt, wenn beide Elternteile einverstanden sind, einen Titel. Der Titel kann auch vom Gericht kommen. Titelinhaber ist das Kind, vertreten durch die Mutter, im Zweifel.

Also, erst einmal den juristischen Ist-Zustand klären.

wirdwerden

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
du bist dem volljährigen Abkömmling zum Unterhalt verpflichtet, solange er sich in schulischer oder erster Berufsausbildung (incl. Studium) befindet. Selbstverständlich hast du Anspruch auf Nachweise, wie Schulbescheinigung etc. Die Ausbildung hat zügig zu erfolgen. Solltest du feststellen, dass du nicht mehr unterhaltspflichtig bist und es sollte einen Unterhaltstitel geben (JA-Urkunde, Gerichtsbeschluss) musst du diesen abändern lassen, einfach nicht zahlen kann zur Pfändung führen.
Gruß
Andreas

-----------------
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gaestin
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 88x hilfreich)

Hallo Werner,
prüfe bitte genau ob ein Titel existiert bzw. ob dieser (wenn vorhanden) befristet ist.
Sollte wirklich kein Titel existieren, kannst Du sofort die UH-Zahlungen einstellen.
Das volljährige Kind muss Dir dann seine Bedürftigkeit darlegen und auch Nachweise erbringen, dass es sich in der Ausbildung befindet.
Es muss dann selbst aktiv werden, Du lehnst Dich so lange zurück!
UH-Zahlen musst Du frühestens ab Aufforderung auf Auskunft. Gleichzeitig hast Du dann das Recht die Einkommensverhältnisse der KM einzusehen.
Erst dann wird gerechnet!
Viel Glück!
gaestin

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Werner123a
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die Hilfe, ich muss das mal genau prüfen.
Damals hatte ich die Vaterschaft anerkannt, ist das ein Titel?
Ich habe echt keine Ahnung von der Rechtslage, bekomme vom Jugendamt ein unfreundliches Schreiben, dass ich 334 Euro zahlen muss. Auf meine Frage hin, was das Kind beruflich macht, wurde einfach nicht reagiert.

Freundliche Grüße

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Werner123a,

der Betrag 334€ passt nicht zur Düsseldorfer Tabelle.


Frage doch mal nach, wie sie auf diesen Betrag kommen?

lg
edy



-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Werner,

da das Jugendamt jedoch diese 334 Euro verlangt, könnte ich mir vorstellen, dass es ggf, ein unbefristeter Unterhaltstitel vorhanden ist.

Ich würde als erstes mal das zuständige Jugendamt anschreiben mit der Bitte, mir eine Kopie des Kindesunterhaltstitels zu zusenden.

Des weiteren hat das Jugendamt (JA)sicherlich und mit Bestimmtheit nicht mehr die Beistandschaft über einen Volljährigen.
Denn diese Bestandschaft des JA erlischt mit der Volljährigkeit des Kindes.
Ab Volljährigkeit bis zum 21 Lj ist das Jugendamt nur noch beratend für das Kind zuständig. Eine rechtliche Unterstützung vor Gericht entfällt.

Sollte kein KU-Titel bestehen, kann der Unterhalt eingestellt werden.
Der Volljährige muss sich nun selbst für seinen Unterhalt kümmern, ggf. unter Inanspruchnahme eines Anwaltes.


!!
Ab Volljährigkeit des Kindes ist auch der andere Elternteil für die Barunterhaltszahlung zuständig. Also kann meines Erachtens dieser Betrag von 334 Euro nicht mehr stimmen. Denn dieser stammt noch von der Minderjährigenzeit.
!!

Ich würde mich nicht nur auf die berufliche Tätigkeit nachfragen, sondern gleichfalls auch nach der schulischen.

Es liegt also an dir, nachzuprüfen wie die Verhältnisse von Kindesvater, Kindesmutter und Kind sind. Gleichfalls ob ein Kindesunterhaltstitel vorhanden ist und ob dieser befristet oder unbefristet ist.

Verhältnisse meine ich hinsichtlich Einkommen beider Elternteile und Tätigkeit (Schule/Studium oder Berufsausbildung) des Kindes!

Und was ich noch anmerken möchte, der Unterhaltsbetrag geht ab Volljährigkeit des Kindes nicht mehr an die KM oder an das JA, sondern direkt an das Kind bzw. dessen Konto.

Mfg
boxxter

-- Editiert boxxter am 16.11.2013 09:53

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Werner,

solltest du bis jetzt 336€ bezahlt haben,

müsstest du nun nur noch 304€ (höchstens) zahlen,

denn ab 18 Jahre wird das volle Kindergeld angerechnet.

Gehe mal persönlich zum Jugendamt.

lg
edy

-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo,

persönlich zum Jugendamt zu gehen würde ich abraten.
Dahinter sehe ich keinen Sinn.

Was schriftlich nicht geht, geht auch nicht persönlich.

Gruss boxxter

-- Editiert boxxter am 16.11.2013 10:56

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

quote:
boxxter schrieb:
Was schriftlich nicht geht, geht auch nicht persönlich.


In schriftform muss man aber alles präzise formulieren
( und die richtigen Begriffe kennen)

sonst kommen Rückfragen, und das kann dauern.

Da hier nicht bekannt ist,ob ein Titel vorliegt, sollte

man die Sache schnell klären.



-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo,

ja klar, jedes Jugendamt befindet sich im Wohnbereich bzw. in unmittelbarer Nähe des Unterhaltsverpflichtenden.

Persönlich muss nicht sein. Schriftliche Anfrage per Schreiben oder eher Fax und/oder telefonische Nachfrage genügt.

Es geht hier lediglich um den KU-Titel. Hier muss nachgefragt werden, ob es einen gibt. Wenn ja, dann ob der KU-Titel begrenzt oder unbegrenzt ist.

Des Weiteren der berufliche bzw schulische Werdegang des volljährigen Kindes.

Zur Information ist meines Erachtens das JA verpflichtend.
Und ansonsten sollte ein Rechtsanwalt für Familienrecht in Anspruch genommen werden.

mfg
boxxter

-- Editiert boxxter am 16.11.2013 12:27

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.719 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen