Unterhalt uneheliches Kind, Verjährung?

24. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Gast54321
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)
Unterhalt uneheliches Kind, Verjährung?

Hallo,

ich wollte mal fragen, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege, bevor ich einen Anwalt aufsuche.

Ich habe ein KInd (1 Jahr alt). Ab Geburt an haben die Kindsmutter & Ich uns geeinigt, dass ich keinen Unterhalt zahle, da Sie einen neuen Partner hat und er für das Kind (freiwillig) aufkommen möchte, es sogar evtl. adoptiert. Moralisch gesehen möchte ich hierzu bitte keine Meinungen. (es wurde auch nie Unterhalt gefordert).

Gesetz dem Fall, das Kind wird nicht adoptiert und ist dann volljährig, kann es den Unterhalt, den die Mutter über die ganze Jahre nie gefordert hat, rückwirkend von mir einfordern? Wenn nein, wie ist das mit den Verjährungsfristen?

Ich weiß, dass Sie den Unterhalt (z.B.) für das vergangene Jahr nicht einfordern kann, da Sie nie offiziell eine Forderung gestellt hat. Aber wie verhält es sich bei dem Kind?

Vielen Dank im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

So naiv kann doch der einzelne Mensch nicht sein. Geh mal einfach davon aus, dass Kinder teuer sind, und dass Euer Konstrukt nicht auf Dauer laufen wird. Zumal die Mutter für ihr Kind gar nicht auf Unterhalt verzichten kann. Zumindest für die letzten drei Jahre kann immer nachgefordert werden, für die Zukunft kann auch gefordert werden. Wenn ein Titel existiert, auch noch länger. Ich würde schon mal anfangen mit dem Sparen.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gast54321
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)

Wieso naiv?
Es existiert weder ein Titel, noch die Äußerung der Mutter, dass Unterhalt gefordert werden soll.
Ich wollte lediglich vorsorgehalber nachfragen.
Da Sie demnächst heiratet, und das Kind adoptiert wird, spielt das Thema keine Rolle mehr.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Selbstverständlich kann man auf Unterhalt verzichten, wenn Vater und Mutter sich einig sind und Mutter und Kind keine Sozialleistungen empfangen.
Nachgefordert kann der Unterhalt nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige zur Offenlegung seines Einkommens und Vermögens aufgefordert wird. Ab dem Moment kann gefordert werden.
Gut zusammengefasst unter:
http://www.lexikon-familienrecht.de/unterhalt-nachforderung-fuer-die-vergangenheit/

Zitat:

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gast54321
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)

Genau so habe ich es mir nämlich auch gedacht, denn Sie ist nicht auf den Unterhalt von mir angewiesen und wir sind uns einig darüber! Es ging mir nur darum, ob das Kind (wenn es volljährig ist) Unterhalt rückwirkend von mir fordern kann.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

wenn der Unterhalt nicht geltend gemacht wurde,kann er nicht rückwährend gefordert werden.

es heißt nur:

Auf Kindesunterhalt kann man für die Zukunft nicht verzichten

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

4x Hilfreiche Antwort

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